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50 lines
431 B

BESCHLUSS
AR
21
.
Januar
Justizverwaltungssache
Antragstellerin
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Januar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
Beschluss
Oberlandesgerichts
8
.
Oktober
wird
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Rechtsbeschwerde
ist
unstatthaft
.
Beschluss
Oberlandesgerichts
ist
anfechtbar
Oberlandesgericht
Rechtsbeschwerde
zugelassen
hat
§
Abs.
.
König