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4.8 KiB

BESCHLUSS
14
.
April
Strafsache
Abgabe
Betäubungsmitteln
Minderjährige
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
April
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
8
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Überlassung
Betäubungsmitteln
unmittelbaren
Verbrauch
Minderjährige
Fällen
Abgabe
Betäubungsmitteln
Minderjährige
schuldig
ist
zugehörigen
Feststellungen
gesamten
Strafausspruch
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Abgabe
Betäubungsmitteln
Minderjährigen
Fällen
Überlassung
Betäubungsmitteln
unmittelbaren
Verbrauch
Minderjährigen
Einbeziehung
Strafe
früheren
Verurteilung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
allgemeine
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Feststellungen
ließ
Angeklagte
Tagen
Tatzeitraum
März/April
15-jährigen
Sohn
früheren
Lebensgefährtin
Marihuana
mitrauchen
gemeinsamen
Konsum
Pfeife
Joint
gefüllt
hatte
Fälle
Urteilsgründe
.
Schließlich
überließ
Jugendlichen
Betäubungsmittelkonsum
inzwischen
Gefallen
gefunden
hatte
Menge
Gramm
Marihuana
.
konsumierte
Jugendliche
gemeinsam
Mitschülern
26
.
April
Rauschgift
anschließend
sichergestellt
wurde
Fall
Urteilsgründe
.
2
.
Schuldspruch
ist
angewendeten
Tatbestandsvarianten
§
Abs.
Nr.
rechtsfehlerhaft
Antrag
Generalbundesanwalts
entsprechend
ändern
.
hat
Angeklagte
nur
Fall
Abgabe
Betäubungsmitteln
Minderjährige
§
Abs.
Nr.
Fall
ersten
Fällen
jeweils
Überlassens
Betäubungsmitteln
unmittelbaren
Gebrauch
Minderjährige
Abs.
Nr.
Fall
schuldig
gemacht
.
Abgabe
Betäubungsmitteln
Sinne
Vorschrift
bedeutet
Gewahrsamsübertragung
andere
Person
freien
Verfügung
.
Gewahrsamsübertragung
freien
Verfügung
fehlt
aber
Betäubungsmittel
Angeklagte
getan
hat
sofortigen
Verbrauch
Ort
Stelle
hingegeben
wird
;
Fallgestaltung
wird
weiteren
Tatbestandsvariante
Verbrauchsüberlassung
erfasst
vgl.
Abgrenzung
Beschlüsse
8
Juli
NStZ-RR
5
.
Februar
NStZ
;
7
.
Aufl
.
.
f.
.
Richtigstellung
Schuldspruchs
steht
§
.
3
.
Strafzumessungsentscheidungen
weisen
durchgreifende
Rechtsfehler
.
Landgericht
hat
einzelnen
Taten
jeweils
Vorliegen
minder
schweren
Falls
Sinne
§
Abs.
verneint
Strafrahmenwahl
auch
konkreten
Strafzumessung
strafschärfenden
Umstand
berücksichtigt
Angeklagte
Lebensgefährte
Mutter
Jugendlichen
betreuungsähnlichen
Verhältnis
stand
quasi
Rolle
Stiefvaters
war
S.
.
Bewertung
steht
jedoch
Widerspruch
Feststellungen
weiteren
Gründen
angefochtenen
Urteils
.
hat
Tatzeit
Jahre
alten
Angeklagten
großmütterlichen
Haushalt
lebenden
Sohn
Lebensgefährtin
freundschaftliches
Verhältnis
S.
bestanden
.
Überzeugung
Landgerichts
ist
Angeklagten
klar
gewesen
Jugendliche
Älteren
bewundert
auch
gerade
eher
kumpelhafte
Beziehung
väterliche
handelt
S.
.
hat
Landgericht
Beweiswürdigung
ersichtlich
auch
Aussage
Großmutter
gesetzlichen
Vertreterin
Jugendlichen
gestützt
.
Beschreibung
engen
freundschaftlichen
Verhältnisses
Sache
Bekundungen
Jugendlichen
selbst
entspricht
seien
Schulfreunde
gewesen
alberne
Kinder
S.
.
Fall
hat
Landgericht
straferschwerend
gewertet
Angeklagten
überlassenen
Gramm
Marihuana
mehr
nur
geringe
normale
Menge
gehandelt
habe
.
bereits
zweifelhaften
Annahme
bezüglich
hier
beurteilenden
Cannabiskrauts
gelte
Bruttogewichtsmenge
Gramm
Obergrenze
geringen
Menge
Rechtsprechung
Haschisch
bisweilen
angenommen
worden
ist
vgl.
;
aaO
§
Teil
.
;
siehe
aber
auch
Beschluss
20
.
Dezember
BGHSt
1
hat
Landgericht
ohnehin
existenten
vgl.
Beschluss
10
.
April
BGHSt
.
Tatbestandsverwirklichung
strafschärfende
Wirkung
beigemessen
.
hat
§
Abs.
StGB
verstoßen
.
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
rechtsfehlerfreier
Vorgehensweise
Anwendung
§
Abs.
milderen
Einzelstrafen
gelangt
wäre
.
Schon
Aufhebung
Einzelstrafen
entzieht
Gesamtfreiheitsstrafe
Grundlage
.
Überdies
kann
Ausspruch
Gesamtstrafe
auch
bestehen
bleiben
Landgericht
bezüglich
§
Abs.
StGB
einbezogenen
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
Urteil
Amtsgerichts
2
Juli
zwar
Delikt
Tatzeit
benannt
jedoch
herangezogenen
wesentlichen
Zumessungserwägungen
nachvollziehbar
dargestellt
hat
.
vorliegende
Urteil
lässt
vollständige
Überprüfung
Bildung
Gesamtfreiheitsstrafe
vgl.
Beschlüsse
12
.
Mai
NStZ-RR
8
.
Februar
;
Praxis
Strafzumessung
5
.
Aufl
.
.
;
StGB
62
.
Aufl
.
.
.
Schließlich
hat
Landgericht
Gesamtstrafenbildung
strafschärfend
berücksichtigt
Angeklagte
Zeitpunkt
Hauptverhandlung
nunmehr
zweifach
vorbestraft
gewesen
sei
S.
.
hat
rechtsfehlerhaft
einbezogene
Strafe
Urteil
Amtsgerichts
2
Juli
Vorstrafe
gewertet
verkannt
nur
Verurteilung
aktuellen
Verfahren
zugrunde
liegenden
Straftat
erfolgt
ist
Betracht
kommt
.
König