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NAMEN
Urteil
22
.
Mai
Strafsache
Handelns
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
22
.
Mai
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Bender
Dr.
beisitzende
Richter
Verhandlung
Verkündung
Vertreter
Generalbundesanwalts
Rechtsanwältin
Pflichtverteidigerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
10
.
September
wird
verworfen
.
Kosten
Rechtsmittels
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
fallen
Staatskasse
Last
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Staatsanwaltschaft
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gerügt
wird
ist
unbegründet
§
Abs.
.
Verfahrensrügen
haben
zutreffenden
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
13
.
Februar
Erfolg
.
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
Grund
Beschwerdeführerin
näher
ausgeführten
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
hat
Rechtsfehler
Vorteil
Angeklagten
ergeben
.
Sost-Scheible
Bender
Franke
Quentin