BESCHLUSS 21 . Februar Strafsache besonders schwerer Vergewaltigung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 21 . Februar gemäß § § Abs. Abs. Satz beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 20 . September Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 22 . Januar Strafausspruch geändert Angeklagte Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt wird . weiter gehende Revision wird verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung weiteren Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Kuckein Sost-Scheible