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507 lines
4.4 KiB

BESCHLUSS
2
.
Februar
Strafsache
Besitzes
kinderpornografischer
Schriften
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
2
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Jugendkammer
Landgerichts
Amtsgericht
29
.
September
Ausspruch
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Jugendschutzkammer
zuständige
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Nötigung
Einbeziehung
rechtskräftig
erkannten
Strafe
früheren
Urteil
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
ferner
Besitzes
kinderpornografischer
Schriften
weiteren
Freiheitsstrafe
Jahr
verurteilt
.
hat
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
verschiedene
Gegenstände
eingezogen
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Revision
Verfahren
beanstandet
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Maßregelausspruch
Sachrüge
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Überprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
hat
Strafausspruch
Anordnung
Einziehung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Insoweit
verweist
Senat
zutreffenden
Ausführungen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
13
.
Januar
.
2
.
hat
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
Bestand
.
Anordnung
setzt
ständiger
Rechtsprechung
positive
Feststellung
länger
andauernden
nur
vorübergehenden
Defekts
zumindest
erhebliche
Einschränkung
Schuldfähigkeit
Sinne
StGB
begründet
ferner
Täter
Zustand
rechtswidrige
Tat
begangen
hat
Annahme
§
§
StGB
rechtfertigenden
dauerhaften
Defekt
zurückzuführen
ist
vgl.
nur
BGHSt
.
Voraussetzungen
zumindest
§
StGB
Zeitpunkt
Anlasstat
müssen
zweifelsfrei
festgestellt
sein
vgl.
Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
fehlt
.
Landgericht
hat
Schuldfähigkeit
Angeklagten
gehörten
Sachverständigen
folgend
angenommen
Angeklagte
habe
"
unterstellten
permanenten
Alkoholkonsums
weiteren
seelischen
Erkrankung
Zustand
befunden
Fähigkeit
Unrecht
Tat
einzusehen
Einsicht
handeln
vermindert
war
"
.
hat
näher
ausgeführt
Angeklagten
liege
jährige
Alkoholabhängigkeit
habe
"
ausreichende
Fähigkeit
Normachtung
Empathie
Respektaufbringung
Dritten
"
.
Gerade
Umstand
Angeklagte
JVA-Aufenthalte
eigenem
Bekunden
sogar
wohl
fühlte
deute
so
Sachverständige
massive
Persönlichkeitsstörung
Angeklagten
.
Ferner
habe
Sachverständige
Angeklagten
"
ausschließliche
Pädophilie
festgestellt
"
.
Abschließend
heißt
:
Jedenfalls
habe
Angeklagte
"
pädophilen
Neigungen
angeht
Ausführungen
Sachverständigen
nahezu
durchgängig
jedenfalls
Einfluss
Alkohol
Probleme
Steuerungsfähigkeit
kontrollieren
.
Kammer
ist
Anwendung
Zweifelssatzes
auch
diesbezüglich
Vorliegen
Voraussetzungen
StGB
ausgegangen
"
.
Anwendung
Zweifelssatzes
steht
Anordnung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
vorausgesetzten
positiven
Feststellung
dauerhaften
Zustandes
zumindest
§
StGB
.
Schon
zwingt
Aufhebung
Maßregelausspruchs
.
bisher
getroffenen
Feststellungen
belegen
nur
Angeklagte
Grund
Persönlichkeitsstruktur
"
jedenfalls
Einfluss
Alkohol
Zustand
geraten
kann
Annahme
erheblich
verminderter
Schuldfähigkeit
Sinne
§
StGB
rechtfertigt
.
ist
aber
Anordnung
Unterbringung
§
StGB
erforderliche
positive
Nachweis
andauernden
Defekts
zumindest
§
StGB
erbracht
vgl.
.
26
Juli
.
Senat
schließt
auch
Hinweis
Anwendung
Zweifelssatzes
lediglich
Missgriff
Ausdruck
handelt
.
spricht
bereits
Landgericht
auch
permanenten
Alkoholkonsum
lediglich
unterstellt
.
Ausführungen
Urteil
ausschließlichen
Pädophilie
angenommenen
Persönlichkeitsstörung
lassen
auch
erkennen
Störungsbilder
etwa
schon
genommen
§
StGB
begründen
.
ist
Rechtsprechung
entwickelten
Grundsätzen
jedenfalls
weiteres
auszugehen
vgl.
NStZ
f.
;
NStZ-RR
;
StGB
seelische
Abartigkeit
§
Zustand
.
lässt
Beschreibung
Persönlichkeitsstörung
gewerteten
Auffälligkeiten
Person
Angeklagten
nachvollziehbare
Zuordnung
forensischen
Psychiatrie
gebräuchlichen
diagnostischen
Klassifikationssysteme
vermissen
.
Sache
bedarf
Maßregelausspruch
insgesamt
neuer
Prüfung
Entscheidung
.
Insoweit
wird
empfehlen
weitere
Verfahren
neuen
Sachverständigen
hinzuzuziehen
.
Sofern
neue
Tatrichter
Voraussetzungen
Anordnung
§
StGB
festzustellen
vermag
wird
Blick
festgestellte
Alkoholabhängigkeit
Angeklagten
auch
Unterbringung
Entziehungsanstalt
§
StGB
prüfen
sein
.