BESCHLUSS 9 . April Strafsache versuchten Totschlags u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . April beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 1 November § Abs. Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags Fällen Fällen Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision Angeklagten hat Sachrüge Erfolg . Annahme Landgerichts Angeklagte sei Begehung Taten zumal uneingeschränkt schuldfähig gewesen hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . stark sehbehinderte Angeklagte leidet Gutachten psychiatrischen Sachverständigen paranoidhalluzinatorischen Psychose episodischem Verlauf Wahnsymptomatik . erste Manifestation psychischen Erkrankung Tatzeit 37jährigen Angeklagten bindungslos lebt früher Betäubungsmittelmißbrauch betrieben hat zuletzt nichtseßhaft war Sozialhilfe sonstige bekannte Einkünfte bezog ist Zeit letzten Strafverbüßung Jahre gesichert . Schwurgericht hat konkrete Wahnvorstellungen Angeklagten festgestellt . So hätten Ärzte Mitteln eingewirkt ; habe Verdunkelung Haut massiven Sehschwäche Erkrankungen Jugendzeit geführt . habe Kinder Leuten Sumpf gebracht worden seien . letzten Haft hatte Angeklagte akustische Halluzinationen ; litt Vergiftungsangst . Tat hat Schwurgericht folgendes festgestellt : frühen Morgen 9 . April wärmte Angeklagte Schuhe Strümpfe besaß Nacht häufig Freien verbracht hatte fahrenden U-Bahn . uniformierter Schaffner Kontrolldienst aufforderte Füße gegenüberliegenden Sitzbank nehmen reagierte Angeklagte indes Geschehen realitätsverkennend bedrohlich auffaßte zunächst . Kontrolleur zweiten vergeblichen Aufforderung ankündigte Mobiltelefon Ordnungsdienst Polizei alarmieren sprang Angeklagte stieß Schrei versetzte Kontrolleur mitgeführten Messer wuchtigen Stich Rücken . Opfer sackte verletzt Boden . Angeklagte wandte fahrenden Zug weiteren Schaffner zielte Messer linke Brust . Stich wurde Flasche Mann Innentasche Uniformjacke trug aufgefangen . Nunmehr griff Angeklagte uniformierte Schaffnerin . zielte Messer Unterkörper ; konnte Stich Tasche abfangen . Unmittelbar brachte Angeklagte längere sofort blutende Schnittverletzung linken Halsseite . Schwurgericht ist überzeugt Angeklagte Messerattacken direktem Tötungsvorsatz handelte . Weitere U-Bahn-Insassen griff Angeklagte . verhielt U-Bahn-Waggon weiteren Fahrt hektisch entfernte nächsten Bahnhof jedoch ruhigen Schrittes warf Messer später gefunden wurde weg fiel aber verwirrt wirkendes Erscheinungsbild Passanten verfolgte Festnahme veranlassen konnte . Angeklagte ließ widerstandslos festnehmen brabbelte jedoch hin wirkte weiterhin irgendwie verwirrt wurde Polizeibeamten indes Sehschwäche registrierten Blutentnahmearzt Unrecht stark alkoholisiert gehalten . Vernehmungen verhielt unwillig ; wirkte gestört . Psychiaterin explorierte freilich Hinweise rende psychische Erkrankung diagnostizierte beschimpfte sexuellem Hintergrund berichtete Kindern Puff beklagte Ärzte Festnahme Flüssigkeit überschüttet hätten . Hauptverhandlung bezeichnete Angeklagte Untersuchungshaft psychiatrischen Abteilung Justizvollzugsanstalt untergebracht ist dort medikamentös behandelt wird Tatzeit stark berauscht objektiv widerlegt ist . gab harmlosen Messer Schläge gewehrt habe auch Polizei geschlagen worden sei ; auch Schuhe seien weggenommen worden ; Tag passiere Vorfall . 2 . Hintergrund Feststellungen Person Angeklagten Nachtatverhalten ist Befund Angeklagte habe Taten Unrechtseinsicht ungetrübtem Steuerungsvermögen begangen nachvollziehbar Übereinstimmung Beurteilung psychiatrischen Sachverständigen steht . Allein Feststellungen Angeklagten vorhandenen krankheitsbedingten Wahnvorstellungen machen Annahme Ausschlusses mindestens aber erheblichen Verminderung Schuldfähigkeit wahrscheinlich vgl. StGB Psychose . kommt Schwurgericht wahnhaftes Erleben Angeklagten Taten vorangegangenen Phase selbst wahrscheinlich erachtet S. . Taten stellten zumal Schwurgericht meint direktem Tötungsvorsatz begangen wurden objektiv gänzlich unverständliche Überreaktion belästigend kränkend empfundenes eben wahnhaft gefährdend angesehenes Verhalten ersten Opfers ; noch weniger objektiv nachvollziehbar sind Attacken weiteren Opfer . psychiatrische Sachverständige hat ausgeführt erfahrungsgemäß ersten etwa Jahre Tatbegehung festgestellten Aufflammen Wahnerkrankung typischerweise längere beschwerdearme Phase folgt ; ferner sei Umstand bedeutsam Angeklagte letzten Haftentlassung Oktober mehr drastisch aufgefallen sei . läßt Meinung Sachverständigen autistischen Rückzug Angeklagten wahnhaft gefärbte Gedankenwelt schließen . bietet schon tatsächlich kaum hinreichende Grundlage geeignet wäre Tatbegehung erneut Durchbruch gelangtes massives Wahngeschehen auszuschließen . gilt umso wenig präziser Feststellungen aktuellen Lebensbedingungen Angeklagten unmittelbar Tatbegehung . Vielmehr begründen insbesondere Begleitumstände gewichtiges Indiz Tat zusammenhängendes Wahngeschehen Schwurgericht Handeln Angeklagten schwer verständlich vernünftig situationsbezogen bezeichnet S. ersichtlich unterbewertet wird . Verhalten Konfrontation Kontrolleuren Beziehung noch differenzierte Reaktionen Verhaltensweisen Tatzeit vorhandene Erkenntnis Angeklagten Taten heit Unrecht angesehen wurden S. sind ebensowenig zweifelhafte ärztliche Diagnosen Festnahme tragfähige Beweisanzeichen zumal Schwurgericht meint umfassend intakte Steuerungsfähigkeit vgl. auch Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . ; StGB 26 . Aufl . § Rdn . 26 ; jeweils w. . 3 . neue Tatrichter wird Frage Schuldfähigkeit Angeklagten erneut prüfen haben naheliegend Bemühen nähere Aufklärung letzten Lebensumstände Konsultation anderen psychiatrischen Sachverständigen gegebenenfalls auch Anwendung weitergehender Untersuchungsmethoden bislang S. erwägen haben wird . ist neue Tatrichter gemäß § Abs. Satz StPO Verschlechterungsverbot gehindert Unterbringung Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus StGB anzuordnen . erforderliche dauerhafte psychische Defekt ist schon bislang festgestellt worden abweichende Beurteilung Kausalität Taten liegt dargetan außerordentlich . Aufrechterhaltung Feststellungen Tatgeschehen erschien schon Blick zweckmäßig insoweit Rückschlüsse Zustand Angeklagten sorgfältige umfassende Aufklärung unerläßlich sein wird erneute kritische Überprüfung Frage Tötungsvorsatzes einzuschließen haben wird . wird neue Tatrichter Frage Unterbringung § StGB freilich kaum relevanten Rücktritt unbeendeten Versuch Fällen insbesondere aber zweiten Fall bislang chenden Erwägungen S. f. auch Berücksichtigung BGHSt f. ; f. vgl. auch Tröndle/Fischer aaO Rdn . 15 w. neu überprüfen haben . Brause