BESCHLUSS 28 . April Strafsache Vergewaltigung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 17 November Schuldspruch abgeändert Angeklagte Fall . Vergewaltigung schuldig ist Aussprüchen Fällen II . erkannten Einzelstrafen Gesamtstrafe Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten vorsätzlicher Körperverletzung Fällen Fällen Tateinheit Vergewaltigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Urteil wendet Angeklagte Revision Verletzung materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Fall . ist Schuldspruchänderung erforderlich tateinheitlich Vergewaltigung begangene vorsätzliche Körperverletzung Tatzeit : Frühjahr Zeitpunkt ersten Unterbrechung Verjährung geeigneten Handlung Bekanntgabe Einleitung Ermittlungsverfahrens Verteidiger Angeklagten 26 . April ausschließbar schon verjährt war . Zweifelsgrundsatz ist Tatzeit eindeutig festgestellt werden kann Angeklagten günstigeren Fallgestaltung auszugehen vgl. Fischer StGB . Aufl . Rdn . m.w . . Wegfalls tateinheitlichen Verurteilung vorsätzlicher Körperverletzung hat Fall . erkannte Einzelstrafe Bestand Landgericht Strafzumessung ausdrücklich Verwirklichung zweier Straftatbestände Lasten Angeklagten berücksichtigt hat UA ] . 2 . können Fällen II . verhängten Einzelstrafen bestehen bleiben Verneinung alkoholbedingt erheblichen Verminderung Steuerungsfähigkeit durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet . getroffenen Feststellungen hat Angeklagte Begehung Taten jeweils Uhr Flaschen Bier konsumiert . ausgehend hat Landgericht Körperverletzungstaten Fälle . alkoholbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit Angeklagten auszuschließen vermocht ; Fällen II . hat Vergewaltigungen gezeigten Leistungsverhaltens verneint . hat gesehen Angeklagte " gezielt Erfüllung sexuellen Wünsche sexuellen Befriedigung handelte Ehefrau nur schlug auch Geschlechtsverkehr erzwang . Ansicht Landgerichts ist Ausschluss erheblichen Verminderung Steuerungsfähigkeit genügender Sicherheit belegen . hätte aussagekräftiger psychodiagnostischer Beweisanzeichen bedurft . sind nur Umstände Betracht ziehen Hinweise geben können Steuerungsvermögen Täters erheblichen Alkoholisierung erheblichem Maße beeinträchtigt gewesen ist vgl. StGB Blutalkoholkonzentration ; vgl. auch aaO § Rdn . m.w . . Angeklagten vorgenommenen Handlungen handelt jedoch lediglich Ausführung schlichter Handlungsmuster Schluss zulassen . Aufhebung Einzelstrafen bedingt Aufhebung erkannten Gesamtstrafe . Franke