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498 lines
4.1 KiB

StR
BESCHLUSS
25
.
April
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
April
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
24
.
Mai
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschluß
Landgerichts
13
.
Juni
ist
gegenstandslos
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
bandenmäßigen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
weiteren
Tatvorwürfen
freigesprochen
Geldbetrag
Höhe
DM
verfallen
erklärt
.
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
letztlich
Erfolg
.
1
.
Rechtsmittel
ist
allerdings
zulässig
.
Schriftsatz
Verteidigers
8
.
Juni
erklärte
Rücknahme
Revision
ist
unwirksam
.
Schreiben
ging
folgendes
Geschehen
:
Mai
kurz
Ende
Verhandlungstage
währenden
Hauptverhandlung
haben
dienstlichen
nahme
Vorsitzenden
Berufsrichter
erkennenden
Strafkammer
Verteidigern
Angeklagten
Rechtsgespräch
geführt
weitere
Verfahrensablauf
erörtert
wurde
.
Angeklagten
ging
höhere
Freiheitsstrafe
Jahre
Monate
erhalten
auch
Berücksichtigung
möglichen
Widerrufs
Strafaussetzung
gesamtstrafenfähigen
Freiheitsstrafe
Jahren
Anfang
Amtsgericht
verurteilt
worden
war
.
Verurteilung
betreffende
Bewährungszeit
war
zwar
schon
Jahr
abgelaufen
Strafe
aber
noch
erlassen
.
Vorsitzende
wies
Widerruf
Strafaussetzung
Ablaufs
Jahresfrist
§
g
Abs.
Satz
StGB
rechtlich
mehr
möglich
sei
.
Angeklagte
zeigte
Gespräch
teilgeständig
wurde
Verhandlungstage
später
dargestellt
verurteilt
.
Angeklagte
legte
dann
zwar
Urteil
noch
Revision
nahm
aber
Schreiben
8
.
Juni
umgehend
Anfrage
Gerichts
mitgeteilt
worden
war
Staatsanwaltschaft
Urteil
angefochten
habe
.
erhielt
dann
Schreiben
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
Gelegenheit
gegeben
wurde
Antrag
Staatsanwaltschaft
Aussetzung
früher
verhängten
Freiheitsstrafe
Jahren
widerrufen
Stellung
nehmen
.
Angeklagte
Hinweises
Vorsitzenden
möglichen
Widerruf
Strafaussetzung
mehr
gerechnet
hatte
erklärte
später
auch
Verteidiger
erkennenden
Strafkammer
Revision
zwischenzeitlichen
Rücknahmeerklärung
aufrecht
erhalten
bleiben
solle
.
Rechtsmittelrücknahme
ist
ebenso
Rechtsmittelverzicht
Prozeßhandlung
grundsätzlich
unwiderruflich
unanfechtbar
vgl.
BGHSt
53
;
Abs.
Satz
Rechtsmittelverzicht
8
.
ist
jedoch
ausnahmsweise
dann
unwirksam
Drohung
Täuschung
auch
nur
hier
versehentlich
unrichtige
richterliche
Auskunft
veranlaßt
wurde
vgl.
BGHSt
53
;
Abs.
Satz
Rechtsmittelverzicht
;
Beschluß
10
.
Januar
Veröffentlichung
BGHSt
vorgesehen
.
Auskunft
Vorsitzenden
Ablaufs
Jahresfrist
§
g
Abs.
Satz
StGB
sei
Widerruf
früher
gewährten
Strafaussetzung
mehr
möglich
war
unzutreffend
.
hat
übrigen
auch
Verteidiger
Angeklagten
offenkundig
übersehen
Vorschrift
nur
Widerruf
Straferlasses
§
g
Abs.
StGB
zeitliche
Schranken
setzt
hingegen
Widerruf
Strafaussetzung
§
Abs.
StGB
Anwendung
findet
.
Letzterer
ist
zwar
zeitlich
unbegrenzt
möglich
;
maßgeblich
sind
jedoch
allein
Besonderheiten
Einzelfalles
insbesondere
Umstand
Verurteilter
vertrauen
durfte
Strafaussetzung
mehr
widerrufen
werden
würde
vgl.
nur
Gribbohm
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
war
Widerruf
Angeklagten
früher
gewährten
Strafaussetzung
vorliegend
jedenfalls
vornherein
ausgeschlossen
.
unrichtige
Auskunft
Vorsitzenden
war
weitere
Prozeßverhalten
Angeklagten
auch
ursächlich
.
Angeklagte
hat
zwar
Urteil
zunächst
Revision
eingelegt
.
diente
selben
Schriftsatz
enthaltene
Anfrage
auch
Staatsanwaltschaft
Rechtsmittel
eingelegt
habe
zeigt
ersichtlich
allein
Zweck
Falle
Anfechtung
Staatsanwaltschaft
selbst
leeren
Händen
dazustehen
.
Gerichts
mitgeteilt
worden
war
Staatsanwaltschaft
Urteil
angefochten
habe
nahm
Angeklagte
Rechtsmittel
Auskunft
Vorsitzenden
weiter
end
umgehend
.
Erst
Folgezeit
Strafvollstreckungskammer
Möglichkeit
hinwies
Widerruf
Strafaussetzung
sehr
wohl
noch
Betracht
komme
erkannte
Angeklagte
Irrtum
erklärte
sinngemäß
unverzüglich
letztlich
Erfolg
iderruf
Revisionsrücknahme
.
2
.
hiernach
zulässige
Revision
ist
jedoch
offensichtlich
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Nachprüfung
Urteils
näher
ausgeführten
Sachrüge
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Raum
Brause