BESCHLUSS 22 Juli Strafsache Diebstahls 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 22 Juli beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 19 . Dezember Ausspruch Gesamtstrafen § Abs. aufgehoben . weitergehende Revision wird gemäß § Abs. unbegründet verworfen . Sache wird Umfang Aufhebung neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Diebstahls Fällen versuchten Diebstahls Fälle II.1 Auflösung Urteil Landgerichts 13 . Juni gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe Einbeziehung dort gebildeten Einzelfreiheitsstrafen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ferner weiterer Diebstähle versuchten Diebstahls Fälle zweiten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten . Rechtsmittel hat Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . Übrigen ist unbegründet Abs. . 1 . Schuldspruch Einzelstrafaussprüche Monaten Jahr Monaten Freiheitsstrafe begegnen Generalbundesanwalt Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat sachlichrechtlichen Bedenken . Auch erhobenen Verfahrensrügen haben Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts Erfolg . Lediglich ergänzend bemerkt Senat : nur selektive Auswahl Daten eingesetzten Global gerichtete Verfahrensrüge scheitert Grundsätzen BGHSt f. ; BVerfGE . Abs. Satz vgl. indes Sache Urteil 18 . Juni . Revision fehlerhafte Behandlung zweier Beweisanträge tatsächlich bedeutungslos beanstandet § Abs. Satz sind Rügen Vortrags rügebegründenden Tatsachen sachlich zugehörigen Akteninhalt Kenntnis Beanstandungen weitgehend unverständlich bleiben unzulässig . 2 . Gesamtstrafenaussprüche haben hingegen Bestand . ist besorgen Landgericht hohe Gesamtstrafübel zureichend bedacht hat . Strafkammer hat Recht Urteil Landgerichts 13 . Juni Zäsurwirkung zuerkannt so Gesamtfreiheitsstrafen gebildet . Nötigt aber Zäsurwirkung einzubeziehenden Verurteilung Bildung Gesamtstrafen muss Gericht möglicherweise Angeklagten ergebenden Nachteil hohen Gesamtstrafübels ausgleichen vgl. BGHSt 311 ; ; NStZ-RR . rechtlichen Maßstab werden erwägungen angefochtenen Urteil vollständig gerecht . Zwar hat Landgericht nachteilige Wirkung Gesamtstrafübels Blick genommen . Ausgleich hat indes abgesehen einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen Monate keineswegs geringfügig waren Angeklagte Diebstahlshandlungen Fällen II.15 nur Wochen zäsurbedingenden Verurteilung fortgesetzt habe S. . Ansatz zutreffenden Erörterungen greifen hier kurz . Insbesondere auch Rücksicht drohenden Widerruf Aussetzung beträchtlichen Reststrafe war Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung noch näher erörtern . Strafkammer hat erkennen lassen drohenden insgesamt fast Jahre dauernden Freiheitsentzugs hier bestimmenden Umstands bewusst gewesen ist . hat beträchtliche Erhöhung jeweiligen Einsatzstrafen jeweils Jahr Monate Freiheitsstrafe vergleichsweise eher geringen Gesamtschäden insgesamt kaum Euro vorgenommen . Besonderheiten kommen : Bildung Gesamtstrafen nötigende Zäsur ist ganz ungewöhnliche Dauer Berufungsverfahrens Landgericht etwa Jahren amtsgerichtlichen Verurteilung 24 . Januar Berufungsurteil hervorgerufen worden . gewöhnlicher Verfahrensdauer hätte Berufungsverfahren hier abgeurteilten ersten Einbruch Fall 30 . Dezember abgeschlossen sein müssen . Besonderheit bedurfte Erörterung Berücksichtigung Bemessung Gesamtstrafen . gilt markanten Unterschied massiven Bestrafung Angeklagten überaus milden Sanktion Taten beteiligten Mittäter Geständnis Strafkammer Überführung Angeklagten gestützt Jahren Gesamtfreiheitsstrafe Bewährung verurteilt hat . derart signifikante Diskrepanz Sanktionen ist jedenfalls erörterungsbedürftig . 3 . Strafausspruch allein Wertungsfehlern Bestand hat bedurfte Aufhebung zugrunde liegenden Feststellungen . neue Tatgericht ist gehindert weitergehende Feststellungen treffen bisherigen widersprechen . Brause König