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53 lines
447 B

BESCHLUSS
21
Juli
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
Juli
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
29
.
Januar
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
außergewöhnlichen
Milde
Einzelstrafen
sieht
Senat
Anlass
Eingreifen
Begründungsmängel
Rahmen
Strafzumessung
.
Brause
König