BESCHLUSS 14 . April Strafsache Abgabe Betäubungsmitteln Minderjährige u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . April beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 8 . Dezember gemäß § Abs. Schuldspruch geändert Angeklagte Überlassung Betäubungsmitteln unmittelbaren Verbrauch Minderjährige Fällen Abgabe Betäubungsmitteln Minderjährige schuldig ist zugehörigen Feststellungen gesamten Strafausspruch aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird § Abs. verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Abgabe Betäubungsmitteln Minderjährigen Fällen Überlassung Betäubungsmitteln unmittelbaren Verbrauch Minderjährigen Einbeziehung Strafe früheren Verurteilung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . allgemeine Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat Beschlussformel ersichtlichen Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Feststellungen ließ Angeklagte Tagen Tatzeitraum März/April 15-jährigen Sohn früheren Lebensgefährtin Marihuana mitrauchen gemeinsamen Konsum Pfeife Joint gefüllt hatte Fälle Urteilsgründe . Schließlich überließ Jugendlichen Betäubungsmittelkonsum inzwischen Gefallen gefunden hatte Menge Gramm Marihuana . konsumierte Jugendliche gemeinsam Mitschülern 26 . April Rauschgift anschließend sichergestellt wurde Fall Urteilsgründe . 2 . Schuldspruch ist angewendeten Tatbestandsvarianten § Abs. Nr. rechtsfehlerhaft Antrag Generalbundesanwalts entsprechend ändern . hat Angeklagte nur Fall Abgabe Betäubungsmitteln Minderjährige § Abs. Nr. Fall ersten Fällen jeweils Überlassens Betäubungsmitteln unmittelbaren Gebrauch Minderjährige Abs. Nr. Fall schuldig gemacht . Abgabe Betäubungsmitteln Sinne Vorschrift bedeutet Gewahrsamsübertragung andere Person freien Verfügung . Gewahrsamsübertragung freien Verfügung fehlt aber Betäubungsmittel Angeklagte getan hat sofortigen Verbrauch Ort Stelle hingegeben wird ; Fallgestaltung wird weiteren Tatbestandsvariante Verbrauchsüberlassung erfasst vgl. Abgrenzung Beschlüsse 8 Juli NStZ-RR 5 . Februar NStZ ; 7 . Aufl . . f. . Richtigstellung Schuldspruchs steht § . 3 . Strafzumessungsentscheidungen weisen durchgreifende Rechtsfehler . Landgericht hat einzelnen Taten jeweils Vorliegen minder schweren Falls Sinne § Abs. verneint Strafrahmenwahl auch konkreten Strafzumessung strafschärfenden Umstand berücksichtigt Angeklagte Lebensgefährte Mutter Jugendlichen betreuungsähnlichen Verhältnis stand quasi Rolle Stiefvaters war S. . Bewertung steht jedoch Widerspruch Feststellungen weiteren Gründen angefochtenen Urteils . hat Tatzeit Jahre alten Angeklagten großmütterlichen Haushalt lebenden Sohn Lebensgefährtin freundschaftliches Verhältnis S. bestanden . Überzeugung Landgerichts ist Angeklagten klar gewesen Jugendliche Älteren bewundert auch gerade eher kumpelhafte Beziehung väterliche handelt S. . hat Landgericht Beweiswürdigung ersichtlich auch Aussage Großmutter gesetzlichen Vertreterin Jugendlichen gestützt . Beschreibung engen freundschaftlichen Verhältnisses Sache Bekundungen Jugendlichen selbst entspricht seien Schulfreunde gewesen alberne Kinder S. . Fall hat Landgericht straferschwerend gewertet Angeklagten überlassenen Gramm Marihuana mehr nur geringe normale Menge gehandelt habe . bereits zweifelhaften Annahme bezüglich hier beurteilenden Cannabiskrauts gelte Bruttogewichtsmenge Gramm Obergrenze geringen Menge Rechtsprechung Haschisch bisweilen angenommen worden ist vgl. ; aaO § Teil . ; siehe aber auch Beschluss 20 . Dezember BGHSt 1 hat Landgericht ohnehin existenten vgl. Beschluss 10 . April BGHSt . Tatbestandsverwirklichung strafschärfende Wirkung beigemessen . hat § Abs. StGB verstoßen . Senat kann ausschließen Landgericht rechtsfehlerfreier Vorgehensweise Anwendung § Abs. milderen Einzelstrafen gelangt wäre . Schon Aufhebung Einzelstrafen entzieht Gesamtfreiheitsstrafe Grundlage . Überdies kann Ausspruch Gesamtstrafe auch bestehen bleiben Landgericht bezüglich § Abs. StGB einbezogenen Freiheitsstrafe Jahr Monaten Urteil Amtsgerichts 2 Juli zwar Delikt Tatzeit benannt jedoch herangezogenen wesentlichen Zumessungserwägungen nachvollziehbar dargestellt hat . vorliegende Urteil lässt vollständige Überprüfung Bildung Gesamtfreiheitsstrafe vgl. Beschlüsse 12 . Mai NStZ-RR 8 . Februar ; Praxis Strafzumessung 5 . Aufl . . ; StGB 62 . Aufl . . . Schließlich hat Landgericht Gesamtstrafenbildung strafschärfend berücksichtigt Angeklagte Zeitpunkt Hauptverhandlung nunmehr zweifach vorbestraft gewesen sei S. . hat rechtsfehlerhaft einbezogene Strafe Urteil Amtsgerichts 2 Juli Vorstrafe gewertet verkannt nur Verurteilung aktuellen Verfahren zugrunde liegenden Straftat erfolgt ist Betracht kommt . König