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65 lines
506 B

StR
BESCHLUSS
21
Juli
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
Juli
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
22
.
Dezember
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ende
Verteidigerschriftsatzes
16
Juli
gestellten
Anträge
bleiben
Gründen
Beschlusses
§
Abs.
Satz
Besetzungsmitteilung
Beschlüsse
27
.
September
4
.
März
Erfolg
.
Brause
König