BESCHLUSS 8 Juli Strafsache vorsätzlichen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 8 Juli beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 11 . Dezember geändert 16 November 31 . Januar erlittene Untersuchungshaft Weise Strafe angerechnet wird Tag dort vollzogenen Untersuchungshaft Tagen halben Tag Freiheitsstrafe entspricht ; übrigen erfolgt Anrechnung weiteren 4 . Dezember vollzogenen Untersuchungshaft Maßstab . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels tragen jedoch wird Gebühr Drittel ermäßigt ; je Drittel Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen notwendigen Auslagen Angeklagten fallen Staatskasse Last . Hinblick Urteil ausführlich dargelegten Zustände Haftbedingungen Gefängnissen Angeklagte untergebracht war ist Landgericht gewählte ermessensfehlerhaft . Senat hat Grundlage § Abs. vollzogene Untersuchungshaft anderen Angeklagte günstigeren Anrechnungsmaßstab festgesetzt . Raum