BESCHLUSS 21 Juli Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 Juli beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 29 . Januar wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen tragen . außergewöhnlichen Milde Einzelstrafen sieht Senat Anlass Eingreifen Begründungsmängel Rahmen Strafzumessung . Brause König