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80 lines
697 B

BESCHLUSS
24
.
April
Strafsache
Menschenhandels
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
24
.
April
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
13
.
September
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Senat
schließt
rechtlich
bedenkliche
strafschärfende
Erwägung
"
Angeklagte
habe
Gastrecht
mißbraucht
"
Nachteil
Angeklagten
maßvollen
Strafausspruch
ausgewirkt
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.





!
Sost-Scheible