BESCHLUSS 22 . Juni Strafsache versuchten Totschlags u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Juni beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 21 . Dezember gemäß § Abs. zugehörigen Feststellungen aufgehoben ; ausgenommen bleiben Feststellungen äußeren Tathergang Tatvorgeschehen aufrecht erhalten bleiben ; insoweit wird Revision § Abs. unbegründet verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendschwurgericht zuständige Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Jugendstrafe Jahren Monaten verurteilt . Sachrüge geführte Revision hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . 1 . Landgericht hat Wesentlichen folgende Feststellungen Wertungen getroffen : Angeklagte wurde Abend 29 . Juni später geschädigten Zeugen S. Verwendung Mobiltelefons gemeinsamen Bekannten fünfmal beleidigend hend angerufen . Angeklagte nahm Bedrohungen ernst verließ elterliche Wohnung Hilfe Bruder suchen . traf unmittelbarer Nachbarschaft wohnenden Zeugin S. kam . aggressiv geführten Einzelheiten aufklärbaren Unterhaltung S. kam Schlägerei Angeklagten Ö. schließlich obsiegte . Angeklagte ging elterliche Wohnung zog Jogginghose feste Turnschuhe steckte kleines Klappmesser Klingenlänge . verließ Wohnung erneut aufzusuchen schaft Anrufe nachzuweisen . Angeklagte traf gerade S. telefonisch erfolgreichen Auseinandersetzung . Angeklagte forderte Geschädigten erregt Anrufliste zeigen . wollte Nachweis erbringen angerufen hatte . Geschädigte folgte Aufforderung Wissen Handy Anrufe ausweisen würde Handy Zeugin benutzt hatte . Angeklagte war enttäuscht tend gelungen war Geschädigten Anrufe nachzuweisen . forderte Geschädigten Zeugin S. kommen Geschehnisse aufzuklären . Geschädigte lehnte . Angeklagten wurde nunmehr klar gelingen würde Nachweis erbringen Geschädigte angerufen hatte . Wütend griff Hand Hosentasche zog Messer öffnete Klappmechanismus . Geschädigte gerade Handy einsteckte bemerkte . Angeklagte hielt Messer rechten Hand trat rechts Geschädigten vorbei stach Messer Schwungbewegung Schulter gezielt viermal oberen linken Rücken . Rückwärtsbewegung stach weiteres Mal vorne links Oberbauch S. . Landgericht hat Einlassung Angeklagten habe Notwehr gehandelt Messerangriff zuvorzukommen S. beweiswürdigend widerlegt . hat bedingten Tötungsvorsatz klagten Empfindlichkeit getroffenen Körperregion Anzahl Stiche angenommen S. Folgendes abgestellt : Vorliegend stach Angeklagte Messer Klingenlänge viermal oberen Rücken einmal Bauch Geschädigten . Angeklagte hat glaubhaft angegeben auch Körperregionen anvisiert hat Körperhaltung Geschädigten Chance sah Beine stechen Stichen Rücken vorgezogen hätte S. . 2 . so begründete Tötungsvorsatz hält sachlichrechtlichen Prüfung stand . Landgericht hat maßgeblich konkreten Einsatz verhältnismäßig kleinen Messers Vorstellungen Angeklagten Stichabgabe Lasten herangezogen ausschließlich Zweck Verteidigung Begründung Notwehrlage angegeben hat . Landgericht Einlassung gänzlich widerlegt hat durfte mehr Vorliegen Geständnisses beabsichtigten Beibringung erheblicher Verletzungen ausgehen Nachteil Angeklagten verwenden vgl. Beschlüsse 4 . 24 . Mai ; vgl. auch Beschluss 9 . Oktober . 3 . Sache bedarf neuer Aufklärung Bewertung Ausnahme Feststellungen äußeren Tathergang Tatvorgeschehen aufrechterhalten bleiben können . umfassen auch Ausschluss Notwehr . Senat weist Fall erneut notwendig werdenden mittelbaren Heranziehung Voraussetzungen Vorschrift § Alternative StGB maßgebend ist Tat stellt . kommt vielmehr Beleidigungen Bedrohungen weiteren Verhalten Opfers liegende Kränkung noch anhaltenden Zorn Angeklagten hervorgerufen Angeklagten Tat hingerissen hat vgl. Beschlüsse 30 . Oktober StGB Alternative Hingerissen 28 . September . Schon bisherige Erwägung Landgerichts Vernehmung Opfers Hauptverhandlung provokant Schau getragene Selbstbewusstsein Kammer nachvollziehen lasse Auftreten Angeklagten Wut Frustration weiter gesteigert schließlich Messerstichen entladen hätte S. deutet Zusammenhang . steht Spannungsverhältnis festgestellten gar maßgeblichen objektiven Entschärfung Provokationslage S. . Raum Brause