BESCHLUSS 21 Juli Strafsache Totschlags 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 Juli beschlossen : 1 . Revisionen Staatsanwaltschaft Angeklagten wird Urteil Landgerichts 22 . Dezember § Abs. Strafausspruch aufgehoben . 2 . weitergehende Revision Angeklagten wird Abs. unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Totschlags Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Angeklagten eingelegte Strafausspruch beschränkte Revision Staatsanwaltschaft führt Übereinstimmung Antrag Generalbundesanwalts Wertungsfehlers Aufhebung Strafausspruchs Aufrechterhaltung Feststellungen . Teilerfolg hat Revision Angeklagten . 1 . Revision Angeklagten ist Schuldspruch unbegründet Sinne § Abs. . Ergänzend Ausführungen Generalbundesanwalts merkt Senat lediglich : Auffassung Generalbundesanwalts Verfahrensrüge § ist zutreffend . sind Rückschlüsse auch innere Tatsachen Dritter Angeklagten Einlassung mitgeteilten Beobachtungen möglich . Abgesehen können zeugenschaftlich vernommene Kriminalbeamte entsprechendes auch formelle Vernehmungen Rechtsanwälten Kanzleimitarbeitern schlichte Befragungen ermittelt demgemäß ausgesagt haben . Annahme direkten Tötungsvorsatzes ist gegebenen Tatbild ersichtlich rechtsfehlerfrei . ganz außergewöhnlicher teils bizarrer Begleitumstände Nachtatgeschehens ist sachlichrechtlich noch beanstanden auch insoweit sachverständig beratene Schwurgericht Ablehnung Voraussetzungen § § StGB krankhafter seelischer Störung schwerer anderer seelischer Abartigkeit eingehender begründet hat . Schwurgericht Ausnahmefall affektbedingten Ausschlusses Schuldfähigkeit verneint hat ist zutreffenden Erwägungen Antragsschrift Generalbundesanwalts rechtsfehlerfrei . Allerdings ist Ausmaß Zweifel festzustellenden erheblichen Einschränkung Steuerungsfähigkeit Angeklagten Vergleich sonstigen Fällen § StGB herabgesetzter Schuldfähigkeit tiefgreifenden Bewußtseinsstörung beträchtlich . 2 . Revisionen zutreffend beanstandet erweist Anlastung S. f. selbstbefriedigender sexueller Praktiken Angeklagten Wohnung noch entdeckten Getöteten Tat rechtsfehlerhaft Generalbundesanwalt zutreffend ausführt strafbares Verhalten § StGB besondere Rechtsfeindlichkeit Uneinsichtigkeit Angeklagten belegt bewußte Mißachtung Opfers ausdrücklich festgestellt ist . Wertungsfehler zieht Aufhebung Strafausspruchs Aufhebung Rechtsfehler berührten beanstandungsfrei getroffenen zugehörigen Feststellungen bedürfte . Senat merkt Revisionen geäußerten Auffassungen angefochtenen Urteil Ausmaßes Beeinträchtigung Schuldfähigkeit Angeklagten durchgreifenden Strafzumessungsmängel Zusammenhang Anwendung § StGB anhaften vgl. Handlungsintensität StGB Strafzumessung ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . liegt auch etwa Fall Revisionsgericht Strafe offensichtlich mehr schuldangemessenen Ergebnisses beanstanden hätte . Auch sonst fehlt weiteren durchgreifenden Rechtsfehlern Strafzumessung namentlich Anlaß geben könnten auch zugehörigen Feststellungen aufzuheben . Senat weist indes Begründung Schwurgericht Voraussetzungen benannten minder schweren Falles Totschlags § StGB erste Alternative verneint hat S. f. durchgreifenden Bedenken begegnet Beurteilung Schwere Beleidigung vgl. nur Tröndle/Fischer aaO § Rdn . . konkreten Vorbeziehungen Angeklagten Opfer ausreichend bedacht worden sind Annahme Mitverschuldens Angeklagten Provokation Opfer kaum vertretbar erscheint . schon bislang Annahme § StGB zweite Alternative zutreffend zugrundegelegten Strafrahmens § . V.m . § Abs. StGB Anwendung hier zwingend war ist Mangel freilich durchgreifende Auswirkung geblieben . neue Tatrichter ist gehindert gebotene erneute Bewertung § StGB erste Alternative Grundlage gleichwohl umfassend fehlerfrei getroffenen Feststellungen vorzunehmen . Raum Brause