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214 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
StR
17
.
Oktober
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
17
.
Oktober
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
19
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
ECLI
:
:
BGH:2018:171018B4STR99.18.0
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
1
.
Verfahrensbeanstandung
Verstoßes
§
Satz
Satz
ist
unbegründet
.
Anwendung
Vorschriften
erfolgte
Entfernung
Angeklagten
Dauer
Vernehmung
Nebenklägerin
auch
Vernehmung
vorangegangene
Belehrung
Nebenklägerin
gemäß
Wahrheitspflicht
Möglichkeit
Vereidigung
.
Belehrung
§
steht
sogar
Vernehmungsbegriff
Sinne
§
StPO
zugehörig
anzusehen
ist
jedenfalls
untrennbaren
Zusammenhang
Vernehmung
vgl.
Urteil
19
.
Oktober
199
;
Beschluss
18
.
Mai
.
[
jeweils
Belehrungen
§
;
26
.
Aufl
.
.
34
;
Frister
SK-StPO
5
.
Aufl
.
.
;
Schmitt
Meyer-Goßner/Schmitt
61
.
Aufl
.
.
.
2
.
weitere
Verfahrensrüge
Revision
Verstoß
Art
.
Abs.
Verbindung
§
geltend
macht
ist
zwar
schon
unzulässiger
Weise
erhoben
worden
.
ist
jedoch
unbegründet
Beschluss
Landgerichts
Berücksichtigung
jugendlichen
Alters
Persönlichkeit
Nebenklägerin
audiovisuelle
Vernehmung
Nebenklägerin
§
abgelehnt
hat
beanstanden
ist
.
3
.
Auch
Verfahrensrüge
Verstoßes
§
ist
bereits
unzulässig
.
ist
indes
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Sache
unbegründet
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Feilcke