StR BESCHLUSS 3 . April Sicherungsverfahren 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . April beschlossen : Revision Beschuldigten Urteil Landgerichts 7 November wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gewicht Anlaßtaten reicht schlimmer Folgen Beleg Gefährlichkeit Beschuldigten langjährigen Unauffälligkeit Bereich Gewaltdelikten vgl. Beschluß 15 . August . Insbesondere letztgenannte Umstand sollte jedoch Anlaß geben Vollzugs Unterbringung alsbald Möglichkeiten anderweitigen Einbindung Beschuldigten etwa Begründung Betreuungsverhältnisses § suchen absehbarer Zeit Aussetzung weiteren Unterbringung Bewährung § Abs. StGB verantwortet werden kann . Brause