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BESCHLUSS
8
Juli
Strafsache
vorsätzlichen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
Juli
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
11
.
Dezember
geändert
16
November
31
.
Januar
erlittene
Untersuchungshaft
Weise
Strafe
angerechnet
wird
Tag
dort
vollzogenen
Untersuchungshaft
Tagen
halben
Tag
Freiheitsstrafe
entspricht
;
übrigen
erfolgt
Anrechnung
weiteren
4
.
Dezember
vollzogenen
Untersuchungshaft
Maßstab
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
jedoch
wird
Gebühr
Drittel
ermäßigt
;
je
Drittel
Revisionsverfahren
entstandenen
gerichtlichen
Auslagen
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
fallen
Staatskasse
Last
.
Hinblick
Urteil
ausführlich
dargelegten
Zustände
Haftbedingungen
Gefängnissen
Angeklagte
untergebracht
war
ist
Landgericht
gewählte
ermessensfehlerhaft
.
Senat
hat
Grundlage
§
Abs.
vollzogene
Untersuchungshaft
anderen
Angeklagte
günstigeren
Anrechnungsmaßstab
festgesetzt
.
Raum