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3.9 KiB

BESCHLUSS
21
Juli
Strafsache
Totschlags
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
Juli
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
22
.
Dezember
§
Abs.
Strafausspruch
aufgehoben
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Angeklagten
eingelegte
Strafausspruch
beschränkte
Revision
Staatsanwaltschaft
führt
Übereinstimmung
Antrag
Generalbundesanwalts
Wertungsfehlers
Aufhebung
Strafausspruchs
Aufrechterhaltung
Feststellungen
.
Teilerfolg
hat
Revision
Angeklagten
.
1
.
Revision
Angeklagten
ist
Schuldspruch
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Ergänzend
Ausführungen
Generalbundesanwalts
merkt
Senat
lediglich
:
Auffassung
Generalbundesanwalts
Verfahrensrüge
§
ist
zutreffend
.
sind
Rückschlüsse
auch
innere
Tatsachen
Dritter
Angeklagten
Einlassung
mitgeteilten
Beobachtungen
möglich
.
Abgesehen
können
zeugenschaftlich
vernommene
Kriminalbeamte
entsprechendes
auch
formelle
Vernehmungen
Rechtsanwälten
Kanzleimitarbeitern
schlichte
Befragungen
ermittelt
demgemäß
ausgesagt
haben
.
Annahme
direkten
Tötungsvorsatzes
ist
gegebenen
Tatbild
ersichtlich
rechtsfehlerfrei
.
ganz
außergewöhnlicher
teils
bizarrer
Begleitumstände
Nachtatgeschehens
ist
sachlichrechtlich
noch
beanstanden
auch
insoweit
sachverständig
beratene
Schwurgericht
Ablehnung
Voraussetzungen
§
§
StGB
krankhafter
seelischer
Störung
schwerer
anderer
seelischer
Abartigkeit
eingehender
begründet
hat
.
Schwurgericht
Ausnahmefall
affektbedingten
Ausschlusses
Schuldfähigkeit
verneint
hat
ist
zutreffenden
Erwägungen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
rechtsfehlerfrei
.
Allerdings
ist
Ausmaß
Zweifel
festzustellenden
erheblichen
Einschränkung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Vergleich
sonstigen
Fällen
§
StGB
herabgesetzter
Schuldfähigkeit
tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung
beträchtlich
.
2
.
Revisionen
zutreffend
beanstandet
erweist
Anlastung
S.
f.
selbstbefriedigender
sexueller
Praktiken
Angeklagten
Wohnung
noch
entdeckten
Getöteten
Tat
rechtsfehlerhaft
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausführt
strafbares
Verhalten
§
StGB
besondere
Rechtsfeindlichkeit
Uneinsichtigkeit
Angeklagten
belegt
bewußte
Mißachtung
Opfers
ausdrücklich
festgestellt
ist
.
Wertungsfehler
zieht
Aufhebung
Strafausspruchs
Aufhebung
Rechtsfehler
berührten
beanstandungsfrei
getroffenen
zugehörigen
Feststellungen
bedürfte
.
Senat
merkt
Revisionen
geäußerten
Auffassungen
angefochtenen
Urteil
Ausmaßes
Beeinträchtigung
Schuldfähigkeit
Angeklagten
durchgreifenden
Strafzumessungsmängel
Zusammenhang
Anwendung
§
StGB
anhaften
vgl.
Handlungsintensität
StGB
Strafzumessung
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
liegt
auch
etwa
Fall
Revisionsgericht
Strafe
offensichtlich
mehr
schuldangemessenen
Ergebnisses
beanstanden
hätte
.
Auch
sonst
fehlt
weiteren
durchgreifenden
Rechtsfehlern
Strafzumessung
namentlich
Anlaß
geben
könnten
auch
zugehörigen
Feststellungen
aufzuheben
.
Senat
weist
indes
Begründung
Schwurgericht
Voraussetzungen
benannten
minder
schweren
Falles
Totschlags
§
StGB
erste
Alternative
verneint
hat
S.
f.
durchgreifenden
Bedenken
begegnet
Beurteilung
Schwere
Beleidigung
vgl.
nur
Tröndle/Fischer
aaO
§
Rdn
.
.
konkreten
Vorbeziehungen
Angeklagten
Opfer
ausreichend
bedacht
worden
sind
Annahme
Mitverschuldens
Angeklagten
Provokation
Opfer
kaum
vertretbar
erscheint
.
schon
bislang
Annahme
§
StGB
zweite
Alternative
zutreffend
zugrundegelegten
Strafrahmens
§
.
V.m
.
§
Abs.
StGB
Anwendung
hier
zwingend
war
ist
Mangel
freilich
durchgreifende
Auswirkung
geblieben
.
neue
Tatrichter
ist
gehindert
gebotene
erneute
Bewertung
§
StGB
erste
Alternative
Grundlage
gleichwohl
umfassend
fehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
vorzunehmen
.
Raum
Brause