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3888 lines
34 KiB

NAMEN
7
November
Strafsache
1
.
2
.
3
.
Steuerhinterziehung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Hauptverhandlung
7
November
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richter
Richter
Dr.
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwältin
Bundesgerichtshof
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
.
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Justizangestellte
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
Kaiserslautern
13
.
Oktober
geändert
Angeklagte
Steuerhinterziehung
Fällen
schuldig
ist
.
2
.
Übrigen
werden
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
genannte
Urteil
verworfen
.
3
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Staatskasse
trägt
Kosten
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
Rechtsmittel
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
hinterziehung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Freiheitsstrafe
Bewährung
ausgesetzt
.
Angeklagten
hat
Landgericht
terziehung
Geldstrafe
Tagessätzen
je
Euro
verhängt
.
Angeklagten
hat
Beihilfe
ziehung
Fällen
Gesamtgeldstrafe
Tagessätzen
je
Euro
verurteilt
.
Vorwurf
weiterer
Steuerhinterziehungen
hat
Landgericht
Angeklagten
freigesprochen
.
Angeklagten
betreffende
Bundesanwaltschaft
vertretene
Revision
Staatsanwaltschaft
dringt
sachlichrechtlichen
Beanstandung
Angeklagte
Mittäterschaft
nur
Beihilfe
verurteilt
worden
ist
allerdings
Strafaussprüche
berührt
.
bleiben
ebenfalls
Bundesanwaltschaft
vertretenen
Revisionen
Staatsanwaltschaft
bezüglich
Angeklagten
insgesamt
Erfolg
.
insoweit
ausschließlich
angegriffene
Strafzumessung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Revisionen
Angeklagten
näher
ausgeführten
Sachrügen
Aufhebung
Verurteilungen
erstreben
sind
erfolglos
.
Feststellungen
Landgerichts
Landgericht
hat
Angeklagten
verurteilt
sind
folgende
Feststellungen
getroffen
:
1
.
Angeklagten
waren
Entlassung
November
Vorstandsvorsitzender
Vorstandsmitglied
1
.
FC
Kaiserslautern
e.
V.
Eigenschaft
Vertragsverhandlungen
Lizenzfußballspielern
Erfüllung
steuerlichen
Pflichten
Vereins
verantwortlich
.
Vereinssatzung
waren
jeweils
Vorstandsmitglieder
gemeinsam
Vertretung
Vereins
berechtigt
bedurften
aber
Abschluss
Verträgen
Laufzeit
über
Jahren
Gegenstandswert
Mio.
DM
Zustimmung
Aufsichtsrats
.
Vorsitzender
war
September
Übrigen
Rechtsanwalt
Insolvenzverwalter
tätige
Angeklagte
.
2
.
März
Anfang
Mai
verhandelten
Dr.
luxemburgischen
nalspieler
S.
erfolgreich
Verpflichtung
1
.
FC
Kaiserslautern
Zeit
1
Juli
30
.
Juni
.
Zeuge
S.
Bruder
Vertragsverhandlungen
terstützte
bestanden
Grundgehalt
Einsatzprämien
fälligen
Sonderzahlung
Höhe
DM
Steuerabzüge
geschmälert
werden
sollte
.
Zahlung
einmaligen
Betrages
S.
beabsichtigte
Nichtanmeldung
abführung
anfallenden
Lohnsteuer
verschleiern
unterzeichneten
Angeklagte
offener
Vertretung
Funktion
Vorstandsmitglied
Angeklagte
16
.
April
Vertrag
Briefkastenfirma
.
Folgenden
:
Firma
.
Sitz
.
übertrug
Firma
.
1
.
FC
Kaiserslautern
Werberechte
Spieler
S.
Laufzeit
Arbeitsvertrags
Entgelt
DM
.
Angeklagten
Vermarktungsrechte
ernsthaft
Preis
zahlen
wollten
verlangten
Nachweis
angeblichen
Verfügungsbefugnis
Firma
.
steuerliche
Berater
1
.
FC
Kaiserslautern
Zeuge
.
Vereinsspitze
bereits
Jahr
steuerlichen
Folgen
verdeckten
Auszahlungen
Spieler
Domizilfirmen
aufgeklärt
hatte
.
Betrag
DM
wurde
Betriebsausgabe
Erwerb
Vermarktungsrechte
verbucht
.
Vertrags
16
.
April
übertrug
S.
6
.
Mai
gemäß
§
Bundesliga
verwendeten
Musterarbeitsvertrags
1
.
FC
Kaiserslautern
Verwertung
Persönlichkeitsrechte
Arbeitsverhältnis
berührt
wird
.
sollte
1
.
FC
Kaiserslautern
insbesondere
ermöglicht
werden
Weiterübertragung
Verwertungsrechte
bestehenden
Verpflichtungen
erfüllen
Hinblick
zentrale
Vermarktung
Spielgeschehens
Fernsehanstalten
andere
audiovisuelle
Medien
bestanden
.
Juli
S.
ausgezahlten
Betrag
Höhe
DM
ließ
Angeklagte
Wissen
Angeklagten
10
.
August
abgegebene
anmeldung
Juli
aufnehmen
.
wurde
Lohnsteuerverkürzung
Höhe
DM
bewirkt
.
S.
seinerseits
sah
Vertrag
16
.
April
gehindert
Dezember
Firma
Rechte
eigenen
Bild
Namen
Werbeaufnahmen
überlassen
.
S.
Wechsel
Fußballklub
bach
1
Juli
verhandelte
Vereinsspitze
Klubs
S.
noch
Firma
.
Vermarktungsrechte
Spielers
.
3
.
Zuge
Vertragsverhandlungen
machte
auch
kroatische
Fußballnationalspieler
Angeklagten
Wechsel
Verein
1
.
FC
Kaiserslautern
Sonderzahlung
Höhe
Mio.
DM
abhängig
Steuerabzug
verringert
werden
sollte
.
Zahlung
Zeugen
Nichtanmeldung
anfallenden
Lohnsteuer
verschleiern
schloss
Plan
Finanzierung
Erwerb
Vermarktungsrechte
Scheinentgelt
fallengelassen
hatte
1
.
FC
Kaiserslautern
–S.
Schein
sogenannten
Scouting-Vertrag
.
Tatsächlich
flossen
Anweisung
Angeklagten
nuar
Februar
Februar
ausgezahlten
Beträge
Höhe
umgerechnet
353.174,90
DM
605.185,56
DM
Euro
–S.
größtenteils
Abzug
entrichtender
Steuern
S.
f.
Züricher
S.
erbrachte
ihrerseits
1
.
FC
Kaiserslautern
nur
wertlose
Dienstleistungen
.
verdeckten
Lohnzahlungen
1
.
FC
Kaiserslautern
B.
geführten
Lohnkonto
auch
Lohnsteueranmeldungen
erfasst
wurden
bewirkte
Angeklagte
Verkürzung
anfallenden
Lohnsteuer
Höhe
DM
Januar
DM
Februar
Euro
Februar
.
erhaltenen
Zahlungen
Einkommensteuererklärungen
Jahre
angegeben
hatte
erstattete
April
Selbstanzeige
Finanzamt
Kaiserslautern
.
4
.
Lohnsteueranmeldung
1
.
FC
Kaiserslautern
ruar
war
auch
unvollständig
Angeklagten
Einvernehmen
Angeklagten
Sonderzahlung
8
November
verpflichteten
nigerianischen
Fußballnationalspieler
.
Höhe
Euro
schwiegen
weitere
Lohnsteuer
Höhe
Euro
verkürzten
.
vorangegangenen
Vertragsverhandlungen
hatte
.
genüber
Angeklagten
zunächst
chen
Nettogehalt
Mio.
DM
bestanden
1
.
FC
Kaiserslautern
Berücksichtigung
Lohnsteuerlast
finanzierbar
war
.
verdeckte
Lohnzahlung
We
.
beabsichtigte
Nichtanmeldung
anfallenden
Lohnsteuer
verschleiern
gaben
außen
Vermarktungsrechte
Person
Spielers
.
Firma
Entgelt
Laufzeit
Arbeitsvertrags
erworben
haben
.
Entgelt
wurde
Ergebnis
Vertragsverhandlungen
nunmehr
jährlichen
Raten
je
Mio.
DM
beziffert
.
Tatsächlich
wurde
Firma
Beteiligten
erfunden
schlagene
.
.
zunächst
Zahlungsempfängerin
vorgezu
offensichtlich
Fußballspieler
zuordnen
war
.
vereinsintern
zustimmungspflichtigen
Zusatzvertrag
Sonderzahlung
verschwiegen
Angeklagten
-9-
Vorgehensweise
eingeweihte
Angeklagte
übrigen
Aufsichtsratsmitgliedern
.
stellten
Verpflichtung
Spielers
.
Schnäppchen
ablösefrei
habe
verpflichtet
werden
können
Gehalt
üblichen
Rahmen
bewege
S.
.
Angestellter
Prüfung
Zusatzvertrags
fehlende
Zustimmung
Aufsichtsrates
beanstandete
spiegelte
8
November
rückdatierten
inhaltlich
unrichtigen
Aktenvermerk
Zustimmung
anderen
Aufsichtsratsmitglieder
eingeholt
haben
.
.
vereinnahmte
Wissen
Angeklagten
erste
Teilrate
Vermarktungsrechte
deklarierte
Sonderlohnzahlung
Mailänder
Bankkonto
versteuerte
.
erstattete
jedoch
August
Sachverhalts
.
5
.
Ebenso
.
verfuhr
Angeklagte
Verpflichtung
Entlohnung
brasilianischen
Mittelfeldspielers
.
Juli
.
Forderung
Zusatzbetrag
Mio.
DM
netto
Grundgehalt
Punkteprämien
erfüllen
können
1
.
FC
Kaiserslautern
Berücksichtigung
Lohnsteuerlast
möglich
gewesen
wäre
täuschte
auch
diesmal
entgeltlichen
Erwerb
Vermarktungsrechte
Person
Spielers
Dritten
.
Tatsächlich
war
angebliche
Vertragspartner
Berater
.
Rechteinhaber
.
Scheinvertrag
Legitimation
außen
belegen
sollte
wurde
nachträglich
Januar
rückdatiert
.
Juli
Juli
zahlte
1
.
FC
Kaiserslautern
Anweisung
Angeklagten
.
je
DM
außen
ersten
Raten
Vermarktungsrechte
bezeichnet
letztendlich
aber
Zeugen
.
Mutter
Auslandskonto
vereinnahmt
wurden
.
Angeklagten
sichtigt
wurden
Gehaltssonderzahlungen
.
geführten
Lohnkonto
auch
Lohnsteueranmeldungen
Juli
Juli
erfasst
.
verkürzte
Angeklagte
Lohnsteuer
Juli
DM
Juli
Euro
.
.
Zahlungen
rungen
Jahre
angegeben
hatte
erstattete
August
Sachverhalts
.
6
.
1
.
FC
Kaiserslautern
vertreten
neuen
stand
Finanzamt
Kaiserslautern
verständigten
Folgezeit
vorstehenden
Fälle
geführten
steuerlichen
Ermittlungsverfahren
Lohnsteuernachzahlungen
Höhe
fast
Mio.
Euro
fristgerecht
geleistet
wurden
.
zugrunde
liegende
tatsächliche
Verständigung
bezog
auch
Vorwurf
verschleierter
Lohnzahlungen
damals
1
.
FC
Kaiserslautern
beschäftigten
französischen
Nationalspieler
;
insoweit
wurden
Angeklagten
insgesamt
sprochen
.
wurde
Verein
Vertragsstrafe
Punktabzug
belegt
.
II
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
1
.
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützten
sionen
Staatsanwaltschaft
sind
umfassenden
Wortlaut
Antrages
Angeklagten
prüfung
Strafaussprüche
beschränkt
;
lediglich
Angeklagten
wird
auch
Schuldspruch
Blick
teilung
nur
Beihilfe
angefochten
.
nur
insoweit
ausgeführten
Sachrüge
ergibt
Übereinstimmung
Bundesanwaltschaft
Verfolgungswille
Staatsanwaltschaft
ausschließlich
Beschwerdepunkte
erfasst
Revisionsbegründung
Stelle
erwähnten
Teilfreisprüche
angegriffen
sind
vgl.
Urteil
16
.
Juni
;
Abs.
Antrag
5
;
vgl.
auch
Nr.
Abs.
.
2
.
Revision
Staatsanwaltschaft
ist
Urteil
Angeklagten
betrifft
Schuldspruch
dern
Angeklagte
Steuerhinterziehung
Fällen
schuldig
ist
.
Beanstandung
Schuldspruchs
mende
umfassende
Überprüfung
Urteils
§
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
noch
Rahmen
Angeklagtenrevision
näher
darzulegen
sein
wird
.
Landgericht
hat
jedoch
rechtsfehlerhaft
Vorteil
Angeklagten
Mitwirkung
Verkürzung
Lohnsteuer
Juli
Fußballspielers
.
Februar
nur
Beihilfe
mittäterschaftlich
begangene
Steuerhinterziehung
gewertet
.
Mittäter
ist
nur
fremdes
Tun
fördert
eigenen
Tatbeitrag
derart
gemeinschaftliche
Tat
einfügt
sein
Beitrag
Teil
Tätigkeit
anderen
umgekehrt
Tun
Ergänzung
eigenen
Tatanteils
erscheint
.
Beteiligter
so
enges
Verhältnis
Tat
hat
ist
gesamten
Umständen
Vorstellung
umfasst
sind
wertender
Betrachtung
beurteilen
.
Wesentliche
Anhaltspunkte
können
Grad
eigenen
Interesses
Taterfolg
Umfang
Tatbeteiligung
Tatherrschaft
wenigstens
Wille
Tatherrschaft
sein
.
.
;
BGHSt
m.w
.
.
Grenzfällen
ist
Tatrichter
obliegende
Wertung
Beurteilungsspielraum
eröffnet
.
Lässt
angefochtene
Urteil
erkennen
Tatrichter
genannten
Maßstäbe
erkannt
Sachverhalt
vollständig
gewürdigt
hat
so
ist
gefundene
Ergebnis
auch
dann
rechtsfehlerhaft
beanstanden
andere
tatrichterliche
Beurteilung
möglich
gewesen
wäre
.
.
;
vgl.
nur
.
Hier
ist
indes
Landgericht
bereits
Ansatz
falschen
Maßstäben
ausgegangen
hat
obliegende
Bewertung
Abgrenzung
Täterschaft
Teilnahme
bedeutsamen
Umstände
überhaupt
vorgenommen
.
hat
vornherein
täterschaftlichen
Verurteilung
gehindert
gesehen
Angeklagte
Vorsitzender
Aufsichtsrats
zugleich
faktischer
Mitvorstand
Vereins
anzusehen
gewesen
sei
.
hat
verkannt
anders
Steuerhinterziehung
Unterlassen
gemäß
§
Abs.
Nr.
vgl.
§
Abs.
Nr.
Täter
Mittäter
Steuerhinterziehung
hier
verwirklichten
Begehensvariante
§
Abs.
Nr.
auch
sein
kann
selbst
steuerlichen
Pflichten
treffen
Dritter
Steuerpflichtigen
handelt
.
.
;
vgl.
BGHSt
41
;
aaO
;
NStZ
.
Steuerhinterziehung
aktives
Tun
ist
Einzelfall
prüfen
Umfang
Abgabe
unrichtiger
Steuererklärungen
mitgewirkt
hat
.
allein
ausschlaggebend
ist
hier
Vorstand
Verein
§
Abs.
Satz
Nr.
EStG
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Erfüllung
steuerlichen
Erklärungspflichten
verantwortlich
ist
.
beanstandenden
Feststellungen
richts
belegen
mittäterschaftliches
Handeln
Angeklagten
.
Senat
kann
Schuldspruch
Anklage
selbst
ändern
.
Fall
Lohnsteuerhinterziehung
Monat
Juli
hatte
Handeln
Angeklagten
hung
zentrale
Bedeutung
.
Tatbegewar
maßgeblich
S.
Vertragsverhandlungen
Einschaltung
Briefkastenfirma
.
Zwecke
Verschleierung
Geldflusses
S.
ligt
.
eigenhändigen
Unterzeichnung
Scheinvertrags
leistete
zusammen
Angeklagten
entscheidenden
Tatbeitrag
Abgabe
unrichtigen
Lohnsteueranmeldung
.
Scheinvertrag
wurde
dazugehörigen
Eingangsrechnung
haltung
1
.
FC
Kaiserslautern
übernommen
hatte
zwangsläufig
Nichterfassung
Sonderzahlung
S.
geführten
konto
Folge
.
Weiterer
nennenswerter
Handlungen
bedurfte
Angeklagten
falsche
Lohnsteueranmeldung
bewirken
.
Tatbeitrag
Angeklagten
tretung
Vorstandsmitglied
Scheinvertrag
abgeschlossen
hat
ist
genauso
bewerten
Angeklagten
pflichtung
Spielers
.
Landgericht
rechtsfehlerfrei
täterschaftlichen
Beteiligung
ausgegangen
ist
.
Angeklagte
wurde
Vertragsverhandlungen
Funktion
Vorsitzender
Aufsichtsrats
tätig
Vereinsvorstand
Kontrollfunktion
innehat
.
wechselte
vielmehr
Rolle
nahm
Geschäft
auch
Unterschrift
Vertrag
belegt
Aufgaben
Vereinsvorstand
obliegen
.
gilt
erst
recht
Hintergrund
Angeklagte
1
.
FC
Kaiserslautern
Regelungen
Vereinssatzung
außen
allein
überhaupt
wirksam
vertreten
konnte
.
Angeklagte
sonsten
Regelfall
operative
Geschäft
Vorstandes
einmischte
steht
täterschaftlichen
Tatbeteiligung
vorliegenden
Fall
.
Auch
Grad
Interesses
Taterfolg
unterscheidet
Angeklagten
.
Angeklagte
wollten
gleichermaßen
sportlichen
Erfolg
Vereins
Verpflichtung
Spielers
S.
vereinbarten
Bedingungen
einhergehenden
Lohnsteuerhinterziehung
.
Auch
Fall
Lohnsteuerhinterziehung
Monat
Februar
ist
Beteiligung
Angeklagten
terschaftliche
werten
.
Zwar
wirkte
Fall
unmittelbar
Zustandekommen
Scheinvertrags
.
leistete
jedoch
Lüge
Aufsichtsrat
habe
Vertrag
zugestimmt
Gelingen
Lohnsteuerhinterziehung
ausschlaggebenden
Tatbeitrag
.
allein
gefertigten
Aktenvermerks
verblieb
Scheinvertrag
Buchhaltung
Vereins
zwangsläufig
Nichterfassung
Sonderzahlung
Zeugen
.
geführten
Lohnkonto
Folge
hatte
.
Angeklagte
sorgte
somit
zentralen
Stellung
Aufsichtsratsvorsitzender
Ausschaltung
Kontrollgremiums
wahrheitsgemäßen
Berichterstattung
entstehenden
Zahlungsverpflichtungen
erforderlichen
Zustimmung
Aufsichtsrats
rechnen
war
.
Interesse
Taterfolg
entspricht
Verpflichtung
Spielers
S.
.
Auch
hier
wollte
Angeklagte
Lohnsteuerhinterziehung
eigene
dingbarer
Bestandteil
Finanzierungskonzepts
Verpflichtung
Spielers
.
war
.
Einsatz
erhoffte
Angeklagte
aber
gleicher
Weise
sportlichen
Erfolg
Vereins
Angeklagten
.
Änderung
Schuldspruchs
lässt
Strafausspruch
gleichwohl
unberührt
vgl.
entsprechend
.
Namentlich
Blick
Höhe
Einzelstrafen
Täter
abgeurteilten
Mitangeklagten
kann
Senat
ausschließen
Landgericht
versagte
Strafrahmenverschiebung
§
§
Abs.
StGB
höhere
Einzelstrafen
höhere
Gesamtstrafe
Angeklagten
verhängt
hätte
zutreffend
Mittäter
Gehilfen
beurteilt
hätte
.
kann
Verfahren
schon
höherem
Lebensalter
stehenden
Angeklagten
rechtskräftig
abgeschlossen
werden
.
3
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
sind
Strafzumessung
betreffen
unbegründet
.
Zwar
erweisen
verhängten
Strafen
sehr
mild
.
Gleichwohl
enthält
Strafzumessung
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Strafzumessung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
.
obliegt
Grundlage
umfassenden
Eindrucks
Hauptverhandlung
Tat
Persönlichkeit
Täters
gewonnen
hat
wesentlichen
entlastenden
belastenden
Umstände
festzustellen
bewerten
gegeneinander
abzuwägen
.
Eingriff
ist
Regel
nur
möglich
Zumessungserwägungen
fehlerhaft
sind
Tatrichter
rechtlich
anerkannte
Strafzwecke
verstößt
verhängten
Strafen
oben
unten
Bestimmung
lösen
gerechter
Schuldausgleich
sein
.
.
;
vgl.
BGHSt
349
;
insoweit
BGHSt
abgedruckt
.
Landgericht
verhängten
Strafen
verlassen
Ansicht
Bundesanwaltschaft
noch
Bereich
Schuldangemessenen
;
sind
Senat
hinzunehmen
.
Insbesondere
haben
auch
Hinterziehungsbeträge
noch
Ausmaß
erreicht
Strafen
Blick
übrigen
Strafzumessungserwägungen
unvertretbar
mild
beanstanden
wären
Steuerschaden
1
.
FC
Kaiserslautern
ausgeglichen
wurde
.
Gewichtung
einzelnen
Strafmilderungsfaktoren
Strafkammer
ist
rechtlich
beanstanden
.
Tatgericht
Einlassungen
Angeklagten
äußeren
Tatumstände
eingeräumt
haben
Teilgeständnis
strafmildernd
gewertet
hat
ist
rechtsfehlerhaft
.
Staatsanwaltschaft
beanstandet
Landgericht
habe
Gesichtspunkt
hohen
Stellwert
beigemessen
ist
lediglich
Revisionsverfahren
unbeachtliche
Versuch
tatrichterliche
Strafzumessung
eigene
ersetzen
.
stellt
auch
fehlerhafte
Zumessungserwägung
Landgericht
Wiedergutmachung
Steuerschadens
1
.
FC
Kaiserslautern
auch
Regressansprüche
Vereins
Angeklagten
strafmildernd
berücksichtigt
hat
.
Wiedergutmachung
unmittelbar
Straftatbestand
Steuerhinterziehung
geschützte
Rechtsgut
betrifft
gehört
persönliche
zivilrechtliche
Haftung
Angeklagten
Auswirkungen
Tat
Täter
selbst
.
Schließlich
ist
Landgericht
auch
rechtsfehlerfrei
Fremdnützigkeit
Lohnsteuerhinterziehungen
ausgegangen
.
Angeklagten
Misslingen
Vertragsverhandlungen
Anstellung
hätten
fürchten
müssen
Verein
Verpflichtung
Spieler
unmittelbar
wirtschaftliche
Not
geraten
wäre
geben
Feststellungen
her
.
Letztendlich
begegnet
Berücksichtigung
Länge
Verfahrensdauer
durchgreifenden
Bedenken
.
Strafkammer
durfte
mehrjährige
Belastung
Angeklagten
schwebende
Verfahren
Komplexität
verfahrensgegenständlichen
Sachverhalte
aufwendigen
Auslandsermittlungen
Verfahrensdauer
Einleitung
Ermittlungsverfahrens
erstinstanzlichen
Urteil
knapp
Jahren
weiteres
rechtfertigten
gleichwohl
strafmildernd
berücksichtigen
.
.
Revision
Angeklagten
Revision
Angeklagten
bleibt
Erfolg
.
1
.
Verfahrensrügen
zeigen
Rechtsfehler
.
Besetzungsrüge
versagt
Zulässigkeit
unterstellt
Sache
.
ausgeschiedene
beisitzende
Richterin
war
weiteren
Mitwirken
verhindert
Sinne
§
Abs.
Folge
Ergänzungsrichter
einzutreten
hatte
.
Verlangen
hin
war
zwingend
Richterverhältnis
entlassen
zwar
beantragten
Zeitpunkt
§
Abs.
Nr.
DRiG
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
LBG
;
vgl.
Schmidt-Räntsch
Deutsches
Richtergesetz
5
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Verstöße
allein
Verfahrensvorschriften
222b
kann
Revision
vornherein
gestützt
werden
vgl.
Tolksdorf
.
Aufl
.
222b
Rdn
.
.
Angeklagte
schrift
Vernehmung
Zeugen
.
Verlesung
Niedervom
26
.
März
Zeugen
5
.
Juni
Verletzung
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
rügt
Aufklärungsrüge
unterbliebene
Vernehmung
Zeugen
Hauptverhandlung
beanstandet
sind
unzulässig
§
Abs.
Satz
Beschwerdeführer
teilt
Inhalt
Niederschrift
noch
Briefs
.
Übrigen
haben
Verfahrensbeteiligten
Verlesung
zugestimmt
.
Rüge
Landgericht
habe
Unrecht
Antrag
Vernehmung
Auslandszeugen
.
unerreichbar
§
Abs.
Satz
zurückgewiesen
dringt
.
liegt
folgendes
Verfahrensgeschehen
zugrunde
:
vorangegangenen
monatelangen
vergeblichen
chen
Einschaltung
deutschen
Botschaft
ladungsfähige
Anschrift
Zeugen
.
ermitteln
konnte
Landgericht
erstmals
Zugang
Zusicherung
sicheren
Geleits
erfolgten
Ladung
Verhandlungstermin
6
.
Oktober
nachweisen
.
Dolmetscherin
geführten
teilte
Zeuge
We
.
könne
Verhandlungstermin
Fußballspiels
erscheinen
sei
aber
gleichwohl
aussagebereit
.
Zusammenhang
Zeugen
zugegangenen
zweiten
Ladung
diesmal
Termin
10
.
Oktober
gelang
Berichterstatter
Strafkammer
telefonisch
Kontakt
Zeugen
.
aufzunehmen
fragen
Ladung
Folge
leisten
werde
.
.
teilte
sei
Kommen
gehindert
neuer
Trainer
Zustimmung
verweigere
.
wolle
jedoch
letztmals
Zustimmung
bemühen
.
Bleibe
Erfolg
werde
10
.
Oktober
noch
anderen
Termin
erscheinen
.
versprach
nochmals
melden
Genehmigung
doch
noch
erteilt
werde
.
Zeuge
erschien
sodann
Verhandlungstermin
10
.
Oktober
noch
nahm
Kontakt
Gericht
.
Sachlage
war
Landgericht
verpflichtet
weiteres
Einwirken
Zeugen
.
gar
nahme
Trainer
versuchen
Zeugen
.
persönlichen
Vernehmung
Strafkammer
bewegen
.
Landgericht
hat
Zeugen
rechtsfehlerfrei
unerreichbar
§
Abs.
Satz
angesehen
.
Beweismittel
ist
dann
unerreichbar
Sinne
nannten
Vorschrift
Bemühungen
Gerichts
Bedeutung
Wert
Beweismittels
entsprechen
Beibringung
erfolglos
geblieben
sind
begründete
Aussicht
besteht
absehbarer
Zeit
herbeizuschaffen
.
Ausland
lebender
Zeuge
Erscheinen
erzwungen
werden
kann
ist
selbst
förmliche
Ladung
unerreichbar
anzusehen
definitiv
weigert
erkennenden
Gericht
auszusagen
§
Abs.
Satz
Unerreichbarkeit
.
Hier
hat
Zeuge
.
zweimal
Terminsladung
erhalten
ist
noch
erschienen
.
Angaben
letzten
Telefongespräch
durfte
Kammer
endgültige
Weigerung
verstehen
.
Zeugen
Nichterscheinen
bewegte
letztlich
nur
Verbots
Trainers
Kommen
gehindert
sah
musste
Gericht
aufklären
.
Grundlage
unmittelbar
Zeugen
geführten
Gespräche
Hintergrund
monatelangen
vergeblichen
Bemühungen
Zeugen
herbeizuschaffen
durfte
Landgericht
ausgehen
We
.
absehbarer
Zeit
Strafkammer
erscheinen
werde
.
Landgericht
etwa
rechtsfehlerhaft
Möglichkeit
kommissarischen
§
audiovisuellen
Vernehmung
§
Ablehnungsbeschluss
erwogen
hat
hat
Senat
entscheiden
.
Beschwerdeführer
hat
Beanstandung
derartigen
Fehlers
erforderliche
Verfahrensrüge
erhoben
vgl.
Audiovisuelle
Vernehmung
.
Zurückweisung
Beweisantrags
Angeklagten
Vernehmung
Zeugen
.
begehrte
ist
rechtlich
beanstanden
.
Gericht
durfte
Beweisantrag
enthaltene
Tatsache
.
.
habe
Spieler
bekundet
habe
Kaiserslautern
unterschrieben
Ärger
Hals
nimmt
tatsächlichen
Gründen
bedeutungslos
ansehen
.
Landgericht
musste
Beweistatsache
schließen
Zeuge
.
Selbstanzeige
richterlichen
nehmung
Unwahrheit
gesagt
hatte
.
Aufklärungsrüge
Revision
mung
Auslandszeugen
S.
beanstandet
ist
jedenfalls
gründet
.
Strafkammer
konnte
Überzeugungsbildung
Vielzahl
Indizien
stützen
sprechen
angeblich
Firma
.
geflossene
Geldbetrag
letztlich
Zeugen
S.
langte
Lohnzahlung
qualifizieren
ist
.
Gesamtwürdigung
festgestellten
Umstände
Einbeziehung
Feststellungen
übrigen
ausgeurteilten
Fällen
ähnlich
gelagerten
Vorgängen
gewonnene
Überzeugung
Strafkammer
Entgelt
nur
Schein
Erwerb
Vermarktungsrechte
gezahlt
wurde
beruht
ausreichend
breiten
Tatsachengrundlage
.
stand
.
2
.
Schuldspruch
hält
sachlichrechtlicher
Nachprüfung
Landgericht
hat
Rechtsfehler
gung
gebildet
Angeklagten
geschlossenen
Zusatzverträge
Entgelt
Gegenleistung
Abtretung
Vermarktungsrechte
Scouting“-Dienstleistungen
vorsahen
ernstlich
gewollt
waren
nur
Verschleierung
Gehaltszahlungen
neuverpflichteten
Lizenzfußballspieler
dienten
.
Scheingeschäft
Sinne
§
Abs.
liegt
so
§
Parteien
einig
sind
Willenserklärungen
verbundenen
Rechtsfolgen
tatsächlich
eintreten
sollen
Erklärte
Wirklichkeit
gewollt
ist
.
Entscheidend
ist
Beteiligten
Erreichung
erstrebten
Erfolges
hier
Vermeidung
Lohnsteuerlasten
Scheingeschäft
genügend
ernst
gemeintes
Rechtsgeschäft
erforderlich
erachtet
haben
.
Beurteilung
Geschäft
nur
Schein
abgeschlossen
wurde
obliegt
grundsätzlich
Tatrichter
.
Lässt
Urteil
erkennen
Tatrichter
wesentlichen
Scheingeschäft
sprechenden
Umstände
Rahmen
Beweiswürdigung
berücksichtigt
Gesamtwürdigung
einbezogen
hat
so
Gericht
gezogene
Schlussfolgerung
nur
Annahme
bloße
Vermutung
ist
ist
Revisionsgericht
hinzunehmen
§
Abs.
Scheinhandlung
wistra
.
Maßstäben
wird
Beweiswürdigung
nen
Urteils
gerecht
zwar
namentlich
auch
Hinblick
Abgrenzung
lohnsteuerpflichtigen
Einkunftsarten
insbesondere
Einkünften
Gewerbebetrieb
§
EStG
gar
Vermietung
Verpachtung
§
Abs.
Satz
Nr.
EStG
.
Einkünften
nichtselbständiger
Arbeit
gehören
§
Abs.
Satz
Nr.
EStG
Gehälter
Löhne
andere
Bezüge
Vorteile
Beschäftigung
öffentlichen
privaten
Dienst
gewährt
werden
.
ist
gleichgültig
laufende
einmalige
Bezüge
handelt
Rechtsanspruch
besteht
§
Abs.
Satz
EStG
Bezeichnung
Form
gewährt
werden
§
Abs.
Satz
LStDV
.
Vorteile
werden
Beschäftigung
gewährt
individuelle
Dienstverhältnis
Arbeitnehmers
veranlasst
sind
.
ist
Fall
Vorteil
nur
Rücksicht
Dienstverhältnis
eingeräumt
wird
Einnahme
Ertrag
nichtselbständigen
Arbeit
anzusehen
ist
h.
Leistung
weitesten
Sinne
Gegenleistung
Zurverfügungstellen
individuellen
Arbeitskraft
Arbeitnehmers
erweist
.
erforderlich
ist
Einnahme
konkrete
Dienstleistung
Arbeitnehmers
zugeordnet
werden
kann
vgl.
BStBl
f.
;
530
;
f.
;
EStG
24
.
Aufl
.
§
Rdn
.
24
;
jeweils
m.w
.
.
Allerdings
qualifiziert
Einmalzahlung
angestellten
Li-
bereits
Gehaltszahlung
.
Zahlung
Arbeitgebers
Arbeitnehmer
muss
Lohn
Sinne
§
EStG
sein
.
So
sind
Sportler
Werbeleistungen
vereinnahmten
Gelder
regelmäßig
gewerbliche
Einkünfte
einzuordnen
vgl.
BStBl
426
;
f.
;
Lutz
DStZ
.
Gleiches
gilt
Abtretung
Vermarktungsrechte
erzielten
Veräußerungserlös
vgl.
aaO
;
Enneking/Denk
.
selbständige
Tätigkeit
Sinne
§
EStG
erforderliche
Entscheidungsfreiheit
ist
Mannschaftssportler
jedoch
nur
dann
anzunehmen
eigener
persönlicher
Werbewert
zukommt
vgl.
BMF-Schreiben
25
.
August
.
Verpflichtungen
waren
Angeklagte
jeweilige
Lizenzfußballspieler
einig
1
.
FC
lautern
Entgelt
Erwerb
Vermarktungsrechte
Fall
Scouting“-Dienstleistungen
schuldete
gungstellen
Arbeitskraft
Spieler
.
Beteiligten
haben
Gedanken
Marktwert
Vermarktungsrechte
Scouting“-Dienstleistungen
gemacht
Nutzungspreis
verhandelt
Entgelt
schlicht
Differenz
bestimmt
erforderlich
war
Lücke
Gehaltsvorstellung
Spielers
schließen
.
zeigt
tatsächlich
handelte
.
Unberührt
blieb
Interesse
1
.
FC
Kaiserslautern
Erwerb
Rechte
eigenen
Bild
Namen
Spieler
Rahmen
zentralen
Vermarktung
anzubieten
.
festgestellten
Verlauf
Vertragsverhandlungen
handelten
Beteiligten
separaten
Preis
.
Vermarktungsrechte
hatten
Spieler
1
.
FC
Kaiserslautern
vielmehr
bereits
§
Musterarbeitsvertrags
enthaltenden
Spielervertrag
eingeräumt
.
Erwerb
Vermarktungsrechte
lediglich
zusätzliche
Vergütung
Schein
erfolgt
ist
gehen
Angriffe
Revision
Auseinandersetzung
Übertragung
Rechte
enthaltenden
Musterarbeitsvertrags
vermisst
Beweiswürdigung
lückenhaft
beanstandet
Leere
.
Einzelnen
gilt
Folgendes
:
Spielers
S.
hat
Landgericht
entscheidungsrelevanten
Umstände
herangezogen
gewürdigt
.
hat
Beweiswürdigung
namentlich
Ablauf
Vertragsverhandlungen
gestützt
Vertragsschluss
nachfolgenden
Umständen
1
.
FC
Kaiserslautern
Nutzung
Werberechte
Firma
Arbeitsvertrags
Spieler
S.
entgegentreten
ist
noch
Ende
aufnehmenden
klub
Vermarktungsrechte
langte
rechtsfehlerfrei
mangelnde
Ernsthaftigkeit
Zahlungsverpflichtung
Erwerb
Vermarktungsrechte
geschlossen
.
stellt
nachvollziehbare
plausible
Wertung
Tatgerichts
vgl.
BGHSt
1
Revisionsgericht
gebunden
ist
.
Grundlage
S.
Fahndungsmaßnahme
gemachten
sage
zumindest
gezahlte
Werbeentgelt
vereinnahmt
haben
durfte
Landgericht
Rahmen
Gesamtschau
übrigen
Fällen
ausgehen
S.
Sonderzahlung
auch
zugeflossen
ist
Gegenleistung
Abtretung
Vermarktungsrechts
zusätzlicher
Arbeitslohn
.
Spieler
besteht
Besonderheit
ser
Sonderzahlungen
Handgeld
Abschluss
Arbeitsvertrags
1
.
FC
Kaiserslautern
erhielt
.
Auch
Lizenzfußballspieler
gewährte
Handgeld
Vertragsabschluss
bewegen
soll
ist
indes
gemäß
§
Abs.
Nr.
LStDV
Arbeitslohn
qualifizieren
ABC-Führer
4
.
Aufl
.
Fußballspieler
Rdn
.
1
;
vgl.
auch
FG
f.
.
festgestellten
Verlauf
Vertragsverhandlungen
erwarb
Zahlungsanspruch
Höhe
Mio.
DM
unmittelbar
1
.
FC
Kaiserslautern
.
etwa
sollte
Ablösezahlung
Innenverhältnis
abgebenden
Verein
DM
vereinnahmte
Spieler
geteilt
werden
vgl.
derartigen
Konstellation
aaO
.
Arbeitsvertrag
kroatischen
Verein
Ablösesumme
Mio.
DM
Verpflichtung
hälftigen
Teilung
bestimmt
war
stellt
Ansicht
Beschwerdeführers
Beweiswürdigung
Landgerichts
Frage
.
Beteiligten
blieb
unbenommen
höhere
Ablösesumme
aufnehmenden
Verein
auszuhandeln
auch
festgestellten
Angebote
anderer
Vereine
nahe
lag
Ablöseklausel
Arbeitsvertrag
Abstand
nehmen
.
kroatischen
Verein
war
ausgehandelte
Ablösesumme
bereits
vorteilhaft
Arbeitsvertrag
widrigstenfalls
erwartenden
Betrag
DM
überstieg
.
Grunde
ist
auch
Zusammenhang
hilfsweise
erhobene
Aufklärungsrüge
unbegründet
.
Tatsache
1
.
FC
Kaiserslautern
lösesumme
Mio.
DM
vereinbart
war
Spieler
Mio.
DM
Verein
DM
zukommen
sollten
hat
Landgericht
Beurteilung
zugrunde
gelegt
.
Scouting“-Dienstleistungen
wertlos
waren
wird
Revision
bestritten
.
.
durfte
Landgericht
Aussage
Inhalt
Selbstanzeige
bestätigte
Ablauf
Vertragsverhandlungen
Scheincharakter
Entgeltvereinbarung
Vermarktungsrecht
überzeugen
.
Gleiches
gilt
.
Hinblick
Angaben
nachfolgenden
richterlichen
Vernehmung
Ablauf
Vertragsverhandlungen
.
Angeklagte
Zusammenhang
mangelnde
Auseinandersetzung
Gerichts
schriftlichen
Einlassung
beanstandet
übergeht
Feststellung
Landgerichts
.
Berater
laufenden
Vertragsverhandlungen
Sonderzahlung
insgesamt
Mio.
DM
bestand
.
Übrigen
war
Landgericht
gehalten
sämtlichen
Einzelheiten
Einlassung
Angeklagten
auseinander
setzen
umfänglich
Sache
eingelassen
hatte
.
IV
.
Revision
Angeklagten
Revision
Angeklagten
ist
unbegründet
.
1
.
Verfahrensrügen
dringen
.
Besetzungsrüge
versagt
.
1
.
Gründen
.
Abs.
ist
auch
entsprechend
anwendbar
.
Rüge
Verlesung
Niederschriften
terliche
Vernehmung
Spielers
.
Finanzamt
persönlich
abgegebene
Selbstanzeige
verletze
Vorschrift
§
ist
unbegründet
.
Voraussetzungen
Verlesung
Schriftstücke
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
lagen
.
bereits
Revision
Angeklagten
dargelegten
Gründen
durfte
Landgericht
endgültigen
Weigerung
Zeugen
.
ausgehen
Prozessgericht
erscheinen
.
Verletzung
§
gestützten
Verfahrensrüge
konnte
verlesenen
Vernehmung
Zeugen
.
tragfähige
Grundlage
Überzeugung
Strafkammer
entnommen
werden
Angeklagte
Zeugen
.
Schein
Entgelt
Nutzung
Vermarktungsrechte
anbot
ansonsten
finanzierbare
Gehalt
zukommen
lassen
.
Landgericht
Hilfsbeweisantrag
wirtschaftlichen
Wert
Vermarktungsrechte
hier
betroffener
Spieler
entschieden
hat
bleibt
unschädlich
Urteilsgründen
entnehmen
lässt
Landgericht
Beweisbehauptung
tatsächlichen
Gründen
bedeutungslos
hielt
vgl.
§
Abs.
Hilfsbeweisantrag
.
Landgericht
war
Beweisbehauptung
ersichtlich
gehindert
Gesamtwürdigung
festgestellten
Umstände
insbesondere
auch
Zustandekommen
Zusatzvertrages
Überzeugung
bilden
Beteiligten
gar
Vergütung
Abtretung
Vermarktungsrechten
vereinbaren
Zahlungen
zusätzliche
Gehaltsforderungen
Spieler
erfüllen
wollten
.
2
.
Sachrüge
vorgenommene
Überprüfung
teils
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Landgericht
hat
bereits
Revision
Angeklagten
ausgeführt
rechtsfehlerfrei
Überzeugung
gebildet
Vertrag
existierenden
Firma
Scheingeschäft
Sinne
§
Abs.
handelte
.
V.
Revision
Angeklagten
Schließlich
hat
auch
Revision
Angeklagten
Erfolg
.
1
.
Verfahrensrügen
decken
Rechtsfehler
.
behauptete
Verletzung
§
richt
habe
Urteil
verwertete
schriftliche
Auskunft
Bundesamtes
Finanzen
Firma
.
Hauptverhandlung
eingeführt
ist
bewiesen
.
ist
auszuschließen
Strafkammer
Inhalt
Auskunft
Wege
Vorhalts
Zeugen
vernommenen
Steuerfahndungsbeamten
Finanzamts
Kaiserslautern
ProtBd
.
Bl
.
Auskunft
gerichtet
war
eingeführt
hat
vgl.
BGHSt
.
Beanstandung
derartiger
Vorhalt
sei
vorgenommen
worden
muss
bereits
erfolglos
bleiben
Beweis
Richtigkeit
Behauptung
erbracht
werden
kann
.
Vorhalte
sind
bloße
Vernehmungsbehelfe
Protokoll
aufzunehmen
vgl.
BGHSt
.
Strafkammer
andere
Vorhalte
Sitzungsniederschrift
aufgenommen
hat
beweist
protokollierte
Vorhalte
stattgefunden
haben
.
widerspräche
Ordnung
Revisionsverfahrens
Vorgänge
wesentlichen
Förmlichkeiten
darstellen
Sitzungsniederschrift
aufzunehmen
sind
Beweis
erheben
.
Übrigen
kommt
Umstand
Firma
.
lich
Briefkastenfirma
war
Gesamtwürdigung
Falles
S.
ersichtlich
einmal
ausschlaggebende
Bedeutung
.
Aufklärungsrüge
Nichtvernehmung
Zeugen
S.
beanstandet
wird
ist
schon
unzulässig
Beschwerdeführer
darlegt
ergeben
soll
kleinen
Unterschrift
rechts
unten
Vertrag
16
.
April
Unterschrift
Zeugen
S.
handelt
.
Abgesehen
musste
Landgericht
Beschwerdeführer
vermissten
Beweisaufnahme
gedrängt
sehen
zwar
maßgeblich
erachteten
Umstände
Angeklagten
Vertragsverhandlungen
Wert
Vermarktungsrechts
beschäftigten
noch
Preis
aushandelten
dementsprechend
Vertreter
angeblichen
Rechteinhaberin
anwesend
war
Vertrag
S.
Firma
.
vorlegen
ließen
noch
Nachweis
Existenz
Firma
verlangten
eigene
Nachforschungen
anstellten
vielmehr
bereit
waren
bloße
Behauptung
Rechtsinhaberschaft
hin
Zahlungen
Höhe
DM
leisten
.
.
Rüge
Vernehmung
Zeugen
vorgenommene
Verlesung
Vernehmungsniederschriften
Ermittlungsverfahren
beanstandet
wird
ist
bereits
Revisionen
Mitangeklagten
ausgeführten
Gründen
unbegründet
.
Landgericht
hat
rechtsfehlerfrei
beseitigendes
Hindernis
Sinne
Abs.
Nr.
angenommen
.
war
auch
gehalten
Zusammenhang
begründen
Verlesung
Vernehmungsniederschriften
Vorzug
audiovisuellen
kommissarischen
§
Vernehmung
gegeben
hat
vgl.
BGHSt
.
Auch
Rüge
derartige
Vernehmung
unterblieben
sei
bleibt
erfolglos
.
entsprechenden
Antrag
hat
Beschwerdeführer
Hauptverhandlung
gestellt
.
hat
selbst
auch
Beweisantrag
Vernehmung
Zeugen
.
Mitangeklagten
gestellt
Beweisantrag
anders
anderen
Beweisanträgen
auch
Zusammenhang
Fall
.
angeschlossen
.
Aufklärungsrüge
begegnet
Beanstandung
abgesehen
präzise
bezeichneten
Beweistatsache
noch
weiteren
Zulässigkeitsbedenken
:
Revision
verhält
Zeuge
.
überhaupt
Videovernehmung
bereit
war
.
Aussagen
neuen
Vereinsvorstands
.
Beweisantrag
Mitangeklagten
.
unrichtigen
bezichtigung
verleitet
haben
sollen
fehlt
Vortrag
.
Abgesehen
hat
Landgericht
hier
Aufklärungspflicht
genügt
richterliche
Vernehmungsprotokoll
Niederschritt
Selbstanzeige
verlesen
hat
.
Zwar
bestand
Vernehmung
Verteidigung
Möglichkeit
Fragen
Zeugen
richten
;
auch
war
.
Rahmen
ser
Beschuldigtenvernehmung
Zeuge
Wahrheit
verpflichtet
gewesen
.
war
jedoch
15
.
August
freiwillig
Abgabe
Selbstanzeige
gekommen
hatte
selbst
schwer
belastet
.
Ausgangslage
Berücksichtigung
gesamten
Beweislage
bestanden
Strafkammer
drängenden
Anhaltspunkte
Zeuge
.
werde
erneuten
Vernehmung
Aussage
ändern
Geständnis
abweichen
.
Landgericht
hat
auch
kommissarische
audiovisuelle
Vernehmung
tragfähiger
Tatsachengrundlage
Vertrag
Erwerb
marktungsrechte
gewürdigt
Zeuge
.
Abschluss
ser
Vereinbarung
getäuscht
aber
Selbstanzeige
Unwahrheit
gesagt
hat
.
Beanstandung
unterbliebener
Beweisantrag
Angeklagten
ausgeführt
rechtsfehlerfrei
zurückgewiesener
Vernehmung
Zeugen
.
ist
unbegründet
.
Landgericht
anderen
Beweisanträgen
ebenfalls
Glaubwürdigkeit
Zeugen
.
Gegenstand
hatten
nachgegangen
ist
verpflichtete
kammer
hier
gleicher
Weise
verfahren
.
2
.
Sachrüge
bleibt
ebenfalls
Erfolg
.
Haupttaten
wird
Ausführungen
Revisionen
Angeklagten
verwiesen
.
Auffassung
Beschwerdeführers
ist
Urteilsgründen
zweifelsfrei
entnehmen
Angeklagte
Taten
ligte
maßgeblich
Taterfolg
beitrug
.
Auch
Beweiswürdigung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Insbesondere
begegnet
Überzeugungsbildung
Strafkammer
Fall
Verpflichtung
luxemburgischen
Nationalspielers
S.
rechtlichen
Bedenken
.
Landgericht
hat
sicher
festgestellten
Beweisanzeichen
liegende
Schlüsse
gezogen
.
Auch
Indizien
allein
ausreichen
würden
einzelne
Umstände
auch
anders
erklären
ließen
so
durfte
Strafkammer
doch
Gesamtwürdigung
festgestellten
Umstände
Überzeugung
Wissen
Angeklagten
trag
Firma
.
bilden
Scheingeschäft
handelte
.
Falle
Verpflichtung
Spielers
.
durfte
gericht
Überzeugung
Einbindung
Angeklagten
Tatplan
Lohnsteuer
bezüglich
Sonderzahlung
.
terziehen
auch
Rückschlüsse
genüber
Angestellten
späterer
Lüge
stützen
Aufsichtsrat
habe
vertrag
zugestimmt
.
hat
rechtsfehlerfrei
festgestellt
Verpflichtung
Spielers
Berücksichtigung
Lohnsteuerlast
finanzierbar
war
anderen
Aufsichtsratsmitglieder
Kenntnis
wahren
Umstände
Zustimmung
versagt
hätten
Angeklagten
bekannt
war
.
Brause
Jäger