BESCHLUSS 4 . August Strafsache versuchten schweren Raubes u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . August beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 25 . Februar § Abs. Strafausspruch aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision wird § Abs. verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Diebstahls versuchten schweren Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Rüge Verletzung sachlichen Rechts geführte Revision hat Umfang Beschlussformel Erfolg ; Übrigen ist Rechtsmittel § Abs. unbegründet . Strafausspruch kann insgesamt Bestand haben . 1 . Landgericht hat Festsetzung Strafe Fall Voraussetzungen § Abs. StGB verkannt . generalpräventiven Erwägungen Strafkammer tragen Annahme Unerlässlichkeit Sinne Vorschrift Strafkammer besonders hervorgehoben worden ist S. . gilt insbesondere tergrund Angeklagte bislang unbestraft war 24 . September Untersuchungshaft befindet . 2 . hat Strafkammer Fall Prüfung minder schwerer Fall gemäß § Abs. StGB vorliegt bedacht vertypte § Abs. StGB zusammen anderen Milderungsgründen Annahme minder schweren Falles begründen kann Prüfungsreihenfolge Urteil 28 . Februar NStZ RR 168 ; Praxis Strafzumessung 5 . Auflage . . . 3 . fehlerhafte Strafzumessung Fällen führt Aufhebung jeweiligen Einzelfreiheitsstrafen Gesamtstrafe . Senat kann ausschließen rechtsfehlerfreier Würdigung mildere Strafen verhängt worden wären . Aufhebung Feststellungen bedurfte lediglich Wertungsfehler vorliegt . Weitere Feststellungen allerdings bestehenden widersprechen dürfen sind möglich . König