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548 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
5
.
Mai
Strafsache
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
Mai
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
12
November
Abs.
StPO
Aufrechterhaltung
Feststellungen
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
§
Abs.
Nr.
StGB
tateinheitlich
zusammentreffenden
Fällen
schuldig
ist
Strafausspruch
aufgehoben
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchter
Nötigung
Tateinheit
versuchtem
sexuellem
Missbrauch
Kindern
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Kindern
rechtlich
zusammentreffenden
Fällen
Freiheitsstrafe
Jahr
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Revision
Angeklagten
führt
Sachrüge
Änderung
Schuldspruchs
Aufhebung
Strafausspruchs
.
weitergehende
Rechtsmittel
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Schuldspruch
kann
insoweit
Bestand
haben
Angeklagte
versuchter
Nötigung
Tateinheit
versuchtem
sexuellem
Missbrauch
Kindern
verurteilt
worden
ist
.
Landgericht
ist
rechtsfehlerhaft
Versuch
Nötigung
§
StGB
ausgegangen
.
Angeklagte
hat
geschädigten
Kind
gedroht
werde
Penis
Arsch
stecken
Forderung
nachkomme
Angeklagten
Penis
anzufassen
reiben
.
Verhalten
ist
Drohung
Gewalt
Leib
Opfers
gegeben
vgl.
NStZ
;
.
stellt
Tat
Versuch
sexuellen
Nötigung
§
Abs.
Nr.
§
§
StGB
.
gegebenen
Versuch
sexuellen
Nötigung
ist
Angeklagte
jedoch
strafbefreiend
zurückgetreten
.
Landgericht
hat
festgestellt
Kind
Drohung
Angeklagten
gebeugt
habe
S.
.
Angeklagte
habe
nunmehr
erkannt
Widerstand
Jungen
Anwendung
noch
massiverer
Drohungen
gar
Gewalt
brechen
ursprüngliches
Vorhaben
somit
habe
Tat
umsetzen
können
;
habe
ursprünglichen
Tatplan
abgesehen
Jungen
masturbiert
S.
.
Recht
beanstandet
Revision
Grundlage
Feststellungen
Ablehnung
strafbefreienden
Rücktritts
Versuch
sexuellen
Nötigung
Bestand
haben
kann
.
Strafkammer
orientiert
maßgebend
Nötigungsmittel
Angeklagte
Tatplan
ursprünglich
Tatvollendung
einsetzen
wollte
nimmt
fehlgeschlagenen
Versuch
.
steht
Einklang
neueren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
.
reicht
freiwillige
Verzicht
weitere
Zäsur
noch
möglich
erkannte
Tatbestandsverwirklichung
auch
ursprünglichen
Tatplan
hinausgeht
strafbefreienden
Rücktritt
unbeendeten
dann
etwa
fehlgeschlagenen
Versuch
vgl.
BGHSt
228
NStZ-RR
259
;
168
;
jeweils
m.w
.
.
Beurteilung
Rücktrittsfrage
ist
unerheblich
Angeklagte
geschlechtliche
Befriedigung
dann
andere
sexuelle
Handlungen
erlangen
suchte
NStZ
;
NStZ-RR
168
;
s.
auch
.
Senat
vermag
Gesamtzusammenhang
Urteilsfeststellungen
entnehmen
Angeklagte
Anwendung
massiverer
Nötigungsmittel
subjektiven
Gründen
außerstande
gewesen
wäre
.
schließt
noch
festzustellen
ist
so
Angeklagten
strafbefreiender
Rücktritt
unbeendeten
Versuch
sexuellen
Nötigung
zuzubilligen
ist
.
Rechtsauffassung
Generalbundesanwalts
gilt
Versuch
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
§
Abs.
StGB
.
Auch
insoweit
ist
strafbefreiender
Rücktritt
möglich
Täter
Aufforderung
Vornahme
sexueller
Handlungen
Ausnutzung
Tatopfer
anerkannten
Autorität
größerem
Nachdruck
hätte
wiederholen
können
634
;
;
NStZ-RR
.
Angeklagte
vorliegend
unmittelbarem
Zusammenhang
Aufforderung
geschädigte
Kind
Drohung
griff
belegt
Einschätzung
nur
noch
gesteigerten
Nötigungsmitteln
Ziele
kommen
können
.
verfügte
weiterhin
breite
Palette
Handlungsmöglichkeiten
Gewalt
Drohung
.
So
hätte
gewiss
auch
bewusst
war
Aufforderung
wiederholen
größerem
Nachdruck
etwa
schärferem
Ton
erneuern
können
.
Bewusstsein
Möglichkeiten
weiteren
ausführung
Abstand
nahm
so
war
freiwilliger
mithin
strafbefreiender
Rücktritt
.
Senat
ändert
Schuldspruch
demgemäß
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
dahingehend
Angeklagte
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
§
Abs.
Nr.
StGB
tateinheitlich
zusammentreffenden
Fällen
schuldig
ist
.
Hinblick
Wegfall
Vergleich
schwerer
wiegenden
Vorwürfe
Versuchs
Nötigung
Versuchs
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
§
Abs.
StGB
ist
auszuschließen
Landgericht
geringere
Strafe
erkannt
hätte
insoweit
zutreffend
Rücktritt
Versuch
ausgegangen
wäre
.
Strafausspruch
war
aufzuheben
.
Feststellungen
sind
rechtsfehlerfrei
getroffen
können
bestehen
bleiben
.
neue
Tatgericht
ist
gehindert
ergänzende
Feststellungen
treffen
bisherigen
widersprechen
.
2
.
Übereinstimmung
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
30
.
März
ist
Verfahren
Angeklagten
vertretender
Umstände
etwa
Jahr
verzögert
worden
.
wird
neue
Tatgericht
geltenden
Grundsätzen
BGHSt
.
Rdn
.
.
berücksichtigen
haben
.
König