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189 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
11
.
September
Strafsache
Betruges
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:110918B5STR249.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Ziffer
Beschlussformel
Anhörung
Beschwerdeführers
11
.
September
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
4
.
Dezember
wird
verworfen
.
2
.
sofortige
Beschwerde
Angeklagten
Kostenentscheidung
vorgenannten
Urteil
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittel
tragen
.
Gründe
:
1
.
Revision
ist
unbegründet
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
2
.
sofortige
Beschwerde
ist
zulässig
§
Abs.
jedoch
begründet
.
Kostenentscheidung
Landgerichts
entspricht
Gesetz
;
hat
verurteilte
Angeklagte
Kosten
Verfahrens
tragen
§
Abs.
.
Nichterhebung
bestimmten
Verfahrenskosten
richtiger
Behandlung
Sache
entstanden
wären
kann
zwar
§
Abs.
Satz
Kostenentscheidung
auch
Kostenansatzverfahren
angeordnet
werden
Meyer-Goßner/Schmitt
61
.
Aufl
.
.
.
Möglichkeit
Entscheidung
§
Abs.
Satz
auch
Vorinstanz
Amts
treffen
vgl.
Beschluss
21
.
September
NStZ-RR
macht
Senat
aber
Gebrauch
.
Hauptverhandlung
Schwangerschaft
Richterin
Aussetzung
Verfahrens
Folge
hatte
führt
genommen
fehlerhaften
Behandlung
Sache
Sinne
§
Abs.
Satz
vgl.
Krankheitsfall
Kostengesetze
48
.
Aufl
.
§
.
.
Grobe
Verfahrensfehler
liegen
Hand
werden
näher
begründeten
Beschwerde
auch
geltend
gemacht
.