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435 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
22
Juli
Strafsache
Diebstahls
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
Juli
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
19
.
Dezember
Ausspruch
Gesamtstrafen
§
Abs.
aufgehoben
.
weitergehende
Revision
wird
gemäß
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Sache
wird
Umfang
Aufhebung
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Diebstahls
Fällen
versuchten
Diebstahls
Fälle
II.1
Auflösung
Urteil
Landgerichts
13
.
Juni
gebildeten
Gesamtfreiheitsstrafe
Einbeziehung
dort
gebildeten
Einzelfreiheitsstrafen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
ferner
weiterer
Diebstähle
versuchten
Diebstahls
Fälle
zweiten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Übrigen
ist
unbegründet
Abs.
.
1
.
Schuldspruch
Einzelstrafaussprüche
Monaten
Jahr
Monaten
Freiheitsstrafe
begegnen
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffend
ausgeführt
hat
sachlichrechtlichen
Bedenken
.
Auch
erhobenen
Verfahrensrügen
haben
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Erfolg
.
Lediglich
ergänzend
bemerkt
Senat
:
nur
selektive
Auswahl
Daten
eingesetzten
Global
gerichtete
Verfahrensrüge
scheitert
Grundsätzen
BGHSt
f.
;
BVerfGE
.
Abs.
Satz
vgl.
indes
Sache
Urteil
18
.
Juni
.
Revision
fehlerhafte
Behandlung
zweier
Beweisanträge
tatsächlich
bedeutungslos
beanstandet
§
Abs.
Satz
sind
Rügen
Vortrags
rügebegründenden
Tatsachen
sachlich
zugehörigen
Akteninhalt
Kenntnis
Beanstandungen
weitgehend
unverständlich
bleiben
unzulässig
.
2
.
Gesamtstrafenaussprüche
haben
hingegen
Bestand
.
ist
besorgen
Landgericht
hohe
Gesamtstrafübel
zureichend
bedacht
hat
.
Strafkammer
hat
Recht
Urteil
Landgerichts
13
.
Juni
Zäsurwirkung
zuerkannt
so
Gesamtfreiheitsstrafen
gebildet
.
Nötigt
aber
Zäsurwirkung
einzubeziehenden
Verurteilung
Bildung
Gesamtstrafen
muss
Gericht
möglicherweise
Angeklagten
ergebenden
Nachteil
hohen
Gesamtstrafübels
ausgleichen
vgl.
BGHSt
311
;
;
NStZ-RR
.
rechtlichen
Maßstab
werden
erwägungen
angefochtenen
Urteil
vollständig
gerecht
.
Zwar
hat
Landgericht
nachteilige
Wirkung
Gesamtstrafübels
Blick
genommen
.
Ausgleich
hat
indes
abgesehen
einbezogenen
Einzelfreiheitsstrafen
Monate
keineswegs
geringfügig
waren
Angeklagte
Diebstahlshandlungen
Fällen
II.15
nur
Wochen
zäsurbedingenden
Verurteilung
fortgesetzt
habe
S.
.
Ansatz
zutreffenden
Erörterungen
greifen
hier
kurz
.
Insbesondere
auch
Rücksicht
drohenden
Widerruf
Aussetzung
beträchtlichen
Reststrafe
war
Landgericht
vorgenommene
Gesamtstrafenbildung
noch
näher
erörtern
.
Strafkammer
hat
erkennen
lassen
drohenden
insgesamt
fast
Jahre
dauernden
Freiheitsentzugs
hier
bestimmenden
Umstands
bewusst
gewesen
ist
.
hat
beträchtliche
Erhöhung
jeweiligen
Einsatzstrafen
jeweils
Jahr
Monate
Freiheitsstrafe
vergleichsweise
eher
geringen
Gesamtschäden
insgesamt
kaum
Euro
vorgenommen
.
Besonderheiten
kommen
:
Bildung
Gesamtstrafen
nötigende
Zäsur
ist
ganz
ungewöhnliche
Dauer
Berufungsverfahrens
Landgericht
etwa
Jahren
amtsgerichtlichen
Verurteilung
24
.
Januar
Berufungsurteil
hervorgerufen
worden
.
gewöhnlicher
Verfahrensdauer
hätte
Berufungsverfahren
hier
abgeurteilten
ersten
Einbruch
Fall
30
.
Dezember
abgeschlossen
sein
müssen
.
Besonderheit
bedurfte
Erörterung
Berücksichtigung
Bemessung
Gesamtstrafen
.
gilt
markanten
Unterschied
massiven
Bestrafung
Angeklagten
überaus
milden
Sanktion
Taten
beteiligten
Mittäter
Geständnis
Strafkammer
Überführung
Angeklagten
gestützt
Jahren
Gesamtfreiheitsstrafe
Bewährung
verurteilt
hat
.
derart
signifikante
Diskrepanz
Sanktionen
ist
jedenfalls
erörterungsbedürftig
.
3
.
Strafausspruch
allein
Wertungsfehlern
Bestand
hat
bedurfte
Aufhebung
zugrunde
liegenden
Feststellungen
.
neue
Tatgericht
ist
gehindert
weitergehende
Feststellungen
treffen
bisherigen
widersprechen
.
Brause
König