BESCHLUSS 11 . September Strafsache Betruges u.a. ECLI : : BGH:2018:110918B5STR249.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Ziffer Beschlussformel Anhörung Beschwerdeführers 11 . September gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 4 . Dezember wird verworfen . 2 . sofortige Beschwerde Angeklagten Kostenentscheidung vorgenannten Urteil wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittel tragen . Gründe : 1 . Revision ist unbegründet Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . 2 . sofortige Beschwerde ist zulässig § Abs. jedoch begründet . Kostenentscheidung Landgerichts entspricht Gesetz ; hat verurteilte Angeklagte Kosten Verfahrens tragen § Abs. . Nichterhebung bestimmten Verfahrenskosten richtiger Behandlung Sache entstanden wären kann zwar § Abs. Satz Kostenentscheidung auch Kostenansatzverfahren angeordnet werden Meyer-Goßner/Schmitt 61 . Aufl . . . Möglichkeit Entscheidung § Abs. Satz auch Vorinstanz Amts treffen vgl. Beschluss 21 . September NStZ-RR macht Senat aber Gebrauch . Hauptverhandlung Schwangerschaft Richterin Aussetzung Verfahrens Folge hatte führt genommen fehlerhaften Behandlung Sache Sinne § Abs. Satz vgl. Krankheitsfall Kostengesetze 48 . Aufl . § . . Grobe Verfahrensfehler liegen Hand werden näher begründeten Beschwerde auch geltend gemacht .