NAMEN 7 November Strafsache 1 . 2 . 3 . Steuerhinterziehung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Hauptverhandlung 7 November teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Richterin Dr. Richter Dr. Richter Richter Dr. beisitzende Richter Oberstaatsanwältin Bundesgerichtshof Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Rechtsanwalt . Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Justizangestellte Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts Kaiserslautern 13 . Oktober geändert Angeklagte Steuerhinterziehung Fällen schuldig ist . 2 . Übrigen werden Revisionen Staatsanwaltschaft Angeklagten genannte Urteil verworfen . 3 . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Staatskasse trägt Kosten Revisionen Staatsanwaltschaft Angeklagten Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen . Gründe Landgericht hat Angeklagten hinterziehung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Vollstreckung Freiheitsstrafe Bewährung ausgesetzt . Angeklagten hat Landgericht terziehung Geldstrafe Tagessätzen je Euro verhängt . Angeklagten hat Beihilfe ziehung Fällen Gesamtgeldstrafe Tagessätzen je Euro verurteilt . Vorwurf weiterer Steuerhinterziehungen hat Landgericht Angeklagten freigesprochen . Angeklagten betreffende Bundesanwaltschaft vertretene Revision Staatsanwaltschaft dringt sachlichrechtlichen Beanstandung Angeklagte Mittäterschaft nur Beihilfe verurteilt worden ist allerdings Strafaussprüche berührt . bleiben ebenfalls Bundesanwaltschaft vertretenen Revisionen Staatsanwaltschaft bezüglich Angeklagten insgesamt Erfolg . insoweit ausschließlich angegriffene Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Revisionen Angeklagten näher ausgeführten Sachrügen Aufhebung Verurteilungen erstreben sind erfolglos . Feststellungen Landgerichts Landgericht hat Angeklagten verurteilt sind folgende Feststellungen getroffen : 1 . Angeklagten waren Entlassung November Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied 1 . FC Kaiserslautern e. V. Eigenschaft Vertragsverhandlungen Lizenzfußballspielern Erfüllung steuerlichen Pflichten Vereins verantwortlich . Vereinssatzung waren jeweils Vorstandsmitglieder gemeinsam Vertretung Vereins berechtigt bedurften aber Abschluss Verträgen Laufzeit über Jahren Gegenstandswert Mio. DM Zustimmung Aufsichtsrats . Vorsitzender war September Übrigen Rechtsanwalt Insolvenzverwalter tätige Angeklagte . 2 . März Anfang Mai verhandelten Dr. luxemburgischen nalspieler S. erfolgreich Verpflichtung 1 . FC Kaiserslautern Zeit 1 Juli 30 . Juni . Zeuge S. Bruder Vertragsverhandlungen terstützte bestanden Grundgehalt Einsatzprämien fälligen Sonderzahlung Höhe DM Steuerabzüge geschmälert werden sollte . Zahlung einmaligen Betrages S. beabsichtigte Nichtanmeldung abführung anfallenden Lohnsteuer verschleiern unterzeichneten Angeklagte offener Vertretung Funktion Vorstandsmitglied Angeklagte 16 . April Vertrag Briefkastenfirma . Folgenden : Firma . Sitz . übertrug Firma . 1 . FC Kaiserslautern Werberechte Spieler S. Laufzeit Arbeitsvertrags Entgelt DM . Angeklagten Vermarktungsrechte ernsthaft Preis zahlen wollten verlangten Nachweis angeblichen Verfügungsbefugnis Firma . steuerliche Berater 1 . FC Kaiserslautern Zeuge . Vereinsspitze bereits Jahr steuerlichen Folgen verdeckten Auszahlungen Spieler Domizilfirmen aufgeklärt hatte . Betrag DM wurde Betriebsausgabe Erwerb Vermarktungsrechte verbucht . Vertrags 16 . April übertrug S. 6 . Mai gemäß § Bundesliga verwendeten Musterarbeitsvertrags 1 . FC Kaiserslautern Verwertung Persönlichkeitsrechte Arbeitsverhältnis berührt wird . sollte 1 . FC Kaiserslautern insbesondere ermöglicht werden Weiterübertragung Verwertungsrechte bestehenden Verpflichtungen erfüllen Hinblick zentrale Vermarktung Spielgeschehens Fernsehanstalten andere audiovisuelle Medien bestanden . Juli S. ausgezahlten Betrag Höhe DM ließ Angeklagte Wissen Angeklagten 10 . August abgegebene anmeldung Juli aufnehmen . wurde Lohnsteuerverkürzung Höhe DM bewirkt . S. seinerseits sah Vertrag 16 . April gehindert Dezember Firma Rechte eigenen Bild Namen Werbeaufnahmen überlassen . S. Wechsel Fußballklub bach 1 Juli verhandelte Vereinsspitze Klubs S. noch Firma . Vermarktungsrechte Spielers . 3 . Zuge Vertragsverhandlungen machte auch kroatische Fußballnationalspieler Angeklagten Wechsel Verein 1 . FC Kaiserslautern Sonderzahlung Höhe Mio. DM abhängig Steuerabzug verringert werden sollte . Zahlung Zeugen Nichtanmeldung anfallenden Lohnsteuer verschleiern schloss Plan Finanzierung Erwerb Vermarktungsrechte Scheinentgelt fallengelassen hatte 1 . FC Kaiserslautern –S. Schein sogenannten Scouting-Vertrag . Tatsächlich flossen Anweisung Angeklagten nuar Februar Februar ausgezahlten Beträge Höhe umgerechnet 353.174,90 DM 605.185,56 DM Euro –S. größtenteils Abzug entrichtender Steuern S. f. Züricher S. erbrachte ihrerseits 1 . FC Kaiserslautern nur wertlose Dienstleistungen . verdeckten Lohnzahlungen 1 . FC Kaiserslautern B. geführten Lohnkonto auch Lohnsteueranmeldungen erfasst wurden bewirkte Angeklagte Verkürzung anfallenden Lohnsteuer Höhe DM Januar DM Februar Euro Februar . erhaltenen Zahlungen Einkommensteuererklärungen Jahre angegeben hatte erstattete April Selbstanzeige Finanzamt Kaiserslautern . 4 . Lohnsteueranmeldung 1 . FC Kaiserslautern ruar war auch unvollständig Angeklagten Einvernehmen Angeklagten Sonderzahlung 8 November verpflichteten nigerianischen Fußballnationalspieler . Höhe Euro schwiegen weitere Lohnsteuer Höhe Euro verkürzten . vorangegangenen Vertragsverhandlungen hatte . genüber Angeklagten zunächst chen Nettogehalt Mio. DM bestanden 1 . FC Kaiserslautern Berücksichtigung Lohnsteuerlast finanzierbar war . verdeckte Lohnzahlung We . beabsichtigte Nichtanmeldung anfallenden Lohnsteuer verschleiern gaben außen Vermarktungsrechte Person Spielers . Firma Entgelt Laufzeit Arbeitsvertrags erworben haben . Entgelt wurde Ergebnis Vertragsverhandlungen nunmehr jährlichen Raten je Mio. DM beziffert . Tatsächlich wurde Firma Beteiligten erfunden schlagene . . zunächst Zahlungsempfängerin vorgezu offensichtlich Fußballspieler zuordnen war . vereinsintern zustimmungspflichtigen Zusatzvertrag Sonderzahlung verschwiegen Angeklagten -9- Vorgehensweise eingeweihte Angeklagte übrigen Aufsichtsratsmitgliedern . stellten Verpflichtung Spielers . Schnäppchen ablösefrei habe verpflichtet werden können Gehalt üblichen Rahmen bewege S. . Angestellter Prüfung Zusatzvertrags fehlende Zustimmung Aufsichtsrates beanstandete spiegelte 8 November rückdatierten inhaltlich unrichtigen Aktenvermerk Zustimmung anderen Aufsichtsratsmitglieder eingeholt haben . . vereinnahmte Wissen Angeklagten erste Teilrate Vermarktungsrechte deklarierte Sonderlohnzahlung Mailänder Bankkonto versteuerte . erstattete jedoch August Sachverhalts . 5 . Ebenso . verfuhr Angeklagte Verpflichtung Entlohnung brasilianischen Mittelfeldspielers . Juli . Forderung Zusatzbetrag Mio. DM netto Grundgehalt Punkteprämien erfüllen können 1 . FC Kaiserslautern Berücksichtigung Lohnsteuerlast möglich gewesen wäre täuschte auch diesmal entgeltlichen Erwerb Vermarktungsrechte Person Spielers Dritten . Tatsächlich war angebliche Vertragspartner Berater . Rechteinhaber . Scheinvertrag Legitimation außen belegen sollte wurde nachträglich Januar rückdatiert . Juli Juli zahlte 1 . FC Kaiserslautern Anweisung Angeklagten . je DM außen ersten Raten Vermarktungsrechte bezeichnet letztendlich aber Zeugen . Mutter Auslandskonto vereinnahmt wurden . Angeklagten sichtigt wurden Gehaltssonderzahlungen . geführten Lohnkonto auch Lohnsteueranmeldungen Juli Juli erfasst . verkürzte Angeklagte Lohnsteuer Juli DM Juli Euro . . Zahlungen rungen Jahre angegeben hatte erstattete August Sachverhalts . 6 . 1 . FC Kaiserslautern vertreten neuen stand Finanzamt Kaiserslautern verständigten Folgezeit vorstehenden Fälle geführten steuerlichen Ermittlungsverfahren Lohnsteuernachzahlungen Höhe fast Mio. Euro fristgerecht geleistet wurden . zugrunde liegende tatsächliche Verständigung bezog auch Vorwurf verschleierter Lohnzahlungen damals 1 . FC Kaiserslautern beschäftigten französischen Nationalspieler ; insoweit wurden Angeklagten insgesamt sprochen . wurde Verein Vertragsstrafe Punktabzug belegt . II . Revisionen Staatsanwaltschaft 1 . Verletzung materiellen Rechts gestützten sionen Staatsanwaltschaft sind umfassenden Wortlaut Antrages Angeklagten prüfung Strafaussprüche beschränkt ; lediglich Angeklagten wird auch Schuldspruch Blick teilung nur Beihilfe angefochten . nur insoweit ausgeführten Sachrüge ergibt Übereinstimmung Bundesanwaltschaft Verfolgungswille Staatsanwaltschaft ausschließlich Beschwerdepunkte erfasst Revisionsbegründung Stelle erwähnten Teilfreisprüche angegriffen sind vgl. Urteil 16 . Juni ; Abs. Antrag 5 ; vgl. auch Nr. Abs. . 2 . Revision Staatsanwaltschaft ist Urteil Angeklagten betrifft Schuldspruch dern Angeklagte Steuerhinterziehung Fällen schuldig ist . Beanstandung Schuldspruchs mende umfassende Überprüfung Urteils § hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben noch Rahmen Angeklagtenrevision näher darzulegen sein wird . Landgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft Vorteil Angeklagten Mitwirkung Verkürzung Lohnsteuer Juli Fußballspielers . Februar nur Beihilfe mittäterschaftlich begangene Steuerhinterziehung gewertet . Mittäter ist nur fremdes Tun fördert eigenen Tatbeitrag derart gemeinschaftliche Tat einfügt sein Beitrag Teil Tätigkeit anderen umgekehrt Tun Ergänzung eigenen Tatanteils erscheint . Beteiligter so enges Verhältnis Tat hat ist gesamten Umständen Vorstellung umfasst sind wertender Betrachtung beurteilen . Wesentliche Anhaltspunkte können Grad eigenen Interesses Taterfolg Umfang Tatbeteiligung Tatherrschaft wenigstens Wille Tatherrschaft sein . . ; BGHSt m.w . . Grenzfällen ist Tatrichter obliegende Wertung Beurteilungsspielraum eröffnet . Lässt angefochtene Urteil erkennen Tatrichter genannten Maßstäbe erkannt Sachverhalt vollständig gewürdigt hat so ist gefundene Ergebnis auch dann rechtsfehlerhaft beanstanden andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre . . ; vgl. nur . Hier ist indes Landgericht bereits Ansatz falschen Maßstäben ausgegangen hat obliegende Bewertung Abgrenzung Täterschaft Teilnahme bedeutsamen Umstände überhaupt vorgenommen . hat vornherein täterschaftlichen Verurteilung gehindert gesehen Angeklagte Vorsitzender Aufsichtsrats zugleich faktischer Mitvorstand Vereins anzusehen gewesen sei . hat verkannt anders Steuerhinterziehung Unterlassen gemäß § Abs. Nr. vgl. § Abs. Nr. Täter Mittäter Steuerhinterziehung hier verwirklichten Begehensvariante § Abs. Nr. auch sein kann selbst steuerlichen Pflichten treffen Dritter Steuerpflichtigen handelt . . ; vgl. BGHSt 41 ; aaO ; NStZ . Steuerhinterziehung aktives Tun ist Einzelfall prüfen Umfang Abgabe unrichtiger Steuererklärungen mitgewirkt hat . allein ausschlaggebend ist hier Vorstand Verein § Abs. Satz Nr. EStG . V.m . § Abs. Satz § Abs. Erfüllung steuerlichen Erklärungspflichten verantwortlich ist . beanstandenden Feststellungen richts belegen mittäterschaftliches Handeln Angeklagten . Senat kann Schuldspruch Anklage selbst ändern . Fall Lohnsteuerhinterziehung Monat Juli hatte Handeln Angeklagten hung zentrale Bedeutung . Tatbegewar maßgeblich S. Vertragsverhandlungen Einschaltung Briefkastenfirma . Zwecke Verschleierung Geldflusses S. ligt . eigenhändigen Unterzeichnung Scheinvertrags leistete zusammen Angeklagten entscheidenden Tatbeitrag Abgabe unrichtigen Lohnsteueranmeldung . Scheinvertrag wurde dazugehörigen Eingangsrechnung haltung 1 . FC Kaiserslautern übernommen hatte zwangsläufig Nichterfassung Sonderzahlung S. geführten konto Folge . Weiterer nennenswerter Handlungen bedurfte Angeklagten falsche Lohnsteueranmeldung bewirken . Tatbeitrag Angeklagten tretung Vorstandsmitglied Scheinvertrag abgeschlossen hat ist genauso bewerten Angeklagten pflichtung Spielers . Landgericht rechtsfehlerfrei täterschaftlichen Beteiligung ausgegangen ist . Angeklagte wurde Vertragsverhandlungen Funktion Vorsitzender Aufsichtsrats tätig Vereinsvorstand Kontrollfunktion innehat . wechselte vielmehr Rolle nahm Geschäft auch Unterschrift Vertrag belegt Aufgaben Vereinsvorstand obliegen . gilt erst recht Hintergrund Angeklagte 1 . FC Kaiserslautern Regelungen Vereinssatzung außen allein überhaupt wirksam vertreten konnte . Angeklagte sonsten Regelfall operative Geschäft Vorstandes einmischte steht täterschaftlichen Tatbeteiligung vorliegenden Fall . Auch Grad Interesses Taterfolg unterscheidet Angeklagten . Angeklagte wollten gleichermaßen sportlichen Erfolg Vereins Verpflichtung Spielers S. vereinbarten Bedingungen einhergehenden Lohnsteuerhinterziehung . Auch Fall Lohnsteuerhinterziehung Monat Februar ist Beteiligung Angeklagten terschaftliche werten . Zwar wirkte Fall unmittelbar Zustandekommen Scheinvertrags . leistete jedoch Lüge Aufsichtsrat habe Vertrag zugestimmt Gelingen Lohnsteuerhinterziehung ausschlaggebenden Tatbeitrag . allein gefertigten Aktenvermerks verblieb Scheinvertrag Buchhaltung Vereins zwangsläufig Nichterfassung Sonderzahlung Zeugen . geführten Lohnkonto Folge hatte . Angeklagte sorgte somit zentralen Stellung Aufsichtsratsvorsitzender Ausschaltung Kontrollgremiums wahrheitsgemäßen Berichterstattung entstehenden Zahlungsverpflichtungen erforderlichen Zustimmung Aufsichtsrats rechnen war . Interesse Taterfolg entspricht Verpflichtung Spielers S. . Auch hier wollte Angeklagte Lohnsteuerhinterziehung eigene dingbarer Bestandteil Finanzierungskonzepts Verpflichtung Spielers . war . Einsatz erhoffte Angeklagte aber gleicher Weise sportlichen Erfolg Vereins Angeklagten . Änderung Schuldspruchs lässt Strafausspruch gleichwohl unberührt vgl. entsprechend . Namentlich Blick Höhe Einzelstrafen Täter abgeurteilten Mitangeklagten kann Senat ausschließen Landgericht versagte Strafrahmenverschiebung § § Abs. StGB höhere Einzelstrafen höhere Gesamtstrafe Angeklagten verhängt hätte zutreffend Mittäter Gehilfen beurteilt hätte . kann Verfahren schon höherem Lebensalter stehenden Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen werden . 3 . Revisionen Staatsanwaltschaft sind Strafzumessung betreffen unbegründet . Zwar erweisen verhängten Strafen sehr mild . Gleichwohl enthält Strafzumessung durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Strafzumessung ist grundsätzlich Sache Tatrichters . obliegt Grundlage umfassenden Eindrucks Hauptverhandlung Tat Persönlichkeit Täters gewonnen hat wesentlichen entlastenden belastenden Umstände festzustellen bewerten gegeneinander abzuwägen . Eingriff ist Regel nur möglich Zumessungserwägungen fehlerhaft sind Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt verhängten Strafen oben unten Bestimmung lösen gerechter Schuldausgleich sein . . ; vgl. BGHSt 349 ; insoweit BGHSt abgedruckt . Landgericht verhängten Strafen verlassen Ansicht Bundesanwaltschaft noch Bereich Schuldangemessenen ; sind Senat hinzunehmen . Insbesondere haben auch Hinterziehungsbeträge noch Ausmaß erreicht Strafen Blick übrigen Strafzumessungserwägungen unvertretbar mild beanstanden wären Steuerschaden 1 . FC Kaiserslautern ausgeglichen wurde . Gewichtung einzelnen Strafmilderungsfaktoren Strafkammer ist rechtlich beanstanden . Tatgericht Einlassungen Angeklagten äußeren Tatumstände eingeräumt haben Teilgeständnis strafmildernd gewertet hat ist rechtsfehlerhaft . Staatsanwaltschaft beanstandet Landgericht habe Gesichtspunkt hohen Stellwert beigemessen ist lediglich Revisionsverfahren unbeachtliche Versuch tatrichterliche Strafzumessung eigene ersetzen . stellt auch fehlerhafte Zumessungserwägung Landgericht Wiedergutmachung Steuerschadens 1 . FC Kaiserslautern auch Regressansprüche Vereins Angeklagten strafmildernd berücksichtigt hat . Wiedergutmachung unmittelbar Straftatbestand Steuerhinterziehung geschützte Rechtsgut betrifft gehört persönliche zivilrechtliche Haftung Angeklagten Auswirkungen Tat Täter selbst . Schließlich ist Landgericht auch rechtsfehlerfrei Fremdnützigkeit Lohnsteuerhinterziehungen ausgegangen . Angeklagten Misslingen Vertragsverhandlungen Anstellung hätten fürchten müssen Verein Verpflichtung Spieler unmittelbar wirtschaftliche Not geraten wäre geben Feststellungen her . Letztendlich begegnet Berücksichtigung Länge Verfahrensdauer durchgreifenden Bedenken . Strafkammer durfte mehrjährige Belastung Angeklagten schwebende Verfahren Komplexität verfahrensgegenständlichen Sachverhalte aufwendigen Auslandsermittlungen Verfahrensdauer Einleitung Ermittlungsverfahrens erstinstanzlichen Urteil knapp Jahren weiteres rechtfertigten gleichwohl strafmildernd berücksichtigen . . Revision Angeklagten Revision Angeklagten bleibt Erfolg . 1 . Verfahrensrügen zeigen Rechtsfehler . Besetzungsrüge versagt Zulässigkeit unterstellt Sache . ausgeschiedene beisitzende Richterin war weiteren Mitwirken verhindert Sinne § Abs. Folge Ergänzungsrichter einzutreten hatte . Verlangen hin war zwingend Richterverhältnis entlassen zwar beantragten Zeitpunkt § Abs. Nr. DRiG . V.m . § Abs. Satz LBG ; vgl. Schmidt-Räntsch Deutsches Richtergesetz 5 . Aufl . Rdn . . Verstöße allein Verfahrensvorschriften 222b kann Revision vornherein gestützt werden vgl. Tolksdorf . Aufl . 222b Rdn . . Angeklagte schrift Vernehmung Zeugen . Verlesung Niedervom 26 . März Zeugen 5 . Juni Verletzung § Abs. Nr. Abs. Satz rügt Aufklärungsrüge unterbliebene Vernehmung Zeugen Hauptverhandlung beanstandet sind unzulässig § Abs. Satz Beschwerdeführer teilt Inhalt Niederschrift noch Briefs . Übrigen haben Verfahrensbeteiligten Verlesung zugestimmt . Rüge Landgericht habe Unrecht Antrag Vernehmung Auslandszeugen . unerreichbar § Abs. Satz zurückgewiesen dringt . liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde : vorangegangenen monatelangen vergeblichen chen Einschaltung deutschen Botschaft ladungsfähige Anschrift Zeugen . ermitteln konnte Landgericht erstmals Zugang Zusicherung sicheren Geleits erfolgten Ladung Verhandlungstermin 6 . Oktober nachweisen . Dolmetscherin geführten teilte Zeuge We . könne Verhandlungstermin Fußballspiels erscheinen sei aber gleichwohl aussagebereit . Zusammenhang Zeugen zugegangenen zweiten Ladung diesmal Termin 10 . Oktober gelang Berichterstatter Strafkammer telefonisch Kontakt Zeugen . aufzunehmen fragen Ladung Folge leisten werde . . teilte sei Kommen gehindert neuer Trainer Zustimmung verweigere . wolle jedoch letztmals Zustimmung bemühen . Bleibe Erfolg werde 10 . Oktober noch anderen Termin erscheinen . versprach nochmals melden Genehmigung doch noch erteilt werde . Zeuge erschien sodann Verhandlungstermin 10 . Oktober noch nahm Kontakt Gericht . Sachlage war Landgericht verpflichtet weiteres Einwirken Zeugen . gar nahme Trainer versuchen Zeugen . persönlichen Vernehmung Strafkammer bewegen . Landgericht hat Zeugen rechtsfehlerfrei unerreichbar § Abs. Satz angesehen . Beweismittel ist dann unerreichbar Sinne nannten Vorschrift Bemühungen Gerichts Bedeutung Wert Beweismittels entsprechen Beibringung erfolglos geblieben sind begründete Aussicht besteht absehbarer Zeit herbeizuschaffen . Ausland lebender Zeuge Erscheinen erzwungen werden kann ist selbst förmliche Ladung unerreichbar anzusehen definitiv weigert erkennenden Gericht auszusagen § Abs. Satz Unerreichbarkeit . Hier hat Zeuge . zweimal Terminsladung erhalten ist noch erschienen . Angaben letzten Telefongespräch durfte Kammer endgültige Weigerung verstehen . Zeugen Nichterscheinen bewegte letztlich nur Verbots Trainers Kommen gehindert sah musste Gericht aufklären . Grundlage unmittelbar Zeugen geführten Gespräche Hintergrund monatelangen vergeblichen Bemühungen Zeugen herbeizuschaffen durfte Landgericht ausgehen We . absehbarer Zeit Strafkammer erscheinen werde . Landgericht etwa rechtsfehlerhaft Möglichkeit kommissarischen § audiovisuellen Vernehmung § Ablehnungsbeschluss erwogen hat hat Senat entscheiden . Beschwerdeführer hat Beanstandung derartigen Fehlers erforderliche Verfahrensrüge erhoben vgl. Audiovisuelle Vernehmung . Zurückweisung Beweisantrags Angeklagten Vernehmung Zeugen . begehrte ist rechtlich beanstanden . Gericht durfte Beweisantrag enthaltene Tatsache . . habe Spieler bekundet habe Kaiserslautern unterschrieben Ärger Hals nimmt tatsächlichen Gründen bedeutungslos ansehen . Landgericht musste Beweistatsache schließen Zeuge . Selbstanzeige richterlichen nehmung Unwahrheit gesagt hatte . Aufklärungsrüge Revision mung Auslandszeugen S. beanstandet ist jedenfalls gründet . Strafkammer konnte Überzeugungsbildung Vielzahl Indizien stützen sprechen angeblich Firma . geflossene Geldbetrag letztlich Zeugen S. langte Lohnzahlung qualifizieren ist . Gesamtwürdigung festgestellten Umstände Einbeziehung Feststellungen übrigen ausgeurteilten Fällen ähnlich gelagerten Vorgängen gewonnene Überzeugung Strafkammer Entgelt nur Schein Erwerb Vermarktungsrechte gezahlt wurde beruht ausreichend breiten Tatsachengrundlage . stand . 2 . Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung Landgericht hat Rechtsfehler gung gebildet Angeklagten geschlossenen Zusatzverträge Entgelt Gegenleistung Abtretung Vermarktungsrechte Scouting“-Dienstleistungen vorsahen ernstlich gewollt waren nur Verschleierung Gehaltszahlungen neuverpflichteten Lizenzfußballspieler dienten . Scheingeschäft Sinne § Abs. liegt so § Parteien einig sind Willenserklärungen verbundenen Rechtsfolgen tatsächlich eintreten sollen Erklärte Wirklichkeit gewollt ist . Entscheidend ist Beteiligten Erreichung erstrebten Erfolges hier Vermeidung Lohnsteuerlasten Scheingeschäft genügend ernst gemeintes Rechtsgeschäft erforderlich erachtet haben . Beurteilung Geschäft nur Schein abgeschlossen wurde obliegt grundsätzlich Tatrichter . Lässt Urteil erkennen Tatrichter wesentlichen Scheingeschäft sprechenden Umstände Rahmen Beweiswürdigung berücksichtigt Gesamtwürdigung einbezogen hat so Gericht gezogene Schlussfolgerung nur Annahme bloße Vermutung ist ist Revisionsgericht hinzunehmen § Abs. Scheinhandlung wistra . Maßstäben wird Beweiswürdigung nen Urteils gerecht zwar namentlich auch Hinblick Abgrenzung lohnsteuerpflichtigen Einkunftsarten insbesondere Einkünften Gewerbebetrieb § EStG gar Vermietung Verpachtung § Abs. Satz Nr. EStG . Einkünften nichtselbständiger Arbeit gehören § Abs. Satz Nr. EStG Gehälter Löhne andere Bezüge Vorteile Beschäftigung öffentlichen privaten Dienst gewährt werden . ist gleichgültig laufende einmalige Bezüge handelt Rechtsanspruch besteht § Abs. Satz EStG Bezeichnung Form gewährt werden § Abs. Satz LStDV . Vorteile werden Beschäftigung gewährt individuelle Dienstverhältnis Arbeitnehmers veranlasst sind . ist Fall Vorteil nur Rücksicht Dienstverhältnis eingeräumt wird Einnahme Ertrag nichtselbständigen Arbeit anzusehen ist h. Leistung weitesten Sinne Gegenleistung Zurverfügungstellen individuellen Arbeitskraft Arbeitnehmers erweist . erforderlich ist Einnahme konkrete Dienstleistung Arbeitnehmers zugeordnet werden kann vgl. BStBl f. ; 530 ; f. ; EStG 24 . Aufl . § Rdn . 24 ; jeweils m.w . . Allerdings qualifiziert Einmalzahlung angestellten Li- bereits Gehaltszahlung . Zahlung Arbeitgebers Arbeitnehmer muss Lohn Sinne § EStG sein . So sind Sportler Werbeleistungen vereinnahmten Gelder regelmäßig gewerbliche Einkünfte einzuordnen vgl. BStBl 426 ; f. ; Lutz DStZ . Gleiches gilt Abtretung Vermarktungsrechte erzielten Veräußerungserlös vgl. aaO ; Enneking/Denk . selbständige Tätigkeit Sinne § EStG erforderliche Entscheidungsfreiheit ist Mannschaftssportler jedoch nur dann anzunehmen eigener persönlicher Werbewert zukommt vgl. BMF-Schreiben 25 . August . Verpflichtungen waren Angeklagte jeweilige Lizenzfußballspieler einig 1 . FC lautern Entgelt Erwerb Vermarktungsrechte Fall Scouting“-Dienstleistungen schuldete gungstellen Arbeitskraft Spieler . Beteiligten haben Gedanken Marktwert Vermarktungsrechte Scouting“-Dienstleistungen gemacht Nutzungspreis verhandelt Entgelt schlicht Differenz bestimmt erforderlich war Lücke Gehaltsvorstellung Spielers schließen . zeigt tatsächlich handelte . Unberührt blieb Interesse 1 . FC Kaiserslautern Erwerb Rechte eigenen Bild Namen Spieler Rahmen zentralen Vermarktung anzubieten . festgestellten Verlauf Vertragsverhandlungen handelten Beteiligten separaten Preis . Vermarktungsrechte hatten Spieler 1 . FC Kaiserslautern vielmehr bereits § Musterarbeitsvertrags enthaltenden Spielervertrag eingeräumt . Erwerb Vermarktungsrechte lediglich zusätzliche Vergütung Schein erfolgt ist gehen Angriffe Revision Auseinandersetzung Übertragung Rechte enthaltenden Musterarbeitsvertrags vermisst Beweiswürdigung lückenhaft beanstandet Leere . Einzelnen gilt Folgendes : Spielers S. hat Landgericht entscheidungsrelevanten Umstände herangezogen gewürdigt . hat Beweiswürdigung namentlich Ablauf Vertragsverhandlungen gestützt Vertragsschluss nachfolgenden Umständen 1 . FC Kaiserslautern Nutzung Werberechte Firma Arbeitsvertrags Spieler S. entgegentreten ist noch Ende aufnehmenden klub Vermarktungsrechte langte rechtsfehlerfrei mangelnde Ernsthaftigkeit Zahlungsverpflichtung Erwerb Vermarktungsrechte geschlossen . stellt nachvollziehbare plausible Wertung Tatgerichts vgl. BGHSt 1 Revisionsgericht gebunden ist . Grundlage S. Fahndungsmaßnahme gemachten sage zumindest gezahlte Werbeentgelt vereinnahmt haben durfte Landgericht Rahmen Gesamtschau übrigen Fällen ausgehen S. Sonderzahlung auch zugeflossen ist Gegenleistung Abtretung Vermarktungsrechts zusätzlicher Arbeitslohn . Spieler besteht Besonderheit ser Sonderzahlungen Handgeld Abschluss Arbeitsvertrags 1 . FC Kaiserslautern erhielt . Auch Lizenzfußballspieler gewährte Handgeld Vertragsabschluss bewegen soll ist indes gemäß § Abs. Nr. LStDV Arbeitslohn qualifizieren ABC-Führer 4 . Aufl . Fußballspieler Rdn . 1 ; vgl. auch FG f. . festgestellten Verlauf Vertragsverhandlungen erwarb Zahlungsanspruch Höhe Mio. DM unmittelbar 1 . FC Kaiserslautern . etwa sollte Ablösezahlung Innenverhältnis abgebenden Verein DM vereinnahmte Spieler geteilt werden vgl. derartigen Konstellation aaO . Arbeitsvertrag kroatischen Verein Ablösesumme Mio. DM Verpflichtung hälftigen Teilung bestimmt war stellt Ansicht Beschwerdeführers Beweiswürdigung Landgerichts Frage . Beteiligten blieb unbenommen höhere Ablösesumme aufnehmenden Verein auszuhandeln auch festgestellten Angebote anderer Vereine nahe lag Ablöseklausel Arbeitsvertrag Abstand nehmen . kroatischen Verein war ausgehandelte Ablösesumme bereits vorteilhaft Arbeitsvertrag widrigstenfalls erwartenden Betrag DM überstieg . Grunde ist auch Zusammenhang hilfsweise erhobene Aufklärungsrüge unbegründet . Tatsache 1 . FC Kaiserslautern lösesumme Mio. DM vereinbart war Spieler Mio. DM Verein DM zukommen sollten hat Landgericht Beurteilung zugrunde gelegt . Scouting“-Dienstleistungen wertlos waren wird Revision bestritten . . durfte Landgericht Aussage Inhalt Selbstanzeige bestätigte Ablauf Vertragsverhandlungen Scheincharakter Entgeltvereinbarung Vermarktungsrecht überzeugen . Gleiches gilt . Hinblick Angaben nachfolgenden richterlichen Vernehmung Ablauf Vertragsverhandlungen . Angeklagte Zusammenhang mangelnde Auseinandersetzung Gerichts schriftlichen Einlassung beanstandet übergeht Feststellung Landgerichts . Berater laufenden Vertragsverhandlungen Sonderzahlung insgesamt Mio. DM bestand . Übrigen war Landgericht gehalten sämtlichen Einzelheiten Einlassung Angeklagten auseinander setzen umfänglich Sache eingelassen hatte . IV . Revision Angeklagten Revision Angeklagten ist unbegründet . 1 . Verfahrensrügen dringen . Besetzungsrüge versagt . 1 . Gründen . Abs. ist auch entsprechend anwendbar . Rüge Verlesung Niederschriften terliche Vernehmung Spielers . Finanzamt persönlich abgegebene Selbstanzeige verletze Vorschrift § ist unbegründet . Voraussetzungen Verlesung Schriftstücke § Abs. Nr. § Abs. Nr. lagen . bereits Revision Angeklagten dargelegten Gründen durfte Landgericht endgültigen Weigerung Zeugen . ausgehen Prozessgericht erscheinen . Verletzung § gestützten Verfahrensrüge konnte verlesenen Vernehmung Zeugen . tragfähige Grundlage Überzeugung Strafkammer entnommen werden Angeklagte Zeugen . Schein Entgelt Nutzung Vermarktungsrechte anbot ansonsten finanzierbare Gehalt zukommen lassen . Landgericht Hilfsbeweisantrag wirtschaftlichen Wert Vermarktungsrechte hier betroffener Spieler entschieden hat bleibt unschädlich Urteilsgründen entnehmen lässt Landgericht Beweisbehauptung tatsächlichen Gründen bedeutungslos hielt vgl. § Abs. Hilfsbeweisantrag . Landgericht war Beweisbehauptung ersichtlich gehindert Gesamtwürdigung festgestellten Umstände insbesondere auch Zustandekommen Zusatzvertrages Überzeugung bilden Beteiligten gar Vergütung Abtretung Vermarktungsrechten vereinbaren Zahlungen zusätzliche Gehaltsforderungen Spieler erfüllen wollten . 2 . Sachrüge vorgenommene Überprüfung teils hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Landgericht hat bereits Revision Angeklagten ausgeführt rechtsfehlerfrei Überzeugung gebildet Vertrag existierenden Firma Scheingeschäft Sinne § Abs. handelte . V. Revision Angeklagten Schließlich hat auch Revision Angeklagten Erfolg . 1 . Verfahrensrügen decken Rechtsfehler . behauptete Verletzung § richt habe Urteil verwertete schriftliche Auskunft Bundesamtes Finanzen Firma . Hauptverhandlung eingeführt ist bewiesen . ist auszuschließen Strafkammer Inhalt Auskunft Wege Vorhalts Zeugen vernommenen Steuerfahndungsbeamten Finanzamts Kaiserslautern ProtBd . Bl . Auskunft gerichtet war eingeführt hat vgl. BGHSt . Beanstandung derartiger Vorhalt sei vorgenommen worden muss bereits erfolglos bleiben Beweis Richtigkeit Behauptung erbracht werden kann . Vorhalte sind bloße Vernehmungsbehelfe Protokoll aufzunehmen vgl. BGHSt . Strafkammer andere Vorhalte Sitzungsniederschrift aufgenommen hat beweist protokollierte Vorhalte stattgefunden haben . widerspräche Ordnung Revisionsverfahrens Vorgänge wesentlichen Förmlichkeiten darstellen Sitzungsniederschrift aufzunehmen sind Beweis erheben . Übrigen kommt Umstand Firma . lich Briefkastenfirma war Gesamtwürdigung Falles S. ersichtlich einmal ausschlaggebende Bedeutung . Aufklärungsrüge Nichtvernehmung Zeugen S. beanstandet wird ist schon unzulässig Beschwerdeführer darlegt ergeben soll kleinen Unterschrift rechts unten Vertrag 16 . April Unterschrift Zeugen S. handelt . Abgesehen musste Landgericht Beschwerdeführer vermissten Beweisaufnahme gedrängt sehen zwar maßgeblich erachteten Umstände Angeklagten Vertragsverhandlungen Wert Vermarktungsrechts beschäftigten noch Preis aushandelten dementsprechend Vertreter angeblichen Rechteinhaberin anwesend war Vertrag S. Firma . vorlegen ließen noch Nachweis Existenz Firma verlangten eigene Nachforschungen anstellten vielmehr bereit waren bloße Behauptung Rechtsinhaberschaft hin Zahlungen Höhe DM leisten . . Rüge Vernehmung Zeugen vorgenommene Verlesung Vernehmungsniederschriften Ermittlungsverfahren beanstandet wird ist bereits Revisionen Mitangeklagten ausgeführten Gründen unbegründet . Landgericht hat rechtsfehlerfrei beseitigendes Hindernis Sinne Abs. Nr. angenommen . war auch gehalten Zusammenhang begründen Verlesung Vernehmungsniederschriften Vorzug audiovisuellen kommissarischen § Vernehmung gegeben hat vgl. BGHSt . Auch Rüge derartige Vernehmung unterblieben sei bleibt erfolglos . entsprechenden Antrag hat Beschwerdeführer Hauptverhandlung gestellt . hat selbst auch Beweisantrag Vernehmung Zeugen . Mitangeklagten gestellt Beweisantrag anders anderen Beweisanträgen auch Zusammenhang Fall . angeschlossen . Aufklärungsrüge begegnet Beanstandung abgesehen präzise bezeichneten Beweistatsache noch weiteren Zulässigkeitsbedenken : Revision verhält Zeuge . überhaupt Videovernehmung bereit war . Aussagen neuen Vereinsvorstands . Beweisantrag Mitangeklagten . unrichtigen bezichtigung verleitet haben sollen fehlt Vortrag . Abgesehen hat Landgericht hier Aufklärungspflicht genügt richterliche Vernehmungsprotokoll Niederschritt Selbstanzeige verlesen hat . Zwar bestand Vernehmung Verteidigung Möglichkeit Fragen Zeugen richten ; auch war . Rahmen ser Beschuldigtenvernehmung Zeuge Wahrheit verpflichtet gewesen . war jedoch 15 . August freiwillig Abgabe Selbstanzeige gekommen hatte selbst schwer belastet . Ausgangslage Berücksichtigung gesamten Beweislage bestanden Strafkammer drängenden Anhaltspunkte Zeuge . werde erneuten Vernehmung Aussage ändern Geständnis abweichen . Landgericht hat auch kommissarische audiovisuelle Vernehmung tragfähiger Tatsachengrundlage Vertrag Erwerb marktungsrechte gewürdigt Zeuge . Abschluss ser Vereinbarung getäuscht aber Selbstanzeige Unwahrheit gesagt hat . Beanstandung unterbliebener Beweisantrag Angeklagten ausgeführt rechtsfehlerfrei zurückgewiesener Vernehmung Zeugen . ist unbegründet . Landgericht anderen Beweisanträgen ebenfalls Glaubwürdigkeit Zeugen . Gegenstand hatten nachgegangen ist verpflichtete kammer hier gleicher Weise verfahren . 2 . Sachrüge bleibt ebenfalls Erfolg . Haupttaten wird Ausführungen Revisionen Angeklagten verwiesen . Auffassung Beschwerdeführers ist Urteilsgründen zweifelsfrei entnehmen Angeklagte Taten ligte maßgeblich Taterfolg beitrug . Auch Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Insbesondere begegnet Überzeugungsbildung Strafkammer Fall Verpflichtung luxemburgischen Nationalspielers S. rechtlichen Bedenken . Landgericht hat sicher festgestellten Beweisanzeichen liegende Schlüsse gezogen . Auch Indizien allein ausreichen würden einzelne Umstände auch anders erklären ließen so durfte Strafkammer doch Gesamtwürdigung festgestellten Umstände Überzeugung Wissen Angeklagten trag Firma . bilden Scheingeschäft handelte . Falle Verpflichtung Spielers . durfte gericht Überzeugung Einbindung Angeklagten Tatplan Lohnsteuer bezüglich Sonderzahlung . terziehen auch Rückschlüsse genüber Angestellten späterer Lüge stützen Aufsichtsrat habe vertrag zugestimmt . hat rechtsfehlerfrei festgestellt Verpflichtung Spielers Berücksichtigung Lohnsteuerlast finanzierbar war anderen Aufsichtsratsmitglieder Kenntnis wahren Umstände Zustimmung versagt hätten Angeklagten bekannt war . Brause Jäger