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80 lines
711 B

BESCHLUSS
21
.
Februar
Strafsache
besonders
schwerer
Vergewaltigung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
21
.
Februar
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
Satz
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
20
.
September
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
22
.
Januar
Strafausspruch
geändert
Angeklagte
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
wird
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
weiteren
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Kuckein
Sost-Scheible