BESCHLUSS 24 . April Strafsache Menschenhandels 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 24 . April einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 13 . September wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Senat schließt rechtlich bedenkliche strafschärfende Erwägung " Angeklagte habe Gastrecht mißbraucht " Nachteil Angeklagten maßvollen Strafausspruch ausgewirkt hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen .      ! Sost-Scheible