BESCHLUSS 20 . April Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 20 . April einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 16 . Oktober wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat Landgericht Feststellung ersten Sache ergangenen Urteil Angeklagte habe Tat Tatwaffe " versteckt " Recht Doppelrelevanz bindend behandelt hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Sost-Scheible