BESCHLUSS AR 21 . Januar Justizverwaltungssache Antragstellerin 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Januar beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellerin Beschluss Oberlandesgerichts 8 . Oktober wird unzulässig verworfen . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels tragen . Rechtsbeschwerde ist unstatthaft . Beschluss Oberlandesgerichts ist anfechtbar Oberlandesgericht Rechtsbeschwerde zugelassen hat § Abs. . König