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457 lines
4.1 KiB

BESCHLUSS
5
.
Mai
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
Mai
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
24
.
September
wird
§
Abs.
Maßgabe
§
Abs.
unbegründet
verworfen
Vollstreckung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
Bewährung
ausgesetzt
wird
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Erörterung
bedarf
nur
Frage
Strafaussetzung
Bewährung
zweiten
Landgericht
ausgesprochenen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
.
Übrigen
Verurteilung
Angeklagten
Fällen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
zutreffenden
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
20
.
März
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
1
.
Landgericht
Auflösung
Urteil
Amtsgerichts
13
.
Februar
.
Js
enthaltenen
Gesamtfreiheitsstrafe
Gesamtfreiheitsstrafen
gebildet
hat
begegnet
Bedenken
.
liegt
zugrunde
:
Amtsgericht
hatte
Angeklagten
bezeichneten
Urteil
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
jeweils
Tateinheit
unerlaubtem
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Einzelfreiheitsstrafen
jeweils
Jahr
Monaten
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
hat
.
Gesamtfreiheitsstrafe
hat
Einzelfreiheitsstrafen
zweimal
Monaten
einmal
Monaten
weiteren
Urteil
Amtsgerichts
5
Juli
Ds
einbezogen
Durchführung
Berufungshauptverhandlung
Landgericht
3
November
rechtskräftig
geworden
ist
.
Berufungsurteil
hat
Amtsgericht
Zäsurwirkung
beigemessen
Hinblick
Angeklagten
24
.
März
Zäsur
begangenen
Tat
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Tateinheit
unerlaubtem
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fall
Urteils
zweite
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verhängt
Vollstreckung
gleichfalls
Bewährung
aussetzte
.
hat
übersehen
Strafe
weitere
Tat
Fall
Urteils
gleichfalls
Gesamtfreiheitsstrafe
hätte
einbezogen
werden
dürfen
erst
9
.
Januar
mithin
Zäsur
beendet
worden
ist
.
Landgericht
vorliegenden
Verfahren
abgeurteilten
Taten
lagen
sämtlich
Eintritt
Zäsurwirkung
Tatzeitraum
Februar
August
.
Recht
hat
Landgericht
Taten
verhängten
Einzelstrafen
Einzelstrafen
Urteil
Amtsgerichts
13
.
Februar
Taten
zugrunde
liegen
Zäsur
begangen
worden
sind
Auflösung
dortigen
Gesamtstrafenausspruchs
neue
Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt
Ziff
.
Urteilsformel
.
Zutreffend
vgl.
BGHSt
;
StGB
Abs.
Satz
Strafen
einbezogene
hat
ferner
Einzelfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
Fall
Urteil
Amtsgerichts
13
.
Februar
Rücksicht
Zäsur
Gesamtfreiheitsstrafe
einbezogen
Einzelfreiheitsstrafe
Amtsgericht
ferner
verhängten
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
zweite
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
gebildet
Ziff
.
Urteilsformel
.
2
.
Jedoch
hätte
Landgericht
Angeklagten
gebildeten
zweiten
Gesamtfreiheitsstrafe
Strafaussetzung
Bewährung
versagen
dürfen
.
Landgericht
zieht
getroffene
ungünstige
Kriminalprognose
§
Abs.
StGB
Wesentlichen
Anknüpfungstatsachen
schon
Amtsgericht
gewährten
Strafaussetzung
gegenteiligem
Ergebnis
gewürdigt
hatte
.
hat
Urteil
Amtsgerichts
eingetretene
Stabilisierung
Lebensverhältnisse
Angeklagten
erkennbar
berücksichtigt
.
hat
zwischenzeitlich
Drogentherapie
Dauer
Monaten
absolviert
Dezember
abgeschlossen
war
S.
Studium
wieder
aufgenommen
wohnt
nunmehr
wieder
Eltern
S.
.
Hätte
Amtsgericht
Einzeltaten
zutreffend
zugeordnet
so
wäre
Landgericht
berechtigt
gewesen
Rechtskraft
einzugreifen
.
dann
Amtsgericht
verhängende
zweite
Gesamtfreiheitsstrafe
hätte
weiterhin
Bestand
.
ist
Amtsgericht
vorgenommenen
straffen
Zusammenziehung
zahlreichen
Einzelstrafen
ersten
Gesamtfreiheitsstrafe
auszuschließen
zutreffender
Betrachtungsweise
bildende
zweite
Gesamtfreiheitsstrafe
mehr
aussetzungsfähige
Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt
hätte
.
Demgemäß
würde
auch
Strafaussetzung
Bewährung
fortbestehen
.
ist
gerechtfertigt
Angeklagten
Vorteil
differenzierte
Anwendung
§
StGB
wieder
nehmen
.
3
.
Festsetzung
Bewährungszeit
§
StGB
Erteilung
Auflagen
Weisungen
.
StGB
Belehrung
Angeklagten
§
sind
Sache
Tatgerichts
.
4
.
Hinblick
lediglich
geringfügigen
Erfolg
Rechtsmittels
erscheint
unbillig
Beschwerdeführer
Kosten
belasten
Abs.
.
König