BESCHLUSS AR 21 . Januar Rechtsbeschwerdeverfahren Verpflichtung Staatsanwaltschaft Bescheidung Strafanzeige 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Januar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss Oberlandesgerichts 24 . April wird Kosten Beschwerdeführers verworfen . Gründe : Oberlandesgericht hat Antrag Beschwerdeführers 7 . Januar Staatsanwaltschaft verpflichten gerichtete Strafanzeige 1 . September bescheiden unbegründet verworfen Beschwerdeführer Antragsrecht missbraucht habe Bescheidungspflicht Staatsanwaltschaft § Satz entfalle . hiergegen gerichtete Oberlandesgericht zugelassene statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Antrag Beschwerdeführers gerichtliche Entscheidung § war bereits unzulässig so Sachentscheidung Oberlandesgerichts hätte ergehen dürfen . Gegenstand Verfahrens § ist unmittelbare Verletzung subjektiven Rechts Antragstellers staatliche Maßnahme Ablehnung Unterlassung § Abs. . Unmittelbarkeit fehlt unterbliebenen Mitteilung § Satz . Beschwerdeführer ist auch Generalbundesanwalt Antragsschrift zutreffend ausgeht gehindert Nichtbescheidung Behandlung Strafanzeige beschweren schließend gegebenenfalls Klageerzwingungsverfahren durchzuführen vgl. Meyer-Goßner 56 . Aufl . . ; OLG 21 . April Ws ; Frist Graalmann-Scheerer 26 . Aufl . . . 2 . Senat merkt allerdings fraglos gegebener querulatorischer Tendenzen Beschwerdeführers verantwortungsvollen Umgang besser Versuch Herbeiführung Grundsatzentscheidung Rechnung getragen werden dürfte Staatsanwaltschaft offensichtlich haltlose früheren Anzeigen partiell neuen Sachverhalt betreffende Strafanzeige angemessen knapp bescheiden würde . König