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1.7 KiB

BESCHLUSS
4
.
August
Strafsache
versuchten
schweren
Raubes
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
25
.
Februar
§
Abs.
Strafausspruch
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Diebstahls
versuchten
schweren
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Rüge
Verletzung
sachlichen
Rechts
geführte
Revision
hat
Umfang
Beschlussformel
Erfolg
;
Übrigen
ist
Rechtsmittel
§
Abs.
unbegründet
.
Strafausspruch
kann
insgesamt
Bestand
haben
.
1
.
Landgericht
hat
Festsetzung
Strafe
Fall
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
verkannt
.
generalpräventiven
Erwägungen
Strafkammer
tragen
Annahme
Unerlässlichkeit
Sinne
Vorschrift
Strafkammer
besonders
hervorgehoben
worden
ist
S.
.
gilt
insbesondere
tergrund
Angeklagte
bislang
unbestraft
war
24
.
September
Untersuchungshaft
befindet
.
2
.
hat
Strafkammer
Fall
Prüfung
minder
schwerer
Fall
gemäß
§
Abs.
StGB
vorliegt
bedacht
vertypte
§
Abs.
StGB
zusammen
anderen
Milderungsgründen
Annahme
minder
schweren
Falles
begründen
kann
Prüfungsreihenfolge
Urteil
28
.
Februar
NStZ
RR
168
;
Praxis
Strafzumessung
5
.
Auflage
.
.
.
3
.
fehlerhafte
Strafzumessung
Fällen
führt
Aufhebung
jeweiligen
Einzelfreiheitsstrafen
Gesamtstrafe
.
Senat
kann
ausschließen
rechtsfehlerfreier
Würdigung
mildere
Strafen
verhängt
worden
wären
.
Aufhebung
Feststellungen
bedurfte
lediglich
Wertungsfehler
vorliegt
.
Weitere
Feststellungen
allerdings
bestehenden
widersprechen
dürfen
sind
möglich
.
König