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85 lines
720 B

StR
BESCHLUSS
3
.
April
Sicherungsverfahren
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
.
April
beschlossen
:
Revision
Beschuldigten
Urteil
Landgerichts
7
November
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gewicht
Anlaßtaten
reicht
schlimmer
Folgen
Beleg
Gefährlichkeit
Beschuldigten
langjährigen
Unauffälligkeit
Bereich
Gewaltdelikten
vgl.
Beschluß
15
.
August
.
Insbesondere
letztgenannte
Umstand
sollte
jedoch
Anlaß
geben
Vollzugs
Unterbringung
alsbald
Möglichkeiten
anderweitigen
Einbindung
Beschuldigten
etwa
Begründung
Betreuungsverhältnisses
§
suchen
absehbarer
Zeit
Aussetzung
weiteren
Unterbringung
Bewährung
§
Abs.
StGB
verantwortet
werden
kann
.
Brause