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BESCHLUSS
18
Juli
Strafsache
Mordes
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
18
Juli
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
28
.
September
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
Verletzung
Grundsatzes
Öffentlichkeit
§
Nr.
§
rügt
bemerkt
Senat
:
Zwar
hat
Landgericht
Vorschriften
Öffentlichkeit
verletzt
8
.
Hauptverhandlungstag
15
Juli
Uhr
Uhr
durchgeführte
sodann
unterbrochene
Hauptverhandlung
insgesamt
Tag
Uhr
festgesetzten
Terminstunde
stattfand
.
Mangel
wurde
indes
Wiederholung
gesamten
Verfahrensabschnitts
Vorsitzenden
kurzfristig
selben
Tag
Hauptverhandlung
anberaumten
zusätzlichen
Fortsetzungstermin
geheilt
.
Zuhörer
Termin
möglicherweise
Kenntnis
hatten
vermag
Verstoß
Grundsatz
Öffentlichkeit
begründen
Schutz
Vertrauens
Terminsankündigungen
Öffentlichkeitsgrundsatz
umfasst
ist
vgl.
NStZ
.
Gerichtsgebäude
Hinweise
Zeit
Ort
zusätzlichen
Termins
angebracht
waren
hat
Beschwerdeführer
geltend
gemacht
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Kuckein
Sost-Scheible