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540 lines
4.8 KiB

BESCHLUSS
22
Juli
Strafsache
besonders
schwerer
Vergewaltigung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
Juli
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
24
.
Februar
§
Abs.
zugrunde
liegenden
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendschutzkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schwerer
Vergewaltigung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
tateinheitlichen
Fällen
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Revision
Sachrüge
Erfolg
hat
.
1
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Abendstunden
10
.
September
kam
betrunkene
Angeklagte
Kiosk
Jahre
alten
Nebenklägerinnen
Gespräch
.
begleiteten
Wohnung
gemeinsam
amüsierten
.
Angeklagte
abgelegtes
Geld
wiederfand
bezichtigte
Mädchen
Diebstahls
.
wurde
wütend
schlug
Gesicht
.
Nunmehr
kehrte
Lebensgefährtin
Angeklagten
Wohnung
verdächtigte
Mädchen
auch
Pflegeprodukte
eingesteckt
haben
.
Angeklagte
schlugen
jetzt
abwechselnd
Nebenklägerinnen
.
Jetzt
fasste
Angeklagte
Mädchen
sexuelle
Handlungen
missbrauchen
.
schloss
Wohnzimmer
sprach
Vorhalt
Messers
Zentimeter
langen
Klinge
Todesdrohungen
.
Rahmen
anschließenden
Stunden
währenden
Geschehens
erzwang
Angeklagte
Weise
Jahre
alten
Nebenklägerin
mehrfach
Vaginalverkehr
.
jüngere
Nebenklägerin
veranlasste
Oralverkehr
auszuüben
;
zweimal
versuchte
Glied
Scheide
einzuführen
nahm
jedoch
Weinens
Erklärung
sei
erste
Mal
Abstand
.
Auch
Lebensgefährtin
bezog
Angeklagte
sexuellen
Handlungen
.
kam
Aufforderungen
auch
Messer
vorhielt
Angst
gewalttätig
bekannten
Angeklagten
hatte
.
zwang
Frauen
küssen
untereinander
Oralverkehr
auszuführen
.
Taten
war
Angeklagte
alkoholbedingt
Steuerungsfähigkeit
erheblich
vermindert
.
2
.
Auch
eingedenk
nur
eingeschränkten
revisionsrechtlichen
Überprüfungsmaßstabes
vgl.
387
;
insoweit
BGHSt
abgedruckt
erweist
Beweiswürdigung
Landgerichts
durchgreifend
rechtsfehlerhaft
.
Landgericht
stützt
Überzeugung
festgestellten
Tatgeschehen
auch
Angeklagten
später
widerrufenes
Geständnis
.
Umstand
frühere
unzutreffende
geständige
Einlassung
plausible
Erklärung
habe
abgeben
können
misst
Landgericht
indiziellen
Charakter
bezogen
Richtigkeit
Angaben
Nebenklägerinnen
S.
.
Auseinandersetzung
wechselnden
Aussageverhalten
Angeklagten
weist
jedoch
gravierende
Lücken
.
Urteilsgründen
geschilderten
Verfahrensgangs
Abgabe
Geständnisses
geführt
hat
hätte
Erörterung
rein
prozesstaktischen
Motivs
Abgabe
Geständnisses
aufgedrängt
.
Zugrunde
liegt
folgendes
Geschehen
:
Angeklagte
hatte
Einsatz
Nötigungsmitteln
Anfang
abgestritten
einverständliche
sexuelle
Handlungen
vonseiten
Nebenklägerinnen
Lebensgefährtin
behauptet
.
Vernehmung
Lebensgefährtin
Nebenklägerinnen
Hauptverhandlung
sicherte
Strafkammer
Angeklagten
Rahmen
Verständigungsversuchs
Fall
Geständnisses
Strafobergrenze
Jahren
überschreiten
.
Angeklagte
gab
Beratung
Verteidigerin
umfassendes
Geständnis
.
letzten
Wort
behauptete
hingegen
wieder
Nebenklägerinnen
hätten
sexuellen
Handlungen
freiwillig
durchgeführt
.
erfolgtem
Wiedereintritt
Beweisaufnahme
widerrief
Geständnis
substantiiert
.
habe
geständige
Einlassung
nur
abgegeben
Verteidigerin
gesagt
habe
andernfalls
höhere
Strafe
bekomme
.
Landgericht
erteilte
Hinweis
Zusage
Strafobergrenze
mehr
gebunden
fühlen
verurteilte
Angeklagten
§
§
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
entnommenen
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
.
Entwicklung
stellt
Landgericht
zwar
Schilderung
Aussageverhaltens
Angeklagten
.
Würdigung
uneingeschränkt
verwerteten
Geständnisses
setzt
aber
.
liegt
indessen
Hand
Zusage
Vergleich
letztlich
ausgeurteilten
Strafe
äußerst
milden
Strafobergrenze
ausgelösten
Strafkammer
vermisste
Erklärung
Abgabe
Geständnisses
finden
sein
kann
.
Motiv
möglicherweise
unzutreffendes
Geständnis
hätte
umso
mehr
erörtert
werden
müssen
Schere
genommen
rechtsfehlerhaft
begründeten
verhängten
Strafe
zunächst
Aussicht
gestellten
Strafobergrenze
erklärlich
ist
.
Beweisaufnahme
war
Zeitpunkt
Geständnisses
bereits
weitgehend
abgeschlossen
.
Senat
kann
ausschließen
Strafkammer
anderen
Ergebnis
gelangt
wäre
denkbare
Motiv
möglicherweise
unzutreffendes
Geständnis
berücksichtigt
hätte
.
hat
ausdrücklich
Fehlen
plausiblen
Erklärung
falsches
Geständnis
abgestellt
.
spricht
Beweislage
auch
Berücksichtigung
widerrufenen
Geständnisses
tatrichterliche
Überzeugungsbildung
getragen
hätte
ist
bewerten
.
Strafkammer
stützt
Überzeugung
nämlich
gerade
auch
Geständnis
.
3
.
neue
Tatgericht
wird
Frage
Verwertbarkeit
Geständnisses
Zeitpunkt
Beschlussfassung
Senat
noch
Kraft
getretene
Gesetz
Regelung
Verständigung
Strafverfahren
beachten
haben
.
§
Abs.
Satz
neuer
Fassung
gilt
Rahmen
fehlgeschlagenen
Verständigung
abgelegtes
Geständnis
Verwertungsverbot
Meyer-Goßner
52
.
Aufl
.
Ergänzungsheft
§
.
.
Brause
König