StR BESCHLUSS 25 . April Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . April beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 24 . Mai wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschluß Landgerichts 13 . Juni ist gegenstandslos . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Landgericht hat Angeklagten bandenmäßigen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt weiteren Tatvorwürfen freigesprochen Geldbetrag Höhe DM verfallen erklärt . Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat letztlich Erfolg . 1 . Rechtsmittel ist allerdings zulässig . Schriftsatz Verteidigers 8 . Juni erklärte Rücknahme Revision ist unwirksam . Schreiben ging folgendes Geschehen : Mai kurz Ende Verhandlungstage währenden Hauptverhandlung haben dienstlichen nahme Vorsitzenden Berufsrichter erkennenden Strafkammer Verteidigern Angeklagten Rechtsgespräch geführt weitere Verfahrensablauf erörtert wurde . Angeklagten ging höhere Freiheitsstrafe Jahre Monate erhalten auch Berücksichtigung möglichen Widerrufs Strafaussetzung gesamtstrafenfähigen Freiheitsstrafe Jahren Anfang Amtsgericht verurteilt worden war . Verurteilung betreffende Bewährungszeit war zwar schon Jahr abgelaufen Strafe aber noch erlassen . Vorsitzende wies Widerruf Strafaussetzung Ablaufs Jahresfrist § g Abs. Satz StGB rechtlich mehr möglich sei . Angeklagte zeigte Gespräch teilgeständig wurde Verhandlungstage später dargestellt verurteilt . Angeklagte legte dann zwar Urteil noch Revision nahm aber Schreiben 8 . Juni umgehend Anfrage Gerichts mitgeteilt worden war Staatsanwaltschaft Urteil angefochten habe . erhielt dann Schreiben Strafvollstreckungskammer Landgerichts Gelegenheit gegeben wurde Antrag Staatsanwaltschaft Aussetzung früher verhängten Freiheitsstrafe Jahren widerrufen Stellung nehmen . Angeklagte Hinweises Vorsitzenden möglichen Widerruf Strafaussetzung mehr gerechnet hatte erklärte später auch Verteidiger erkennenden Strafkammer Revision zwischenzeitlichen Rücknahmeerklärung aufrecht erhalten bleiben solle . Rechtsmittelrücknahme ist ebenso Rechtsmittelverzicht Prozeßhandlung grundsätzlich unwiderruflich unanfechtbar vgl. BGHSt 53 ; Abs. Satz Rechtsmittelverzicht 8 . ist jedoch ausnahmsweise dann unwirksam Drohung Täuschung auch nur hier versehentlich unrichtige richterliche Auskunft veranlaßt wurde vgl. BGHSt 53 ; Abs. Satz Rechtsmittelverzicht ; Beschluß 10 . Januar Veröffentlichung BGHSt vorgesehen . Auskunft Vorsitzenden Ablaufs Jahresfrist § g Abs. Satz StGB sei Widerruf früher gewährten Strafaussetzung mehr möglich war unzutreffend . hat übrigen auch Verteidiger Angeklagten offenkundig übersehen Vorschrift nur Widerruf Straferlasses § g Abs. StGB zeitliche Schranken setzt hingegen Widerruf Strafaussetzung § Abs. StGB Anwendung findet . Letzterer ist zwar zeitlich unbegrenzt möglich ; maßgeblich sind jedoch allein Besonderheiten Einzelfalles insbesondere Umstand Verurteilter vertrauen durfte Strafaussetzung mehr widerrufen werden würde vgl. nur Gribbohm 11 . Aufl . § Rdn . m.w . . war Widerruf Angeklagten früher gewährten Strafaussetzung vorliegend jedenfalls vornherein ausgeschlossen . unrichtige Auskunft Vorsitzenden war weitere Prozeßverhalten Angeklagten auch ursächlich . Angeklagte hat zwar Urteil zunächst Revision eingelegt . diente selben Schriftsatz enthaltene Anfrage auch Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt habe zeigt ersichtlich allein Zweck Falle Anfechtung Staatsanwaltschaft selbst leeren Händen dazustehen . Gerichts mitgeteilt worden war Staatsanwaltschaft Urteil angefochten habe nahm Angeklagte Rechtsmittel Auskunft Vorsitzenden weiter end umgehend . Erst Folgezeit Strafvollstreckungskammer Möglichkeit hinwies Widerruf Strafaussetzung sehr wohl noch Betracht komme erkannte Angeklagte Irrtum erklärte sinngemäß unverzüglich letztlich Erfolg iderruf Revisionsrücknahme . 2 . hiernach zulässige Revision ist jedoch offensichtlich unbegründet Sinne § Abs. . Nachprüfung Urteils näher ausgeführten Sachrüge hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Raum Brause