BESCHLUSS 2 . Februar Strafsache Besitzes kinderpornografischer Schriften u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 2 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Jugendkammer Landgerichts Amtsgericht 29 . September Ausspruch Unterbringung Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Nötigung Einbeziehung rechtskräftig erkannten Strafe früheren Urteil Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten ferner Besitzes kinderpornografischer Schriften weiteren Freiheitsstrafe Jahr verurteilt . hat Unterbringung Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus angeordnet verschiedene Gegenstände eingezogen . Urteil wendet Angeklagte Revision Verfahren beanstandet Verletzung sachlichen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Maßregelausspruch Sachrüge Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Überprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat Strafausspruch Anordnung Einziehung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Insoweit verweist Senat zutreffenden Ausführungen Antragsschrift Generalbundesanwalts 13 . Januar . 2 . hat Anordnung Unterbringung Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus Bestand . Anordnung setzt ständiger Rechtsprechung positive Feststellung länger andauernden nur vorübergehenden Defekts zumindest erhebliche Einschränkung Schuldfähigkeit Sinne StGB begründet ferner Täter Zustand rechtswidrige Tat begangen hat Annahme § § StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist vgl. nur BGHSt . Voraussetzungen zumindest § StGB Zeitpunkt Anlasstat müssen zweifelsfrei festgestellt sein vgl. Fischer StGB . Aufl . Rdn . m.w . . fehlt . Landgericht hat Schuldfähigkeit Angeklagten gehörten Sachverständigen folgend angenommen Angeklagte habe " unterstellten permanenten Alkoholkonsums weiteren seelischen Erkrankung Zustand befunden Fähigkeit Unrecht Tat einzusehen Einsicht handeln vermindert war " . hat näher ausgeführt Angeklagten liege jährige Alkoholabhängigkeit habe " ausreichende Fähigkeit Normachtung Empathie Respektaufbringung Dritten " . Gerade Umstand Angeklagte JVA-Aufenthalte eigenem Bekunden sogar wohl fühlte deute so Sachverständige massive Persönlichkeitsstörung Angeklagten . Ferner habe Sachverständige Angeklagten " ausschließliche Pädophilie festgestellt " . Abschließend heißt : Jedenfalls habe Angeklagte " pädophilen Neigungen angeht Ausführungen Sachverständigen nahezu durchgängig jedenfalls Einfluss Alkohol Probleme Steuerungsfähigkeit kontrollieren . Kammer ist Anwendung Zweifelssatzes auch diesbezüglich Vorliegen Voraussetzungen StGB ausgegangen " . Anwendung Zweifelssatzes steht Anordnung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus vorausgesetzten positiven Feststellung dauerhaften Zustandes zumindest § StGB . Schon zwingt Aufhebung Maßregelausspruchs . bisher getroffenen Feststellungen belegen nur Angeklagte Grund Persönlichkeitsstruktur " jedenfalls Einfluss Alkohol Zustand geraten kann Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit Sinne § StGB rechtfertigt . ist aber Anordnung Unterbringung § StGB erforderliche positive Nachweis andauernden Defekts zumindest § StGB erbracht vgl. . 26 Juli . Senat schließt auch Hinweis Anwendung Zweifelssatzes lediglich Missgriff Ausdruck handelt . spricht bereits Landgericht auch permanenten Alkoholkonsum lediglich unterstellt . Ausführungen Urteil ausschließlichen Pädophilie angenommenen Persönlichkeitsstörung lassen auch erkennen Störungsbilder etwa schon genommen § StGB begründen . ist Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen jedenfalls weiteres auszugehen vgl. NStZ f. ; NStZ-RR ; StGB seelische Abartigkeit § Zustand . lässt Beschreibung Persönlichkeitsstörung gewerteten Auffälligkeiten Person Angeklagten nachvollziehbare Zuordnung forensischen Psychiatrie gebräuchlichen diagnostischen Klassifikationssysteme vermissen . Sache bedarf Maßregelausspruch insgesamt neuer Prüfung Entscheidung . Insoweit wird empfehlen weitere Verfahren neuen Sachverständigen hinzuzuziehen . Sofern neue Tatrichter Voraussetzungen Anordnung § StGB festzustellen vermag wird Blick festgestellte Alkoholabhängigkeit Angeklagten auch Unterbringung Entziehungsanstalt § StGB prüfen sein .