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81 lines
726 B

BESCHLUSS
20
.
April
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
20
.
April
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
16
.
Oktober
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
Landgericht
Feststellung
ersten
Sache
ergangenen
Urteil
Angeklagte
habe
Tat
Tatwaffe
"
versteckt
"
Recht
Doppelrelevanz
bindend
behandelt
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Sost-Scheible