BESCHLUSS 18 Juli Strafsache Mordes 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 18 Juli einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 28 . September wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer Verletzung Grundsatzes Öffentlichkeit § Nr. § rügt bemerkt Senat : Zwar hat Landgericht Vorschriften Öffentlichkeit verletzt 8 . Hauptverhandlungstag 15 Juli Uhr Uhr durchgeführte sodann unterbrochene Hauptverhandlung insgesamt Tag Uhr festgesetzten Terminstunde stattfand . Mangel wurde indes Wiederholung gesamten Verfahrensabschnitts Vorsitzenden kurzfristig selben Tag Hauptverhandlung anberaumten zusätzlichen Fortsetzungstermin geheilt . Zuhörer Termin möglicherweise Kenntnis hatten vermag Verstoß Grundsatz Öffentlichkeit begründen Schutz Vertrauens Terminsankündigungen Öffentlichkeitsgrundsatz umfasst ist vgl. NStZ . Gerichtsgebäude Hinweise Zeit Ort zusätzlichen Termins angebracht waren hat Beschwerdeführer geltend gemacht . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Kuckein Sost-Scheible