You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

327 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
28
.
April
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
17
November
Schuldspruch
abgeändert
Angeklagte
Fall
.
Vergewaltigung
schuldig
ist
Aussprüchen
Fällen
II
.
erkannten
Einzelstrafen
Gesamtstrafe
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
vorsätzlicher
Körperverletzung
Fällen
Fällen
Tateinheit
Vergewaltigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Fall
.
ist
Schuldspruchänderung
erforderlich
tateinheitlich
Vergewaltigung
begangene
vorsätzliche
Körperverletzung
Tatzeit
:
Frühjahr
Zeitpunkt
ersten
Unterbrechung
Verjährung
geeigneten
Handlung
Bekanntgabe
Einleitung
Ermittlungsverfahrens
Verteidiger
Angeklagten
26
.
April
ausschließbar
schon
verjährt
war
.
Zweifelsgrundsatz
ist
Tatzeit
eindeutig
festgestellt
werden
kann
Angeklagten
günstigeren
Fallgestaltung
auszugehen
vgl.
Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
Wegfalls
tateinheitlichen
Verurteilung
vorsätzlicher
Körperverletzung
hat
Fall
.
erkannte
Einzelstrafe
Bestand
Landgericht
Strafzumessung
ausdrücklich
Verwirklichung
zweier
Straftatbestände
Lasten
Angeklagten
berücksichtigt
hat
UA
]
.
2
.
können
Fällen
II
.
verhängten
Einzelstrafen
bestehen
bleiben
Verneinung
alkoholbedingt
erheblichen
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
begegnet
.
getroffenen
Feststellungen
hat
Angeklagte
Begehung
Taten
jeweils
Uhr
Flaschen
Bier
konsumiert
.
ausgehend
hat
Landgericht
Körperverletzungstaten
Fälle
.
alkoholbedingt
erheblich
verminderte
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
auszuschließen
vermocht
;
Fällen
II
.
hat
Vergewaltigungen
gezeigten
Leistungsverhaltens
verneint
.
hat
gesehen
Angeklagte
"
gezielt
Erfüllung
sexuellen
Wünsche
sexuellen
Befriedigung
handelte
Ehefrau
nur
schlug
auch
Geschlechtsverkehr
erzwang
.
Ansicht
Landgerichts
ist
Ausschluss
erheblichen
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
genügender
Sicherheit
belegen
.
hätte
aussagekräftiger
psychodiagnostischer
Beweisanzeichen
bedurft
.
sind
nur
Umstände
Betracht
ziehen
Hinweise
geben
können
Steuerungsvermögen
Täters
erheblichen
Alkoholisierung
erheblichem
Maße
beeinträchtigt
gewesen
ist
vgl.
StGB
Blutalkoholkonzentration
;
vgl.
auch
aaO
§
Rdn
.
m.w
.
.
Angeklagten
vorgenommenen
Handlungen
handelt
jedoch
lediglich
Ausführung
schlichter
Handlungsmuster
Schluss
zulassen
.
Aufhebung
Einzelstrafen
bedingt
Aufhebung
erkannten
Gesamtstrafe
.
Franke