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780 lines
6.8 KiB

BESCHLUSS
9
.
April
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
April
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
1
November
§
Abs.
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Totschlags
Fällen
Fällen
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Erfolg
.
Annahme
Landgerichts
Angeklagte
sei
Begehung
Taten
zumal
uneingeschränkt
schuldfähig
gewesen
hält
sachlichrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
stark
sehbehinderte
Angeklagte
leidet
Gutachten
psychiatrischen
Sachverständigen
paranoidhalluzinatorischen
Psychose
episodischem
Verlauf
Wahnsymptomatik
.
erste
Manifestation
psychischen
Erkrankung
Tatzeit
37jährigen
Angeklagten
bindungslos
lebt
früher
Betäubungsmittelmißbrauch
betrieben
hat
zuletzt
nichtseßhaft
war
Sozialhilfe
sonstige
bekannte
Einkünfte
bezog
ist
Zeit
letzten
Strafverbüßung
Jahre
gesichert
.
Schwurgericht
hat
konkrete
Wahnvorstellungen
Angeklagten
festgestellt
.
So
hätten
Ärzte
Mitteln
eingewirkt
;
habe
Verdunkelung
Haut
massiven
Sehschwäche
Erkrankungen
Jugendzeit
geführt
.
habe
Kinder
Leuten
Sumpf
gebracht
worden
seien
.
letzten
Haft
hatte
Angeklagte
akustische
Halluzinationen
;
litt
Vergiftungsangst
.
Tat
hat
Schwurgericht
folgendes
festgestellt
:
frühen
Morgen
9
.
April
wärmte
Angeklagte
Schuhe
Strümpfe
besaß
Nacht
häufig
Freien
verbracht
hatte
fahrenden
U-Bahn
.
uniformierter
Schaffner
Kontrolldienst
aufforderte
Füße
gegenüberliegenden
Sitzbank
nehmen
reagierte
Angeklagte
indes
Geschehen
realitätsverkennend
bedrohlich
auffaßte
zunächst
.
Kontrolleur
zweiten
vergeblichen
Aufforderung
ankündigte
Mobiltelefon
Ordnungsdienst
Polizei
alarmieren
sprang
Angeklagte
stieß
Schrei
versetzte
Kontrolleur
mitgeführten
Messer
wuchtigen
Stich
Rücken
.
Opfer
sackte
verletzt
Boden
.
Angeklagte
wandte
fahrenden
Zug
weiteren
Schaffner
zielte
Messer
linke
Brust
.
Stich
wurde
Flasche
Mann
Innentasche
Uniformjacke
trug
aufgefangen
.
Nunmehr
griff
Angeklagte
uniformierte
Schaffnerin
.
zielte
Messer
Unterkörper
;
konnte
Stich
Tasche
abfangen
.
Unmittelbar
brachte
Angeklagte
längere
sofort
blutende
Schnittverletzung
linken
Halsseite
.
Schwurgericht
ist
überzeugt
Angeklagte
Messerattacken
direktem
Tötungsvorsatz
handelte
.
Weitere
U-Bahn-Insassen
griff
Angeklagte
.
verhielt
U-Bahn-Waggon
weiteren
Fahrt
hektisch
entfernte
nächsten
Bahnhof
jedoch
ruhigen
Schrittes
warf
Messer
später
gefunden
wurde
weg
fiel
aber
verwirrt
wirkendes
Erscheinungsbild
Passanten
verfolgte
Festnahme
veranlassen
konnte
.
Angeklagte
ließ
widerstandslos
festnehmen
brabbelte
jedoch
hin
wirkte
weiterhin
irgendwie
verwirrt
wurde
Polizeibeamten
indes
Sehschwäche
registrierten
Blutentnahmearzt
Unrecht
stark
alkoholisiert
gehalten
.
Vernehmungen
verhielt
unwillig
;
wirkte
gestört
.
Psychiaterin
explorierte
freilich
Hinweise
rende
psychische
Erkrankung
diagnostizierte
beschimpfte
sexuellem
Hintergrund
berichtete
Kindern
Puff
beklagte
Ärzte
Festnahme
Flüssigkeit
überschüttet
hätten
.
Hauptverhandlung
bezeichnete
Angeklagte
Untersuchungshaft
psychiatrischen
Abteilung
Justizvollzugsanstalt
untergebracht
ist
dort
medikamentös
behandelt
wird
Tatzeit
stark
berauscht
objektiv
widerlegt
ist
.
gab
harmlosen
Messer
Schläge
gewehrt
habe
auch
Polizei
geschlagen
worden
sei
;
auch
Schuhe
seien
weggenommen
worden
;
Tag
passiere
Vorfall
.
2
.
Hintergrund
Feststellungen
Person
Angeklagten
Nachtatverhalten
ist
Befund
Angeklagte
habe
Taten
Unrechtseinsicht
ungetrübtem
Steuerungsvermögen
begangen
nachvollziehbar
Übereinstimmung
Beurteilung
psychiatrischen
Sachverständigen
steht
.
Allein
Feststellungen
Angeklagten
vorhandenen
krankheitsbedingten
Wahnvorstellungen
machen
Annahme
Ausschlusses
mindestens
aber
erheblichen
Verminderung
Schuldfähigkeit
wahrscheinlich
vgl.
StGB
Psychose
.
kommt
Schwurgericht
wahnhaftes
Erleben
Angeklagten
Taten
vorangegangenen
Phase
selbst
wahrscheinlich
erachtet
S.
.
Taten
stellten
zumal
Schwurgericht
meint
direktem
Tötungsvorsatz
begangen
wurden
objektiv
gänzlich
unverständliche
Überreaktion
belästigend
kränkend
empfundenes
eben
wahnhaft
gefährdend
angesehenes
Verhalten
ersten
Opfers
;
noch
weniger
objektiv
nachvollziehbar
sind
Attacken
weiteren
Opfer
.
psychiatrische
Sachverständige
hat
ausgeführt
erfahrungsgemäß
ersten
etwa
Jahre
Tatbegehung
festgestellten
Aufflammen
Wahnerkrankung
typischerweise
längere
beschwerdearme
Phase
folgt
;
ferner
sei
Umstand
bedeutsam
Angeklagte
letzten
Haftentlassung
Oktober
mehr
drastisch
aufgefallen
sei
.
läßt
Meinung
Sachverständigen
autistischen
Rückzug
Angeklagten
wahnhaft
gefärbte
Gedankenwelt
schließen
.
bietet
schon
tatsächlich
kaum
hinreichende
Grundlage
geeignet
wäre
Tatbegehung
erneut
Durchbruch
gelangtes
massives
Wahngeschehen
auszuschließen
.
gilt
umso
wenig
präziser
Feststellungen
aktuellen
Lebensbedingungen
Angeklagten
unmittelbar
Tatbegehung
.
Vielmehr
begründen
insbesondere
Begleitumstände
gewichtiges
Indiz
Tat
zusammenhängendes
Wahngeschehen
Schwurgericht
Handeln
Angeklagten
schwer
verständlich
vernünftig
situationsbezogen
bezeichnet
S.
ersichtlich
unterbewertet
wird
.
Verhalten
Konfrontation
Kontrolleuren
Beziehung
noch
differenzierte
Reaktionen
Verhaltensweisen
Tatzeit
vorhandene
Erkenntnis
Angeklagten
Taten
heit
Unrecht
angesehen
wurden
S.
sind
ebensowenig
zweifelhafte
ärztliche
Diagnosen
Festnahme
tragfähige
Beweisanzeichen
zumal
Schwurgericht
meint
umfassend
intakte
Steuerungsfähigkeit
vgl.
auch
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
StGB
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
26
;
jeweils
w.
.
3
.
neue
Tatrichter
wird
Frage
Schuldfähigkeit
Angeklagten
erneut
prüfen
haben
naheliegend
Bemühen
nähere
Aufklärung
letzten
Lebensumstände
Konsultation
anderen
psychiatrischen
Sachverständigen
gegebenenfalls
auch
Anwendung
weitergehender
Untersuchungsmethoden
bislang
S.
erwägen
haben
wird
.
ist
neue
Tatrichter
gemäß
§
Abs.
Satz
StPO
Verschlechterungsverbot
gehindert
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
StGB
anzuordnen
.
erforderliche
dauerhafte
psychische
Defekt
ist
schon
bislang
festgestellt
worden
abweichende
Beurteilung
Kausalität
Taten
liegt
dargetan
außerordentlich
.
Aufrechterhaltung
Feststellungen
Tatgeschehen
erschien
schon
Blick
zweckmäßig
insoweit
Rückschlüsse
Zustand
Angeklagten
sorgfältige
umfassende
Aufklärung
unerläßlich
sein
wird
erneute
kritische
Überprüfung
Frage
Tötungsvorsatzes
einzuschließen
haben
wird
.
wird
neue
Tatrichter
Frage
Unterbringung
§
StGB
freilich
kaum
relevanten
Rücktritt
unbeendeten
Versuch
Fällen
insbesondere
aber
zweiten
Fall
bislang
chenden
Erwägungen
S.
f.
auch
Berücksichtigung
BGHSt
f.
;
f.
vgl.
auch
Tröndle/Fischer
aaO
Rdn
.
15
w.
neu
überprüfen
haben
.
Brause