StR BESCHLUSS 21 Juli Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 Juli beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 22 . Dezember wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ende Verteidigerschriftsatzes 16 Juli gestellten Anträge bleiben Gründen Beschlusses § Abs. Satz Besetzungsmitteilung Beschlüsse 27 . September 4 . März Erfolg . Brause König