BESCHLUSS StR 17 . Oktober Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 17 . Oktober einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 19 . Dezember wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . ECLI : : BGH:2018:171018B4STR99.18.0 Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : 1 . Verfahrensbeanstandung Verstoßes § Satz Satz ist unbegründet . Anwendung Vorschriften erfolgte Entfernung Angeklagten Dauer Vernehmung Nebenklägerin auch Vernehmung vorangegangene Belehrung Nebenklägerin gemäß Wahrheitspflicht Möglichkeit Vereidigung . Belehrung § steht sogar Vernehmungsbegriff Sinne § StPO zugehörig anzusehen ist jedenfalls untrennbaren Zusammenhang Vernehmung vgl. Urteil 19 . Oktober 199 ; Beschluss 18 . Mai . [ jeweils Belehrungen § ; 26 . Aufl . . 34 ; Frister SK-StPO 5 . Aufl . . ; Schmitt Meyer-Goßner/Schmitt 61 . Aufl . . . 2 . weitere Verfahrensrüge Revision Verstoß Art . Abs. Verbindung § geltend macht ist zwar schon unzulässiger Weise erhoben worden . ist jedoch unbegründet Beschluss Landgerichts Berücksichtigung jugendlichen Alters Persönlichkeit Nebenklägerin audiovisuelle Vernehmung Nebenklägerin § abgelehnt hat beanstanden ist . 3 . Auch Verfahrensrüge Verstoßes § ist bereits unzulässig . ist indes Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts Sache unbegründet . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Feilcke