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512 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
22
.
Juni
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Juni
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
21
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
;
ausgenommen
bleiben
Feststellungen
äußeren
Tathergang
Tatvorgeschehen
aufrecht
erhalten
bleiben
;
insoweit
wird
Revision
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendschwurgericht
zuständige
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Jugendstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Sachrüge
geführte
Revision
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
1
.
Landgericht
hat
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
Angeklagte
wurde
Abend
29
.
Juni
später
geschädigten
Zeugen
S.
Verwendung
Mobiltelefons
gemeinsamen
Bekannten
fünfmal
beleidigend
hend
angerufen
.
Angeklagte
nahm
Bedrohungen
ernst
verließ
elterliche
Wohnung
Hilfe
Bruder
suchen
.
traf
unmittelbarer
Nachbarschaft
wohnenden
Zeugin
S.
kam
.
aggressiv
geführten
Einzelheiten
aufklärbaren
Unterhaltung
S.
kam
Schlägerei
Angeklagten
Ö.
schließlich
obsiegte
.
Angeklagte
ging
elterliche
Wohnung
zog
Jogginghose
feste
Turnschuhe
steckte
kleines
Klappmesser
Klingenlänge
.
verließ
Wohnung
erneut
aufzusuchen
schaft
Anrufe
nachzuweisen
.
Angeklagte
traf
gerade
S.
telefonisch
erfolgreichen
Auseinandersetzung
.
Angeklagte
forderte
Geschädigten
erregt
Anrufliste
zeigen
.
wollte
Nachweis
erbringen
angerufen
hatte
.
Geschädigte
folgte
Aufforderung
Wissen
Handy
Anrufe
ausweisen
würde
Handy
Zeugin
benutzt
hatte
.
Angeklagte
war
enttäuscht
tend
gelungen
war
Geschädigten
Anrufe
nachzuweisen
.
forderte
Geschädigten
Zeugin
S.
kommen
Geschehnisse
aufzuklären
.
Geschädigte
lehnte
.
Angeklagten
wurde
nunmehr
klar
gelingen
würde
Nachweis
erbringen
Geschädigte
angerufen
hatte
.
Wütend
griff
Hand
Hosentasche
zog
Messer
öffnete
Klappmechanismus
.
Geschädigte
gerade
Handy
einsteckte
bemerkte
.
Angeklagte
hielt
Messer
rechten
Hand
trat
rechts
Geschädigten
vorbei
stach
Messer
Schwungbewegung
Schulter
gezielt
viermal
oberen
linken
Rücken
.
Rückwärtsbewegung
stach
weiteres
Mal
vorne
links
Oberbauch
S.
.
Landgericht
hat
Einlassung
Angeklagten
habe
Notwehr
gehandelt
Messerangriff
zuvorzukommen
S.
beweiswürdigend
widerlegt
.
hat
bedingten
Tötungsvorsatz
klagten
Empfindlichkeit
getroffenen
Körperregion
Anzahl
Stiche
angenommen
S.
Folgendes
abgestellt
:
Vorliegend
stach
Angeklagte
Messer
Klingenlänge
viermal
oberen
Rücken
einmal
Bauch
Geschädigten
.
Angeklagte
hat
glaubhaft
angegeben
auch
Körperregionen
anvisiert
hat
Körperhaltung
Geschädigten
Chance
sah
Beine
stechen
Stichen
Rücken
vorgezogen
hätte
S.
.
2
.
so
begründete
Tötungsvorsatz
hält
sachlichrechtlichen
Prüfung
stand
.
Landgericht
hat
maßgeblich
konkreten
Einsatz
verhältnismäßig
kleinen
Messers
Vorstellungen
Angeklagten
Stichabgabe
Lasten
herangezogen
ausschließlich
Zweck
Verteidigung
Begründung
Notwehrlage
angegeben
hat
.
Landgericht
Einlassung
gänzlich
widerlegt
hat
durfte
mehr
Vorliegen
Geständnisses
beabsichtigten
Beibringung
erheblicher
Verletzungen
ausgehen
Nachteil
Angeklagten
verwenden
vgl.
Beschlüsse
4
.
24
.
Mai
;
vgl.
auch
Beschluss
9
.
Oktober
.
3
.
Sache
bedarf
neuer
Aufklärung
Bewertung
Ausnahme
Feststellungen
äußeren
Tathergang
Tatvorgeschehen
aufrechterhalten
bleiben
können
.
umfassen
auch
Ausschluss
Notwehr
.
Senat
weist
Fall
erneut
notwendig
werdenden
mittelbaren
Heranziehung
Voraussetzungen
Vorschrift
§
Alternative
StGB
maßgebend
ist
Tat
stellt
.
kommt
vielmehr
Beleidigungen
Bedrohungen
weiteren
Verhalten
Opfers
liegende
Kränkung
noch
anhaltenden
Zorn
Angeklagten
hervorgerufen
Angeklagten
Tat
hingerissen
hat
vgl.
Beschlüsse
30
.
Oktober
StGB
Alternative
Hingerissen
28
.
September
.
Schon
bisherige
Erwägung
Landgerichts
Vernehmung
Opfers
Hauptverhandlung
provokant
Schau
getragene
Selbstbewusstsein
Kammer
nachvollziehen
lasse
Auftreten
Angeklagten
Wut
Frustration
weiter
gesteigert
schließlich
Messerstichen
entladen
hätte
S.
deutet
Zusammenhang
.
steht
Spannungsverhältnis
festgestellten
gar
maßgeblichen
objektiven
Entschärfung
Provokationslage
S.
.
Raum
Brause