BESCHLUSS 5 . Mai Strafsache sexuellen Missbrauchs Kindern 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . Mai beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 12 November Abs. StPO Aufrechterhaltung Feststellungen Schuldspruch geändert Angeklagte sexuellen Missbrauchs Kindern § Abs. Nr. StGB tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist Strafausspruch aufgehoben . 2 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten versuchter Nötigung Tateinheit versuchtem sexuellem Missbrauch Kindern Tateinheit sexuellem Missbrauch Kindern rechtlich zusammentreffenden Fällen Freiheitsstrafe Jahr verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Revision Angeklagten führt Sachrüge Änderung Schuldspruchs Aufhebung Strafausspruchs . weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Schuldspruch kann insoweit Bestand haben Angeklagte versuchter Nötigung Tateinheit versuchtem sexuellem Missbrauch Kindern verurteilt worden ist . Landgericht ist rechtsfehlerhaft Versuch Nötigung § StGB ausgegangen . Angeklagte hat geschädigten Kind gedroht werde Penis Arsch stecken Forderung nachkomme Angeklagten Penis anzufassen reiben . Verhalten ist Drohung Gewalt Leib Opfers gegeben vgl. NStZ ; . stellt Tat Versuch sexuellen Nötigung § Abs. Nr. § § StGB . gegebenen Versuch sexuellen Nötigung ist Angeklagte jedoch strafbefreiend zurückgetreten . Landgericht hat festgestellt Kind Drohung Angeklagten gebeugt habe S. . Angeklagte habe nunmehr erkannt Widerstand Jungen Anwendung noch massiverer Drohungen gar Gewalt brechen ursprüngliches Vorhaben somit habe Tat umsetzen können ; habe ursprünglichen Tatplan abgesehen Jungen masturbiert S. . Recht beanstandet Revision Grundlage Feststellungen Ablehnung strafbefreienden Rücktritts Versuch sexuellen Nötigung Bestand haben kann . Strafkammer orientiert maßgebend Nötigungsmittel Angeklagte Tatplan ursprünglich Tatvollendung einsetzen wollte nimmt fehlgeschlagenen Versuch . steht Einklang neueren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . reicht freiwillige Verzicht weitere Zäsur noch möglich erkannte Tatbestandsverwirklichung auch ursprünglichen Tatplan hinausgeht strafbefreienden Rücktritt unbeendeten dann etwa fehlgeschlagenen Versuch vgl. BGHSt 228 NStZ-RR 259 ; 168 ; jeweils m.w . . Beurteilung Rücktrittsfrage ist unerheblich Angeklagte geschlechtliche Befriedigung dann andere sexuelle Handlungen erlangen suchte NStZ ; NStZ-RR 168 ; s. auch . Senat vermag Gesamtzusammenhang Urteilsfeststellungen entnehmen Angeklagte Anwendung massiverer Nötigungsmittel subjektiven Gründen außerstande gewesen wäre . schließt noch festzustellen ist so Angeklagten strafbefreiender Rücktritt unbeendeten Versuch sexuellen Nötigung zuzubilligen ist . Rechtsauffassung Generalbundesanwalts gilt Versuch sexuellen Missbrauchs Kindern § Abs. StGB . Auch insoweit ist strafbefreiender Rücktritt möglich Täter Aufforderung Vornahme sexueller Handlungen Ausnutzung Tatopfer anerkannten Autorität größerem Nachdruck hätte wiederholen können 634 ; ; NStZ-RR . Angeklagte vorliegend unmittelbarem Zusammenhang Aufforderung geschädigte Kind Drohung griff belegt Einschätzung nur noch gesteigerten Nötigungsmitteln Ziele kommen können . verfügte weiterhin breite Palette Handlungsmöglichkeiten Gewalt Drohung . So hätte gewiss auch bewusst war Aufforderung wiederholen größerem Nachdruck etwa schärferem Ton erneuern können . Bewusstsein Möglichkeiten weiteren ausführung Abstand nahm so war freiwilliger mithin strafbefreiender Rücktritt . Senat ändert Schuldspruch demgemäß entsprechender Anwendung § Abs. dahingehend Angeklagte sexuellen Missbrauchs Kindern § Abs. Nr. StGB tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist . Hinblick Wegfall Vergleich schwerer wiegenden Vorwürfe Versuchs Nötigung Versuchs sexuellen Missbrauchs Kindern § Abs. StGB ist auszuschließen Landgericht geringere Strafe erkannt hätte insoweit zutreffend Rücktritt Versuch ausgegangen wäre . Strafausspruch war aufzuheben . Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen können bestehen bleiben . neue Tatgericht ist gehindert ergänzende Feststellungen treffen bisherigen widersprechen . 2 . Übereinstimmung Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift 30 . März ist Verfahren Angeklagten vertretender Umstände etwa Jahr verzögert worden . wird neue Tatgericht geltenden Grundsätzen BGHSt . Rdn . . berücksichtigen haben . König