BESCHLUSS 5 . Mai Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . Mai beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 24 . September wird § Abs. Maßgabe § Abs. unbegründet verworfen Vollstreckung Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten Bewährung ausgesetzt wird . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Erörterung bedarf nur Frage Strafaussetzung Bewährung zweiten Landgericht ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten . Übrigen Verurteilung Angeklagten Fällen Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen zutreffenden Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 20 . März Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . 1 . Landgericht Auflösung Urteil Amtsgerichts 13 . Februar . Js enthaltenen Gesamtfreiheitsstrafe Gesamtfreiheitsstrafen gebildet hat begegnet Bedenken . liegt zugrunde : Amtsgericht hatte Angeklagten bezeichneten Urteil unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen jeweils Tateinheit unerlaubtem Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Einzelfreiheitsstrafen jeweils Jahr Monaten Vollstreckung Bewährung ausgesetzt hat . Gesamtfreiheitsstrafe hat Einzelfreiheitsstrafen zweimal Monaten einmal Monaten weiteren Urteil Amtsgerichts 5 Juli Ds einbezogen Durchführung Berufungshauptverhandlung Landgericht 3 November rechtskräftig geworden ist . Berufungsurteil hat Amtsgericht Zäsurwirkung beigemessen Hinblick Angeklagten 24 . März Zäsur begangenen Tat unerlaubten Betäubungsmitteln Tateinheit unerlaubtem Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge Fall Urteils zweite Freiheitsstrafe Jahr Monaten verhängt Vollstreckung gleichfalls Bewährung aussetzte . hat übersehen Strafe weitere Tat Fall Urteils gleichfalls Gesamtfreiheitsstrafe hätte einbezogen werden dürfen erst 9 . Januar mithin Zäsur beendet worden ist . Landgericht vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten lagen sämtlich Eintritt Zäsurwirkung Tatzeitraum Februar August . Recht hat Landgericht Taten verhängten Einzelstrafen Einzelstrafen Urteil Amtsgerichts 13 . Februar Taten zugrunde liegen Zäsur begangen worden sind Auflösung dortigen Gesamtstrafenausspruchs neue Gesamtfreiheitsstrafe erkannt Ziff . Urteilsformel . Zutreffend vgl. BGHSt ; StGB Abs. Satz Strafen einbezogene hat ferner Einzelfreiheitsstrafe Jahr Monaten Fall Urteil Amtsgerichts 13 . Februar Rücksicht Zäsur Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen Einzelfreiheitsstrafe Amtsgericht ferner verhängten Freiheitsstrafe Jahr Monaten zweite Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten gebildet Ziff . Urteilsformel . 2 . Jedoch hätte Landgericht Angeklagten gebildeten zweiten Gesamtfreiheitsstrafe Strafaussetzung Bewährung versagen dürfen . Landgericht zieht getroffene ungünstige Kriminalprognose § Abs. StGB Wesentlichen Anknüpfungstatsachen schon Amtsgericht gewährten Strafaussetzung gegenteiligem Ergebnis gewürdigt hatte . hat Urteil Amtsgerichts eingetretene Stabilisierung Lebensverhältnisse Angeklagten erkennbar berücksichtigt . hat zwischenzeitlich Drogentherapie Dauer Monaten absolviert Dezember abgeschlossen war S. Studium wieder aufgenommen wohnt nunmehr wieder Eltern S. . Hätte Amtsgericht Einzeltaten zutreffend zugeordnet so wäre Landgericht berechtigt gewesen Rechtskraft einzugreifen . dann Amtsgericht verhängende zweite Gesamtfreiheitsstrafe hätte weiterhin Bestand . ist Amtsgericht vorgenommenen straffen Zusammenziehung zahlreichen Einzelstrafen ersten Gesamtfreiheitsstrafe auszuschließen zutreffender Betrachtungsweise bildende zweite Gesamtfreiheitsstrafe mehr aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte . Demgemäß würde auch Strafaussetzung Bewährung fortbestehen . ist gerechtfertigt Angeklagten Vorteil differenzierte Anwendung § StGB wieder nehmen . 3 . Festsetzung Bewährungszeit § StGB Erteilung Auflagen Weisungen . StGB Belehrung Angeklagten § sind Sache Tatgerichts . 4 . Hinblick lediglich geringfügigen Erfolg Rechtsmittels erscheint unbillig Beschwerdeführer Kosten belasten Abs. . König