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183 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
AR
21
.
Januar
Rechtsbeschwerdeverfahren
Verpflichtung
Staatsanwaltschaft
Bescheidung
Strafanzeige
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Januar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Oberlandesgerichts
24
.
April
wird
Kosten
Beschwerdeführers
verworfen
.
Gründe
:
Oberlandesgericht
hat
Antrag
Beschwerdeführers
7
.
Januar
Staatsanwaltschaft
verpflichten
gerichtete
Strafanzeige
1
.
September
bescheiden
unbegründet
verworfen
Beschwerdeführer
Antragsrecht
missbraucht
habe
Bescheidungspflicht
Staatsanwaltschaft
§
Satz
entfalle
.
hiergegen
gerichtete
Oberlandesgericht
zugelassene
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
1
.
Antrag
Beschwerdeführers
gerichtliche
Entscheidung
§
war
bereits
unzulässig
so
Sachentscheidung
Oberlandesgerichts
hätte
ergehen
dürfen
.
Gegenstand
Verfahrens
§
ist
unmittelbare
Verletzung
subjektiven
Rechts
Antragstellers
staatliche
Maßnahme
Ablehnung
Unterlassung
§
Abs.
.
Unmittelbarkeit
fehlt
unterbliebenen
Mitteilung
§
Satz
.
Beschwerdeführer
ist
auch
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffend
ausgeht
gehindert
Nichtbescheidung
Behandlung
Strafanzeige
beschweren
schließend
gegebenenfalls
Klageerzwingungsverfahren
durchzuführen
vgl.
Meyer-Goßner
56
.
Aufl
.
.
;
OLG
21
.
April
Ws
;
Frist
Graalmann-Scheerer
26
.
Aufl
.
.
.
2
.
Senat
merkt
allerdings
fraglos
gegebener
querulatorischer
Tendenzen
Beschwerdeführers
verantwortungsvollen
Umgang
besser
Versuch
Herbeiführung
Grundsatzentscheidung
Rechnung
getragen
werden
dürfte
Staatsanwaltschaft
offensichtlich
haltlose
früheren
Anzeigen
partiell
neuen
Sachverhalt
betreffende
Strafanzeige
angemessen
knapp
bescheiden
würde
.
König